Hartz IV Miet- und Heizkosten werden wegen Corona doch VOLL übernommen?

Begonnen von PaulHilft, 08. Dezember 2022, 17:41:33

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PaulHilft

Hallo,

darf ich mal in die Runde fragen, habt ihr das hier schon mitbekommen oder schon sogar darüber diskutiert?

Verstehe ich das richtig, wenn jemand in dieser Zeit eine Wohnung hatte die über der KDU lag, dieser nun für 6 oder mehr Monate die volle Miete erhalten kann?

Yavanna

Nur bei Neuanträgen, nicht wenn es schon vorher eine Kostensenkung gab.

PaulHilft

Zitat von: Yavanna am 08. Dezember 2022, 19:06:05Nur bei Neuanträgen, nicht wenn es schon vorher eine Kostensenkung gab.

Sicher? Hast du den Artikel Gelsen? Das dortige Gerichtsurteil? Da wird genau das Gegenteil behauptet.  :flag:

Yavanna

Habe ich gelesen. Deine Frage war

Zitat von: PaulHilft am 08. Dezember 2022, 17:41:33Verstehe ich das richtig, wenn jemand in dieser Zeit eine Wohnung hatte die über der KDU lag, dieser nun für 6 oder mehr Monate die volle Miete erhalten kann?

Wenn jemand seit Corona neu im Bezug ist, erhält er die volle Miete. Das gilt bis Ende des Jahres. In solchen Fällen hätte keine Absenkung erfolgen dürfen. Die Angemessenheitsfiktion des §67 gilt durchgängih, auch beim WBA.
Wenn er vorher im Bezug war und schon eine Kostensenkung hatte, dann nicht.

TripleH

Zitat von: Yavanna am 09. Dezember 2022, 03:12:01In solchen Fällen hätte keine Absenkung erfolgen dürfen. Die Angemessenheitsfiktion des §67 gilt durchgängih, auch beim WBA.

Das haben manche Gericht aber nunmal anders gesehen:

ZitatAuch wenn die Geltungsdauer  des § 67 Abs. 3 SGB II mehrfach verlängert wurde, ist dem Wortlaut keine Verlängerung der Angemessenheitsfiktion auf den gesamten Geltungsbereich zu entnehmen. Auch insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die in § 67 Abs. 3 benannte Frist von sechs Monaten faktisch ins Leere liefe, wenn man eine entsprechende Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf sämtliche Weiterbewilligungsanträge, die im Rahmen des Geltungsbereichs gestellt werden, annähme. § 67 SGB II ist grundsätzlich auf Erst- und Weiterbewilligungsanträge anwendbar, was zur Folge hat, dass die Norm auf alle Leistungsbezieher anwendbar ist und nicht nur solche betrifft, die aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie erstmals Leistungen nach dem SGB II beantragen. Daraus folgt jedoch lediglich, dass neben der erstmalig in den Zeitraum des § 67 SGB II fallenden Erstbewilligung auch nur die erstmalig in den Zeitraum des § 67 SGB II fallende Weiterbewilligung vom Anwendungsbereich des § 67 SGB II erfasst ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 02.05.2022, Az. L 2 AS 395/22 B ER, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Für einen weiteren Leistungsbezug ist eine Berufung auf die vereinfachten Regelungen mithin ausgeschlossen und eine Kostensenkung nach den allgemeinen Regelungen vorzunehmen.

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171527

ZitatNach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gelten die KdUH für einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen. Dies bedeutet, dass bei Bewilligungszeiträumen, die im oben genannten Zeitraum beginnen, für sechs Monate eine Angemessenheitsprüfung nicht vorzunehmen ist. Nach Ablauf der sechs Monate gilt die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II wieder (vgl. Burkiczak: "Hartz IV" in Zeiten von Corona, NJW 2020, 1180, 1181). Es scheidet deshalb, anders als die Bf meint, im Geltungszeitraum des § 67 SGB II ein Kostensenkungsverfahren nicht generell aus.

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/169361

Letztlich obliegen die Ausführungsvorschriften zur Angemessenheit der KdUH und Anwendung des § 67 Abs. 3 dem kommunalen Träger des SGB II und dürften daher auch in gE-JC keineswegs einheitlich sein.

Wenn in dem Zuständigkeitsgebiet deiner gE der kommunale Träger den 67 Abs. 3 SGB II auch auch Folgezeiträume anwendet, ist das schön. Aber keinesfalls so in Stein gemeißelt, wie du es behauptest.