Steigende Energiekosten - Darf Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen?

Begonnen von OLD-MAN, 22. September 2022, 10:42:02

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OLD-MAN

Der Vermieter ist der Vertragspartner des Versorgers!

Wenn der Versorger nun die Preise für Energie (Strom und Heizung) erhöht, dies dem Vermieter als Vertragspartner auch mitteilt, muss der Vermieter dann auch seine Mieter offiziell die Preiserhöhung mitteilen?

....oder kann der Vermieter die Preiserhöhungen einfach erst in der Jahresabrechnung mit einfliessen lassen?

Ottokar

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen.
Tatsächlich hat der Vermieter gar nicht das Recht, die Betriebskostenvorauszahlungen "auf Verdacht" zu erhöhen, denn § 556 BGB regelt, Zitat: "Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden."
Was angemessen ist, kann nur anhand tatsächlicher Kosten beurteilt werden und die sind erst bekannt, wenn der Vermieter selbst die Versorgerabrechnungen erhalten hat und errechnet hat, wieviel davon der Mieter schuldet.

Das wird hier auch ganz klar erklärt:
Vermieter kann Vorauszahlungen nur nach Betriebskostenabrechnung erhöhen
=> https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/anpassung-von-betriebskostenvorauszahlungen_258_565942.html
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Spritzenhalter

Zitat von: Ottokar am 22. September 2022, 12:23:21Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen.
Tatsächlich hat der Vermieter gar nicht das Recht, die Betriebskostenvorauszahlungen "auf Verdacht" zu erhöhen, denn § 556 BGB regelt, Zitat: "Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden."
Was angemessen ist, kann nur anhand tatsächlicher Kosten beurteilt werden und die sind erst bekannt, wenn der Vermieter selbst die Versorgerabrechnungen erhalten hat und errechnet hat, wieviel davon der Mieter schuldet.

Das wird hier auch ganz klar erklärt:
Vermieter kann Vorauszahlungen nur nach Betriebskostenabrechnung erhöhen
=> https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/anpassung-von-betriebskostenvorauszahlungen_258_565942.html

Allein der Satz:"Wir möchten Sie vor hoher Nachzahlung schützen" witkt Wunder und jeder zahlt "freiwillig" mehr.

OLD-MAN

Zitat von: Ottokar am 22. September 2022, 12:23:21Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen.


Falsch verstanden / falsch ausgedrückt?

Der Versorger erhöht die Preise.

Der Versorger ist ja verpflichtet, Preiserhöhungen mind. 6 Wochen vor deren Wirksamkeit dem Verbraucher (in diesem Fall dem Vermieter) mitzuteilen.

Aber ..... und das ist meine Frage ..... muss der Vermieter diese Preiserhöhung auch seinen Mietern erst mitteilen oder kann er quasi unterjährig diese Mitteilung einfach übergehen, so dass der Mieter erst in der Nebenkostenabrechnungen feststellt, wann er z. Bsp. für´s Heizen welchen Preis bezahlt hat.

Meine Frage hat jetzt nichts mit den Abschlagszahlungen oder der Höhe der Abschlagszahlulngen zu tun!

Spritzenhalter

#4
Zitat von: OLD-MAN am 22. September 2022, 12:39:17
Zitat von: Ottokar am 22. September 2022, 12:23:21Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen.


Falsch verstanden / falsch ausgedrückt?

Der Versorger erhöht die Preise.

Der Versorger ist ja verpflichtet, Preiserhöhungen mind. 6 Wochen vor deren Wirksamkeit dem Verbraucher (in diesem Fall dem Vermieter) mitzuteilen.

Aber ..... und das ist meine Frage ..... muss der Vermieter diese Preiserhöhung auch seinen Mietern erst mitteilen oder kann er quasi unterjährig diese Mitteilung einfach übergehen, so dass der Mieter erst in der Nebenkostenabrechnungen feststellt, wann er z. Bsp. für´s Heizen welchen Preis bezahlt hat.

Meine Frage hat jetzt nichts mit den Abschlagszahlungen oder der Höhe der Abschlagszahlulngen zu tun!


Ohne eine ordentliche Betriebskostenabrechnung kann nur auf Zustimmung des Mieters ein Erhöhungsverlangen durchgesetzt werden.

OLD-MAN

Zitat von: Spritzenhalter am 22. September 2022, 12:44:52Ohne eine ordentliche Betriebskostenabrechnung kann nur auf Zustimmung des Mieters ein Erhöhungsverlangen durchgesetzt werden.

mit anderen Worten:

Der Vermieter kann unterjährig nur Preise wirksam erhöhen, wenn jedesmal vorher eine ordentliche BKA erstellt wurde?

@ spritzenhalter

hast du ggf. noch etwas "offizielleres" zum nachlesen? ...denn im Netz habe ich leider nichts gefunden.

Spritzenhalter

Zitat von: OLD-MAN am 22. September 2022, 15:00:16
Zitat von: Spritzenhalter am 22. September 2022, 12:44:52Ohne eine ordentliche Betriebskostenabrechnung kann nur auf Zustimmung des Mieters ein Erhöhungsverlangen durchgesetzt werden.

mit anderen Worten:

Der Vermieter kann unterjährig nur Preise wirksam erhöhen, wenn jedesmal vorher eine ordentliche BKA erstellt wurde?

@ spritzenhalter

hast du ggf. noch etwas "offizielleres" zum nachlesen? ...denn im Netz habe ich leider nichts gefunden.

Auf die schnelle....

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