Maßnahme ablehnen - Sanktionsmoratorium

Begonnen von mausilein, 15. September 2022, 14:57:50

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SuuSanne

Zitat von: Ottokar am 21. September 2022, 17:33:34
Zitat von: Harald53 am 15. September 2022, 16:15:44Ja bis zum 01.07.2023 gilt das Sanktionsmoratorium.
Bis dahin können nur verschluderte Meldetermine (ab dem 2.) sanktioniert werden.
Falsch!

Das Sanktionsmoratorium endet am 31.12.2022 (Bt-Drs. 20/1413).
Das die Anwendung von § 31a SGB II bis 01.07.2023 ausgesetzt ist, dient nur dazu auszuschließen, dass Pflichtverletzungen nachträglich sanktioniert werden können.
In den Zeitraum 01.01. - 01.07.2023 fallende Pflichtverletzungen aus Eingliederungsvereinbarungen können auch nach dem 01.07.2023 nicht sanktioniert werden, da zu diesem Datum die bisherige Grundlage für Sanktion von Pflichtverstößen aus Eingliederungsvereinbarungen durch die Neuregelung für Pflichtverstöße aus Kooperationsvereinbarungen ersetzt wird. Deshalb existiert ab dem 01.07.2023 keine rechtliche Grundlage mehr für eine Sanktion wegen Pflichtverstößen aus Eingliederungsvereinbarungen.
Ab dem 01.01.2023 begangene Pflichtverstöße nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 sowie Abs. 2 SGB II können jedoch ab 02.07.2023 unter Berücksichtigung der 6monatsfrist für die Feststellung von Pflichtverletzungen nachträglich sanktioniert werden.

Lest dazu mal hier: https://hartz.info/index.php?topic=129464.msg1554028#msg1554028

Diese Info "Das Sanktionsmoratorium endet am 31.12.2022 (Bt-Drs. 20/1413)" muss wenige Minuten alt sein, dass das Moratorium Ende des Jahres endet, weil in dem Brett bei dem User Linda1982 mehrfach geschrieben wurde, dass das Moratorium bis Mitte nächsten Jahres gilt. Hier wird das etwas komplex.

mausilein

Dann erst Recht jetzt nochmal Maßnahme ablehnen, ohne Sanktion

Noch dazu:

Habe dazu nichts im Internet dazu gefunden, dass heißt ja das man trotzdem bis zum 31.12.2022 Maßnahmen ablehnen kann ohne Sanktion oder ?

a_good_heart

Zitat von: mausilein am 21. September 2022, 18:29:01... dass heißt ja das man trotzdem bis zum 31.12.2022 Maßnahmen ablehnen kann ohne Sanktion oder ?

Das kann man auch so, ohne ein Moratorium. Ich mach das seit 2011 und wurde bislang noch nicht sanktioniert... :cool:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

SuuSanne

solche Antworten sind nicht angebracht.
hier wurde eine Frage gestellt, die schwer ist, obwohl sie mehrfach beantwortet wurde, ist sie trotzdem nicht beantwortet.
daher einfach zurückhalten.

mausilein

Also so wie ich es jetzt verstehe und verstanden habe, bis am 31.12.2022 giltet das Sanktionsmoratorium. Das heißt bis dann am 31.12.2022 kann ich Maßnahmen ablehnen ohne Sanktion richtig???

Ottokar

Diese Info
Zitat von: SuuSanne am 21. September 2022, 17:42:51Diese Info "Das Sanktionsmoratorium endet am 31.12.2022 (Bt-Drs. 20/1413)" muss wenige Minuten alt sein, dass das Moratorium Ende des Jahres endet,
ist nicht neu, sondern diese Infos
Zitat von: SuuSanne am 21. September 2022, 17:42:51weil in dem Brett bei dem User Linda1982 mehrfach geschrieben wurde, dass das Moratorium bis Mitte nächsten Jahres gilt.
sind schlicht falsch.
Hier wird die Dauer des Santionsmoratoriums mit der in § 84 SGB II geregelten Frist verwechselt, bzw. gleichgesetzt.
Fakt ist jedoch, das zu keinem Zeitpunkt Pflichtverletzungen über den 31.12.2022 hinaus nicht sanktioniert werden sollten.
Zitat: Ein Moratorium soll die Sanktionsregelungen bei Pflichtverletzungen bis zum Jahresende 2022 befristet außer Kraft setzen. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße dagegen neu regeln.
Die Bt-Drs. 20/1413 ist im Übrigen vom 13.04.2022 und das 11. Gesetz zur Änderung des SGB II wurde bereits am 19.06.2022 verkündet.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


SuuSanne

Zitat von: Ottokar am 21. September 2022, 19:57:41Diese Info
Zitat von: SuuSanne am 21. September 2022, 17:42:51Diese Info "Das Sanktionsmoratorium endet am 31.12.2022 (Bt-Drs. 20/1413)" muss wenige Minuten alt sein, dass das Moratorium Ende des Jahres endet,
ist nicht neu, sondern diese Infos
Zitat von: SuuSanne am 21. September 2022, 17:42:51weil in dem Brett bei dem User Linda1982 mehrfach geschrieben wurde, dass das Moratorium bis Mitte nächsten Jahres gilt.
sind schlicht falsch.
Hier wird die Dauer des Santionsmoratoriums mit der in § 84 SGB II geregelten Frist verwechselt, bzw. gleichgesetzt.
Fakt ist jedoch, das zu keinem Zeitpunkt Pflichtverletzungen über den 31.12.2022 hinaus nicht sanktioniert werden sollten.
Zitat: Ein Moratorium soll die Sanktionsregelungen bei Pflichtverletzungen bis zum Jahresende 2022 befristet außer Kraft setzen. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße dagegen neu regeln.
Die Bt-Drs. 20/1413 ist im Übrigen vom 13.04.2022 und das 11. Gesetz zur Änderung des SGB II wurde bereits am 19.06.2022 verkündet.

Widerspruch Ottokar:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__84.html#:~:text=%C2%A7%2084%20%C3%9Cbergangsregelung%20zu%20Rechtsfolgen,wiederholten%20Meldevers%C3%A4umnis%20zu%20mindern%20sind.

mausilein

Frage: Ottokar
Frage:  SuuSanne

kann mir das jemand von euch Bitte beantworten?

Also so wie ich es jetzt verstehe und verstanden habe, bis am 31.12.2022 giltet das Sanktionsmoratorium. Das heißt bis dann am 31.12.2022 kann ich Maßnahmen ablehnen ohne Sanktion richtig???

SuuSanne

Zitat von: mausilein am 21. September 2022, 20:22:14Frage: Ottokar
Frage:  SuuSanne

kann mir das jemand von euch Bitte beantworten?

Also so wie ich es jetzt verstehe und verstanden habe, bis am 31.12.2022 giltet das Sanktionsmoratorium. Das heißt bis dann am 31.12.2022 kann ich Maßnahmen ablehnen ohne Sanktion richtig???
Ja, bis Ende des Jahres auf jeden Fall, wie auch Ottokar erklärt.
Aber Ottokar ist der Meinung, dass das Moratorium nur bis Ende des Jahres gilt, ich aber der Meinung bin, bis Ende Juli 2023.

Ottokar

@SuuSanne
Lies nochmal, was ich schrieb, vielleicht verstehst du es dann.


Zitat von: SuuSanne am 21. September 2022, 20:27:36Aber Ottokar ist der Meinung, dass das Moratorium nur bis Ende des Jahres gilt, ich aber der Meinung bin, bis Ende Juli 2023.
Ich bin nicht nur dieser Meinung, vielmehr hat der Gesetzgeber es ausdrücklich so erklärt, lies selbst nach: https://dserver.bundestag.de/btd/20/014/2001413.pdf
Wie die Fristen in § 84 SGB II zustande kommen, habe ich bereits erklärt.
Auch das kann man dort nachlesen.

Zitat von: mausilein am 21. September 2022, 20:22:14Also so wie ich es jetzt verstehe und verstanden habe, bis am 31.12.2022 giltet das Sanktionsmoratorium. Das heißt bis dann am 31.12.2022 kann ich Maßnahmen ablehnen ohne Sanktion richtig???
Korrekt.
Solltest du nach dem 01.01.2023 eine Maßnahme ablehnen, welche dir mit Zuweisungs-Verwaltungsakt verordnet wurde, kann die Ablehnung ab dem 02.07.2023 nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sanktioniert werden, wobei das JC den Sanktionsbescheid innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Ablehnung erlassen muss (§ 31b Abs. 1 SGB II).
Das trifft ebenfalls auf rechtsverbindliche Jobangebote zu (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).
Verstöße gegen Pflichten aus Eingliederungsvereinbarungen hingegen können nach aktuellem Stand generell nicht mehr sanktioniert werden, da die diesbezügliche rechtliche Grundlage am 01.07.2023 wegfällt (Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a (regelt die Änderung von § 31 Abs. 1 Nr. 1), und Artikel 13 (regelt das in Kraft treten dieser Änderung am 01.07.2023); Quelle).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


mausilein

Ich bedanke mich bei euch, da bin ich beruhigt. Da kann ich dann zur Not die Maßnahme ablehnen ohne Sanktion und Probleme  bis zum 31.12.2022

SuuSanne

Zitat von: Ottokar am 22. September 2022, 09:04:45@SuuSanne
Lies nochmal, was ich schrieb, vielleicht verstehst du es dann.


Zitat von: SuuSanne am 21. September 2022, 20:27:36Aber Ottokar ist der Meinung, dass das Moratorium nur bis Ende des Jahres gilt, ich aber der Meinung bin, bis Ende Juli 2023.
Ich bin nicht nur dieser Meinung, vielmehr hat der Gesetzgeber es ausdrücklich so erklärt, lies selbst nach: https://dserver.bundestag.de/btd/20/014/2001413.pdf
Wie die Fristen in § 84 SGB II zustande kommen, habe ich bereits erklärt.
Auch das kann man dort nachlesen.

Zitat von: mausilein am 21. September 2022, 20:22:14Also so wie ich es jetzt verstehe und verstanden habe, bis am 31.12.2022 giltet das Sanktionsmoratorium. Das heißt bis dann am 31.12.2022 kann ich Maßnahmen ablehnen ohne Sanktion richtig???
Korrekt.
Solltest du nach dem 01.01.2023 eine Maßnahme ablehnen, welche dir mit Zuweisungs-Verwaltungsakt verordnet wurde, kann die Ablehnung ab dem 02.07.2023 nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sanktioniert werden, wobei das JC den Sanktionsbescheid innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Ablehnung erlassen muss (§ 31b Abs. 1 SGB II).
Das trifft ebenfalls auf rechtsverbindliche Jobangebote zu (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).
Verstöße gegen Pflichten aus Eingliederungsvereinbarungen hingegen können nach aktuellem Stand generell nicht mehr sanktioniert werden, da die diesbezügliche rechtliche Grundlage am 01.07.2023 wegfällt (Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a (regelt die Änderung von § 31 Abs. 1 Nr. 1), und Artikel 13 (regelt das in Kraft treten dieser Änderung am 01.07.2023); Quelle).
Werter Ottokar:
Zuerst danke.
Dann:
Das hier https://dserver.bundestag.de/btd/20/014/2001413.pdf ist ein Entwurf.
Wie sieht diese Sache mit Moratorium bis Ende Juli 2023 in Beschlüssen aus? In fertigen Gesetzen?

Deutscher Bundestag Drucksache 20/1413
20. Wahlperiode 13.04.2022
Gesetzentwurf
der Bundesregierung

Ottokar

Sorry, aber ich gebe auf. Du verstehst es einfach nicht und ich weis nicht, wie ich es dir anders erklären soll.
Das ändert aber nichts daran, dass das, was ich schrieb, belegte Fakten sind.
Dass das Sanktionsmoratorium plötzlich bis 01.07.2023 gehen soll statt, wie der Gesetzgeber es erklärt hat, nur bis einschl. 31.12.2022, ist nunmal falsch und dem fehlenden Verständnis von Gesetzen geschuldet.
Den gesamten Vorgang kannst du hier einsehen.
https://dip.bundestag.de/vorgang/elftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-zweiten-buches-sozialgesetzbuch/285558
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SuuSanne

Es ist nicht unhöflich dir gegenüber gemeint, aber ich muss es auch aufgeben.