P-Konto Bescheinigung bei Gericht dauerhaft möglich?

Begonnen von PaulHilft, 21. Juli 2022, 21:53:28

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PaulHilft

Hallo liebe Community,

ich meine irgendwo gelesen zu haben, wenn jemand dauerhaft unterhalb der Pfändungsgrenze lebt, kann sich dieser bei Gericht so eine dauerhafte Sache ausstellen lassen?

Mein Pfändungsbetrag liegt bei ca 2k, Sozialhilfe, Mehrbedarf und Pflege.

Normalerweise muss ich das alle zwei jähre oder so immer bei der Schuldnerberatung neu machen. Das kostet auch Geld. Gibt es da für seit der Geburt behinderte nicht etwas dauerhaftes bei Gericht? Ich meine da etwas gehört zu haben. Über eure Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. =)

rioreisender

Zitat von: PaulHilft am 21. Juli 2022, 21:53:28ich meine irgendwo gelesen zu haben, wenn jemand dauerhaft unterhalb der Pfändungsgrenze lebt, kann sich dieser bei Gericht so eine dauerhafte Sache ausstellen lassen?

Dass das möglich ist, halte ich für sehr zweifelhaft, da bereits die Voraussetzung nicht feststeht, für die Zukunft also nicht feststeht, dass jemand dauerhaft unterhalb der Pfändungsgrenze lebt. Du könntest Dir vom (Sozial-)Gericht allenfalls eine Bescheinigung für die Vergangenheit ausstellen lassen (was Dir nichts bringt).
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Bundspecht

Ich bin 2023 mit meiner Insolvenz durch, die P-Konto Bescheinigung für die Bank, habe ich ganz genau EINMAL vorgezeigt ...

Ich wurde auch von niemanden aufgefordert diese wieder vorzulegen. Allerdings möchte der Insolvenz Verwalter einmal im Jahr einen aktuellen ALG II Bescheid haben
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ratlos

@ PaulHilft - wenn du dauerhaft unter der Freigrenze bist, kannst du bei Gericht die Unpfändbarkeit für die Dauer von 12 Monaten beantragen. Das wird in aler Regel auch genehmigt. Auch ein erweiterter Schutz ist möglich.
Der Antrag auf Anordnung der Unpfändbarkeit ist eine gute Sache.

rioreisender

Zitat von: Ratlos am 22. Juli 2022, 10:20:07@ PaulHilft - wenn du dauerhaft unter der Freigrenze bist, kannst du bei Gericht die Unpfändbarkeit für die Dauer von 12 Monaten beantragen. Das wird in aler Regel auch genehmigt. Auch ein erweiterter Schutz ist möglich.
Der Antrag auf Anordnung der Unpfändbarkeit ist eine gute Sache.

Ratlos: bei welchem Gericht wäre das zu beantragen? Danke im Voraus
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ratlos

Na bei dem für seinen Wohnort zuständigen Vollstreckungsgericht. Ist im Amtsgericht integriert.
Kontoauszüge der letzten 6 Monate sind vorzulegen.

Ratlos

Die gerichtliche Anordnung auf Unpfändbrkeit gilt aber nur 12 Monate.
Danach muss sie neu beantraag werden, was aber problemlos sein dürfte.
Die Bescheinigung muss natürlich auch der kontoführenden Bank vorgelegt werden.

PaulHilft

Zitat von: Ratlos am 22. Juli 2022, 15:25:20Die gerichtliche Anordnung auf Unpfändbrkeit gilt aber nur 12 Monate.
Danach muss sie neu beantraag werden, was aber problemlos sein dürfte.
Die Bescheinigung muss natürlich auch der kontoführenden Bank vorgelegt werden.

Bei Punkt 5 lese ich, dass es nur in Ausnahme Fällen geht.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/5-wege-zum-erhalt-der-pkontobescheinigung-6428

Meinst du das oder noch was anderes? Hast du dafür eine Quelle oder einen Artikel wo ich weiterlesen kann?

Ratlos

Zitat von: PaulHilft am 21. Juli 2022, 21:53:28ich meine irgendwo gelesen zu haben, wenn jemand dauerhaft unterhalb der Pfändungsgrenze lebt, kann sich dieser bei Gericht so eine dauerhafte Sache ausstellen lassen?
Da gibt es 2 Möglichkeiten: Entweder du lässt dir vom Vollstreckunsgericht eine Unpfändbarkeisbescheinigung ausstellen die grundsätzlich 1 Jahr Gültigkeit besitzt.
Voraussetzung dafür ist der Nachweis dass du im letzten Halbjahr keine weiteren Einkünfte (außer dem Sozialgeld) hattest.

Eine weitere Möglichkeit bietet die Bescheinigung nach §§ 902 und 903 ZPO um eingehende Beträge die über 1.340 € liegen zu schützen.
Ist diese Bescheinigung unbefristet ausgestellt gilt sie 2 Jahre.
Aber ... nicht alle Banken richten sich danach.
Manche erkennen die Bescheinigung nur für 1 Monat an. Da musst du dich dann bei deiner Bank erkundigen wie die es handhaben, ggf. unter deutlichem Hinweis auf die ZPO.
siehe auch meine Antwort Nr. 3.

Ratlos

Zitat von: Ratlos am 28. September 2022, 08:23:40Bescheinigung nach §§ 902 und 903 ZPO um eingehende Beträge die über 1.340 € liegen zu schützen.
Ergänzung:
Die Bescheinigung nach §§ 902 / 903 ZPO sollte deiner Bank einige Tage vor Geldeingang vorliegen (wenn dieser über dem Schutzbetrag liegt).
Dann kann keine Auskehrung und wieder Einbuchung erfolgen.

Hast du z.B. am 01. des Folgemonats eine Einbuchung (= Rückbuchung der Auskehrung)
von 500 € beträgt der Rest-Schutzbetrag für diesen Monat nur noch 840 €, d.h. es wird wieder zu einer Auskehung und Einbuchung kommen.  Das kann man verhindern. Einige Banken beachten die Geltungsdauer der Bescheinigung nicht.