Erstantrag: KdU

Begonnen von Micoud, 28. September 2022, 11:36:39

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Reiner1970

Es gibt die Vertragsfreiheit. Auch Eltern dürfen Verträge abschließen mit wem wie wollen und wann sie wollen

"zu Lasten der Allgemeinheit" Zur Allgemeinheit gehören auch die Eltern, die sogar Steuern zahlen. Ich weiß nicht was dieses "Allgemeinheit" Gefasel immer soll

CCR

Zitat von: violet am 01. Oktober 2022, 22:39:21weil sich dann die berechtigte Frage stellt warum die Eltern erst dann angeblich Miete verlangen wollen, wenn sie wissen, dass nun Papa Staat dafür aufkommen wird und ob das ganze doch nur ein Scheinvertrag zu Lasten der Allgemeinheit ist. auch eine einzige Mietzahlung ausgerechnet vor der Antragstellung ist sehr verdächtig
ist ja auch richtig trotzdem dürfen sie die Zahlung nicht verweigern.

Zitat von: Micoud am 29. September 2022, 17:27:47Das hört sich so an, als wenn ich nicht bereits vor Antragstellung ein paar Monate lang, jeden Monat Miete gezahlt habe, sondern erst ab dem Monat ab dem ich auch ALGII beantrage, dann sagt das Amt, dass meine Eltern ja erst jetzt Miete wollen, weil ich den Antrag auf ALGII stelle?
genau weil man sonst auf der Strasse landet wenn die Eltern einen nicht mehr kostenfrei wohnen lassen.

Ottokar

Zitat von: violet am 01. Oktober 2022, 22:39:21weil sich dann die berechtigte Frage stellt warum die Eltern erst dann angeblich Miete verlangen wollen, wenn sie wissen, dass nun Papa Staat dafür aufkommen wird und ob das ganze doch nur ein Scheinvertrag zu Lasten der Allgemeinheit ist
Das ist schlicht Blödsinn.
Die Eltern haben jederzeit das Recht zu sagen: "Es reicht uns, wir wollen nicht mehr für die Kosten unseres erwachsenen Kindes aufkommen."
Zu unterstellen, die Eltern würden das nur machen um den Staat zu schädigen, ist böswillige hetzerische Sozialschmarotzerpropaganda und nichts weiter.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Micoud

Zitat von: Ottokar am 02. Oktober 2022, 10:21:11
Zitat von: violet am 01. Oktober 2022, 22:39:21weil sich dann die berechtigte Frage stellt warum die Eltern erst dann angeblich Miete verlangen wollen, wenn sie wissen, dass nun Papa Staat dafür aufkommen wird und ob das ganze doch nur ein Scheinvertrag zu Lasten der Allgemeinheit ist
Das ist schlicht Blödsinn.
Die Eltern haben jederzeit das Recht zu sagen: "Es reicht uns, wir wollen nicht mehr für die Kosten unseres erwachsenen Kindes aufkommen."
Zu unterstellen, die Eltern würden das nur machen um den Staat zu schädigen, ist böswillige hetzerische Sozialschmarotzerpropaganda und nichts weiter.

Trotzdem kann das Jobcenter den Antrag einfach ablehnen. Weshalb sonst hört man davon, dass die Mieten besser pünktlich vor der Antragsstellung immer beglichen werden sollten.
Ich stelle mir allerdings noch die Frage ob es dabei eine Rolle spielt was man vorher gemacht hat. War man nun Student, werden die Eltern wohl kaum erwarten können, dass ich noch einem Nebenjob nachgehe, weil das Studium ja schon vollzeit beschäftigt. Sie würden daher nicht auf die Idee kommen auch noch Miete zu verlangen. Ist das Studium jedoch vorbei, kann es gut anders sein. Wie sieht soetwas dann im ALGII aus?

Fettnäpfchen

Micoud

Zitat von: Micoud am 01. Oktober 2022, 21:30:35Weshalb liest man in Foren wie diesen hier dann, dass ein Mietvertrag bereits Monate vor dem ALG II Bezug abgeschlossen sein sollte?
Wo steht denn sowas und wenn dann
Zitat von: Ottokar am 02. Oktober 2022, 10:21:11Das ist schlicht Blödsinn.

Zitat von: Micoud am 02. Oktober 2022, 11:43:52Trotzdem kann das Jobcenter den Antrag einfach ablehnen. Weshalb sonst hört man davon, dass die Mieten besser pünktlich vor der Antragsstellung immer beglichen werden sollten.
selbst das ist Blödsinn.
Es gibt unterschiedliche Konstellationen und für diese Aussage von dir sogar ein Urteil das Gegenteiliges bestätigt und bereits verlinkt ist.

Aber da deine Fragen beantwortet sind machst du am besten dass was du für richtig hältst. Jetzt hast du ja nicht nur gehört und gelesen jetzt ist es sogar für deinen Fall aufgezeigt worden was Sache ist.
Eindeutigere Antworten wird es eher nicht geben.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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Ottokar

Zitat von: Micoud am 02. Oktober 2022, 11:43:52Trotzdem kann das Jobcenter den Antrag einfach ablehnen.
Sozialleistungen (bei Deutschen) abzulehnen ist die Lieblingsbeschäftigung deutscher Behörden. Das heißt aber nicht, das die Ablehnungen zu Recht erfolgen. Im Gegenteil: fast jede Ablehnung ist rechtswidrig.

Zitat von: Micoud am 02. Oktober 2022, 11:43:52Wie sieht soetwas dann im ALGII aus?
Es spielt überhaupt keine Rolle.
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violet

Zitat von: Ottokar am 02. Oktober 2022, 10:21:11Die Eltern haben jederzeit das Recht zu sagen: "Es reicht uns, wir wollen nicht mehr für die Kosten unseres erwachsenen Kindes aufkommen."
hat ja auch niemand bestreitet. die eltern können tun und lassen was die wollen.

hat nur mit der frage ob der antragsteller einer echten mietforderung ausgesetzt ist und ob der leistungsträger diesen vermeintlichen bedarf anerkennt trotzdem nichts zu tun

Ottokar

Es geht nicht um eine echte Mietforderung, sondern um die Ernsthaftiggkeit der Mietforderung.
Wenn die Miete aktuell gezahlt wird, ist das Beleg genug. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Vergangenheit Miete gezahlt wurde, oder ob die Eltern z.B. wegen der Mittellosigkeit des Kindes darauf verzichtet haben.
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violet

Was ist das denn für ein Blödsinn, selbstverständlich geht es um die Echtheit und Wirksamkeit der Mietforderung.
Der Leistungsträger übernimmt die Kosten der Unterkunft nicht weil er ein barmherziger Samariter ist, sondern weil der Antragsteller selbst einer rechtlich wirksamen Verpflichtung ausgesetzt ist
Und wer das nicht weiß, soll dann wenigstens die Rechtsprechung durchlesen.
ZitatBSG - B 4 AS 37/08 R

Leitsatz:
Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft sind vom Grundsicherungsträger bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Hilfebedürftigen zu tragen sind, unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält.
...
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bereits der Gesetzeswortlaut gibt eindeutig vor: Der Grundsicherungsträger hat nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Der Kläger hat für die Überlassung der von ihm bewohnten Wohnung im streitigen Zeitraum keine Mietzinszahlungen an seine Mutter als Eigentümerin der Wohnung geleistet. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II in der Regel nicht in der Lage sein wird, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Er wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft entstanden sind, im Gegensatz zur Auffassung des LSG nicht darauf ankommen, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, auch nicht, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19).

Ob der Kläger überhaupt einer ernsthaften Mietzinsforderung und wenn bejahendenfalls auch in Höhe der geltend gemachten 325 Euro ausgesetzt war, steht bislang nicht fest. Zwar hat er mit seiner Mutter 1985 einen Mietvertrag geschlossen, der die Miete auf 680 DM festsetzte. Es spricht allerdings viel dafür, dass der Mietvertrag so, wie er "auf dem Papier stand", im streitigen Zeitraum und auch schon zuvor nicht mehr praktiziert worden ist. Vielmehr gibt es Anhaltspunkte, dass der Mietvertrag möglicherweise aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert worden ist. So hat der Kläger vor 2005 zuletzt offenbar nur diejenigen Zahlungen an seine Mutter weitergeleitet, die er selbst in Form von Wohngeld erhalten hatte. Diese Beträge waren deutlich niedriger als der angeblich vereinbarte Mietzins. Im streitigen Zeitraum hat die Mutter des Klägers zwar einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dieser hatte den Auftrag, die Mietrückstände des Klägers einzufordern und durchsetzen. Gleichwohl bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens der Mutter, weil diese Initiativen erst während des Verfahrens gegen den Grundsicherungsträger ergriffen worden sind. Diesen Umständen wird das LSG nach Zurückverweisung der Sache näher nachgehen und die Existenz sowie ggf den tatsächlichen Inhalt eines Mietvertrages prüfen müssen.
...
Einzig der in der Formel des BFH ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht den vereinbarten Mietzins zu zahlen, spielt auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle.


Ottokar

Zitat von: violet am 03. Oktober 2022, 02:15:00Was ist das denn für ein Blödsinn, selbstverständlich geht es um die Echtheit und Wirksamkeit der Mietforderung.
Blödsinn ist nur das, was du hier schreibst.
Eine unechte Mietforderung würde dem Wortsinn nach einen unechten also gefälschen Mietvertrag voraussetzen. Denk mal drüber nach.

Beim BSG geht es immer nur um die Ernsthaftigkeit der Miet(zins)forderung:
"Ausreichend ist also, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist." BSG Urteil v. 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R, RdNr. 16, ebenso BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, RdNr. 19, uvm.
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CCR

Zitat von: Reiner1970 am 01. Oktober 2022, 23:00:54Es gibt die Vertragsfreiheit. Auch Eltern dürfen Verträge abschließen mit wem wie wollen und wann sie wollen

so ist es

ZitatMündlich abgeschlossene Mietverträge sind wirksame Verträge, auch unter Verwandten. Es bedarf dafür keinen
schriftlichen Vertrag (BSG 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R). Die Miete muss auch nicht zwingend bezahlt werden. Es reicht aus,
dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist (BSG 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R).