Rehaberatung in der BA als Hartzer/ Sorge vor sinnloser Maßnahme wie früher

Begonnen von kazuni, 01. Oktober 2022, 18:06:35

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kazuni

Hier im PDF wird klar geregelt wie JC und BA bei Rehabilitanden zusammenarbeiten Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.
So ganz ausklammern kann man die Rehaberatung der BA nicht einfach.

Korrektur, Sorry!!😞
Meine Quelle im vorherigen Beitrag von mir ist zwar veraltet, aber bei anderen PDFs bei der Google-Suche Rz 16.42 und 16.43, konnte ich aktuelleres lesen.

Aber wenn ich jetzt so nachdenke, ist der Rehaberater mir gegenüber verpflichtet zu sagen, ob bei keinem Interesse einer Maßnahme folgend negative Konsequenzen auf mich kommen.

Was ich selbst herauslesen konnte, der Rehaberater gewährt mir die Förderung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und berät sich vorher und nachher mit dem Jobcenter bzw. Er berät das Jobcenter. Den Antrag auf Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben musste ich vor Jahren nach Aufforderung des JCs an die Rehaberatung der BA stellen. Somit darf die Rehaberatung das Jobcenter beraten, wie es für mich beruflich weitergehen kann. Dazu ist das kommende Gespräch notwendig.
Hoffentlich darf ich frei entscheiden können. Wenn nicht, dann werde ich ihn fragen, warum ich dann eingeladen wurde??? Schliesslich war die Einladung bereits ohne RFB, nur mit gewöhnlichen Absageformular. Tja, so langsam kapiere ich es!

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Kopfbahnhof

Zitat von: kazuni am 04. Oktober 2022, 21:15:19Den Antrag auf Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben musste ich vor Jahren nach Aufforderung des JCs an die Rehaberatung der BA stellen
Dieser Antrag ist rein Freiwillig, da gibt es kein muss.
Wenn vor Jahren gestellt ist der mit Sicherheit, auch erledigt. (durch Fristablauf)

Ich stelle den bei der RV jedes Jahr neu. (ist ganz schnell Erledigt auf einem Blatt)
Nur damit das JC für die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben eben nicht Zuständig ist.

Somit haben die Absolut nichts zu melden, wenn es um Jobangebote und Maßnahmen geht.
Keinerlei Sanktion möglich, außer ich würde auf Einladungen nicht reagieren.

auch die AfA kann keinerlei Sanktionen gegen dich erlassen.
Auch nicht mit "Zusammenarbeit" eines SB im JC.

Fettnäpfchen

kazuni

Der Anhang von der BA war recht aufschlussreich. Wieder was gelernt, Danke

Zitat von: kazuni am 04. Oktober 2022, 21:15:19Somit darf die Rehaberatung das Jobcenter beraten, wie es für mich beruflich weitergehen kann. Dazu ist das kommende Gespräch notwendig.
Hoffentlich darf ich frei entscheiden können. Wenn nicht, dann werde ich ihn fragen, warum ich dann eingeladen wurde??? Schliesslich war die Einladung bereits ohne RFB, nur mit gewöhnlichen Absageformular. Tja, so langsam kapiere ich es!
Über ein Mitspracherecht habe ich nichts gelesen aber das sollte schon existieren denn es sollte ja zielführend sein und daher sollte gleiches wie bei Maßnahmen gelten:
Auszug aus https://hartz.info/index.php?topic=108247.msg1170203#msg1170203
ZitatDer Leistungsträger wird gem. § 35 SGB X aufgefordert, nachvollziehbar zu erklären, warum gerade diese Maßnahme für den Leistungsberechtigten dienlich sein soll, um

*  Vermittlungshemmnisse festzustellen, bzw. welche konkreten schon festgestellten Vermittlungshemmnisse durch welche konkreten Maßnahmeinhalte verringert oder beseitigt werden sollen,
*    durch welche konkreten Maßnahmeinhalte hier eine individuelle Heranführung an den Arbeitsmarkt stattfinden soll.

Mangels genauer Maßnahmebegründungen - bezogen auf die individuelle Situation des Leistungsberechtigten - und ebenso aufgrund der weiteren fehlenden Details (laut o. g. Aufstellung) ist diese Eingliederungsmaßnahme für den Leistungsberechtigten vorerst objektiv unzumutbar, da eine einzelfallbezogene Überprüfung dieser Maßnahme unmöglich ist.

Hier die Punkte wer dir was "vorschreiben" darf besser gesagt wer das letzte Wort hat was die Zuständigkeit angeht. Vorausgesetzt du gehörst zu der Gruppe eLB mit Behinderung

Zitat2) Bei Leistungsverantwortung der AA wird das JC lediglich über die
vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen
der Teilhabeplanung informiert. Die Entscheidung über die
Durchführung der Leistungen obliegt alleine der/dem zuständigen
Berater*in für Berufliche Rehabilitation und Teilhabe

Zitat(3) Die/der Berater*in für Berufliche Rehabilitation und Teilhabe
spricht eine Empfehlung für erforderliche Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben aus, sofern das JC hierfür leistungsverantwortlich ist
(siehe Kapitel 2 Absatz 3). Diese Leistungen werden im Rahmen der
Teilhabeplanung mit Blick auf die Teilhabeziele abgestimmt und
sinnvoll miteinander und ggf. mit weiteren Leistungen verzahnt.

MfG FN

Edit
Zitat von: Kopfbahnhof am 05. Oktober 2022, 16:35:09Ich stelle den bei der RV jedes Jahr neu. (ist ganz schnell Erledigt auf einem Blatt)
das mit dem Fristablauf wird wohl stimmen kann es mir auch nicht anders vorstellen

Wo ich einen Unterschied sehe ist das es bei Dir der RV Träger und bei kazuni die BA ist. Und nach den FW der BA dürfen die tatsächlich Zusammenarbeiten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Oktober 2022, 17:04:22as es bei Dir der RV Träger und bei kazuni die BA ist.
Ja aber auch da besteht keine Pflicht den Antrag auf Teilhabe zu erneuern.
(der dürfte dort sicher auch nur ein Jahr gelten)

Nachteil kann, muss aber nicht, sein dass JC ist dann wieder für alles dazu Zuständig.

Das die AfA hier was bewirken kann, was Hilfen angeht, bezweifle ich.
Ebenso auch die Zuständigkeit, aber möglich irgendwo steht irgendwas dazu geschrieben.

Fakt ist aber auch da, keinerlei Möglichkeiten einer Sanktion gegeben.

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Oktober 2022, 17:04:22nach den FW der BA dürfen die tatsächlich Zusammenarbeiten
Ja das hatten die bei mir Anfangs auch mal Behauptet, die RV arbeitet dann mit dem JC zusammen.
Hat sich dann als absolute Lachnummer raus gestellt.

kazuni

Heute morgen telefonierte ich mit einem Berater der RV. Er meinte, für die Beantragung Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der RV, muss der Antragsteller schon 15 Jahre mindestens an Arbeitsjahren erbracht haben, ansonsten ist die Arbeitsagentur zusammen mit dem Jobcenter für mich zuständig. Er meinte, ein Rehaberater berät tatsächlich nur den gehandicapten Menschen. Wenn beide überein kommen, dass z.B. eine weitere Reha-Maßnahme Sinn machen würde, gibt der Berater der Agentur dies an den SB des Jobcenters weiter. Er wies darauf hin, man kann sowieso Widerspruch schreiben, falls man mit einer Beratungsentscheidung nicht einverstanden ist. Ein Rehaberater zwingt in der Regel niemanden etwas auf. Das würde letztendlich nicht zum Erfolg führen, so meinte er der Berater der RV.

Fettnäpfchen

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kazuni

Ich werde mich hier jedenfalls wieder melden, wenn ich den Termin hatte.👍
Bis denn!😀