Bin noch Miteigentümern ETW, obwohl ausgezahlt - und Frage zu Darlehen

Begonnen von Schneider, 11. Oktober 2022, 11:18:40

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Schneider

Guten Tag zusammen! Ich bin neu hier und freue mich, dass es dieses hilfreiche Forum gibt. Ich merke gerade, dass es komplizierter ist als erwartet, als Selbstständige Alg.II zu beantragen...

Das habe ich Mitte August erstmals getan. Nachdem ich ein Riesenpaket an Informationen eingereicht habe (von wegen ,,erleichterter Zugang für Selbstständige"!), haken die jetzt nach bei zwei Themen:

Ich bin auf dem Papier noch hälftige Miteigentümerin einer Eigentumswohnung, die ich 2002 mit meinem Mann zusammen gekauft habe (Immobilie aus 1760, unter Denkmalschutz, ohne Heizung und nur mit einem Ofen beheizt, Kaufpreis 50.000 €). Er hat mir meinen Anteil im Laufe der Zeit in unregelmäßigen Raten bar ausbezahlt, offiziell haben wir die Wohnung aber noch nicht umschreiben lassen. So dass ich auf dem Papier nach wie vor Miteigentümerin bin.

Wir sind inzwischen getrennt und ich wohne woanders. (Trennungsunterhalt kommt wegen seiner geringen Rente nicht in Frage, er unterstützt mich aber, wo er kann. Ich muss auch noch einen entsprechenden Darlehensvertrag vorlegen, zu dem ich hier schon wichtige Tipps fand.)

Die Situation mit der Wohnung habe ich dem Sachbearbeiter am Telefon erklärt. Nun fordert er nicht nur einen aktuellen Grundbuchauszug (das wäre kein Problem) und einen Nachweis über den Eingang der Zahlungen (da muss ein Eigenbeleg von uns reichen, da alle Barzahlungen nur in einem Notizbuch festgehalten wurde), sondern auch einen Kaufvertrag/notarielle Vereinbarung ,,betreffend der Übertragung Ihres Miteigentumsanteils" und einen Erhebungsbogen zur Immobile mit Nachweisen zum Verkehrswert (Grundrisse, Lageplan).

Müssen wir jetzt wirklich auf die Schnelle zum Notar rennen, damit die Immobile auch offiziell umgeschrieben wird? Das kostet alles! Mir erschließt sich in keiner Weise, warum die sowas anfordern – bzw. ob sie das überhaupt dürfen.

Mein Mann weiß noch nichts davon, er wird nicht erbaut sein. Selbst wenn die Hälfte der Wohnung noch mir gehören würde, läge sie trotz gestiegener Preise weiter unter dem Schonvermögen von 60.000,-€, das ich offiziell besitzen dürfte. (Vielleicht haben die auch ganz andere Gedankengänge und rechnen nach, ob er durch die Eigennutzung der Immobilie über die unterhaltspflichtige Grenze käme. Mit seiner Rente von 800,–€ liegt er ja weit darunter.)

Weiß übrigens jemand, wenn ich mir Geld leihen würde für meinen Betrieb, um ein Projekt vorzufinanzieren, ob das dann als Einkommen zählen würde? Die privaten Zuschüsse von meinem Mann für meinen Lebensunterhalt, bis endlich Leistungen fließen, müssen ein offizielles Darlehen sein, sonst würden sie als Einkommen zählen. Ich weiß nicht, ob das bei betrieblichen Darlehen anders ist.

Bin hier auch erstmals darauf gestoßen, dass ich schriftlich einen Vorschuss beantragen kann, bis der Bescheid endlich kommt. Das werde ich tun, denn die nächsten Abbuchungen sind schon in Sicht und ich habe auch meine Rücklagen inzwischen fast aufgebraucht.

Wer bis hierher durchgehalten hat, danke fürs Lesen. Ich würde mich freuen, wenn jemand Tipps zur Situation mit der Wohnung hat.

Ottokar

Sofern du nicht insgesamt mehr als 60.000 Euro Vermögen hast, reicht die Angabe gegenüber dem JC aus, dass du eben kein erhebliches Vermögen hast. Diese Angabe darf das JC lt. Gesetz auch nicht anzweifeln.
Eine Vermögensprüfung mit der Forderung von Nachweisen darf nur erfolgen, wenn du angibst, dass du erhebliches Vermögen hast.
Was hast du im ALG II Hauptantrag unter Nr. 6 "Meine Bedarfsgemeinschaft verfügt über erhebliches Vermögen" angekreuzt? "Ja" oder "Nein"?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Yavanna

Wenn du hälftige Miteigentümerin einer Wohnung bist, die du nicht bewohnt, wird das JC fragen, wer dort wohnt. Die Person müsste dir dann Miete zahlen,  die als Einkommen deinen Bedarf mindert.

Wenn dein Mann dort wohnt,  kannst du ihn nicht umsonst dort wohnen lassen und selber auf Sozialleistung angewiesen sein. Die Zahlungen müssen jetzt ganz plausibel nachgewiesen werden.

Schneider

@ Ottokar:

Ich lebe in keiner Bedarfsgemeinschaft, wir sind getrennt. Ich kann mich an diese spezielle Frage nicht erinnern, aber mit Sicherheit habe ich nirgends angekreuzt, dass es ein erhebliches Vermögen gibt. Ich musste ja auch sämtliche Kontenstände kopieren und vorlegen.

Heißt das, dass die gar nicht berechtigt sind, solche Fragen zu der Wohnung zu stellen? Wie gesagt, die Wohnung gehört mir nicht mehr, es ist nur noch nicht offiziell.

Ottokar

Zitat von: Schneider am 11. Oktober 2022, 12:43:34Heißt das, dass die gar nicht berechtigt sind, solche Fragen zu der Wohnung zu stellen?
Korrekt. Sieh dir mal den Antrag an, dort auf Seite 4 gleich oben unter 6.:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weiterbewilligungalgii_ba015785.pdf

Die Abgabe im Antrag ist lt. § 67 Abs. 2 SGB II für das JC rechtlich bindend.
Das JC darf danach keine Vermögensprüfung durchführen, damit gibt es auch keine rechtliche Grundage für Datenerhebungen zum Vermögen. D.h. das was das JC hier derzeit macht ist rechtwidrig.
Ich würde dem JC folgendes mitteilen:

Zu Ihrer Datenerhebung vom ... teile ich Ihnen Folgendes mit.
Ich habe im Hauptantrag angegeben, dass ich nicht über erhebliches Vermögen verfüge, diese Abgabe ist lt. § 67 Abs. 2 SGB II rechtlich bindend.
§ 67 Abs. 2 SGB II regelt, dass somit keine Vermögensprüfung durchgeführt werden darf, womit es auch keine rechtliche Grundage für Ihre Datenerhebungen zum Vermögen gibt.
Ich fordere Sie auf, gesetzeskonform zu handeln, Ihre rechtswidrige Datenerhebung zurückzunehmen und mir das beantragte ALG II ohne Vermögensprüfung zu bewilligen. Andernfalls werde ich Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten erheben und die Leistung gerichtlich einfordern.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Schneider

@ Ottokar

Vielen Dank. Ich befürchte bloß (habe leider keine Kopie vom Antrag), ich habe bei dieser Frage tatsächlich GAR NICHTS angekreuzt, weil der Punkt ,,Bedarfsgemeinschaft" auf mich nicht zutrifft. Denn wir leben seit einiger Zeit getrennt.

Der Antrag, den du verlinkt hast, sieht anders aus. Ich habe das Formular HA ausgefüllt.

(Eine Mietbescheinigung wollten sie übrigens auch haben, die habe ich aber erfolgreich abgelehnt und man sagte mir dann auch, die sei freiwillig.)

Schneider

@ Yavanna

Mein Wohnungsanteil gehört mir nicht mehr, er wurde mir schon vor längerer Zeit ausgezahlt. Deshalb kann ich natürlich auch keine Miete fordern. Nur notariell ist der Eigentümerstatus noch nicht geändert worden.

Fettnäpfchen

Schneider

Zitat von: Schneider am 11. Oktober 2022, 14:14:40Der Antrag, den du verlinkt hast, sieht anders aus. Ich habe das Formular HA ausgefüllt.
Da ist es auch nichts anderes > ALG 2 Anträge selbe Seite / selbe Nummer

Zitat von: Schneider am 11. Oktober 2022, 14:14:40Ich befürchte bloß (habe leider keine Kopie vom Antrag)
Das ist ein gravierender Fehler wenn du mit dem Verein zu tun hast. (Leider auch mit anderen wie KK/RV/AfA usw...)
Da gehört ALLES gespeichert kopiert und am besten doppelt aufbewahrt einmal elektronisch einmal in Papierform !
und alle Sachen die du abgibst gehört nachweislich (am besten gegen Eingangsstempel) abzugeben!

Zitat von: Schneider am 11. Oktober 2022, 16:53:25Mein Wohnungsanteil gehört mir nicht mehr, er wurde mir schon vor längerer Zeit ausgezahlt. Deshalb kann ich natürlich auch keine Miete fordern. Nur notariell ist der Eigentümerstatus noch nicht geändert worden.
Ob das notariell sein muss oder ob man das selber machen kann weiß ich nicht aber das solltest du nachholen.

Ansonsten halte dich an dass:
Zitat von: Ottokar am 11. Oktober 2022, 13:35:41Zu Ihrer Datenerhebung vom ... teile ich Ihnen Folgendes mit.
Ich habe im Hauptantrag angegeben, dass ich nicht über erhebliches Vermögen verfüge, diese Abgabe ist lt. § 67 Abs. 2 SGB II rechtlich bindend.
§ 67 Abs. 2 SGB II regelt, dass somit keine Vermögensprüfung durchgeführt werden darf, womit es auch keine rechtliche Grundage für Ihre Datenerhebungen zum Vermögen gibt.
Ich fordere Sie auf, gesetzeskonform zu handeln, Ihre rechtswidrige Datenerhebung zurückzunehmen und mir das beantragte ALG II ohne Vermögensprüfung zu bewilligen. Andernfalls werde ich Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten erheben und die Leistung gerichtlich einfordern.

Zitat von: Schneider am 11. Oktober 2022, 11:18:40Die privaten Zuschüsse von meinem Mann für meinen Lebensunterhalt, bis endlich Leistungen fließen, müssen ein offizielles Darlehen sein, sonst würden sie als Einkommen zählen.
Darlehensvertrag zur Überbrückung zwischen Antrag und Zahlung

Zitat von: Schneider am 11. Oktober 2022, 11:18:40Weiß übrigens jemand, wenn ich mir Geld leihen würde für meinen Betrieb, um ein Projekt vorzufinanzieren, ob das dann als Einkommen zählen würde?
Alles was nicht vertraglich und auch zweckgebunden geregelt ist und in Kapital auf dein Konto fließt betrachtet das JC als Einkommen.

Edit
Zitat von: Schneider am 11. Oktober 2022, 14:14:40dieser Frage tatsächlich GAR NICHTS angekreuzt, weil der Punkt ,,Bedarfsgemeinschaft" auf mich nicht zutrifft. Denn wir leben seit einiger Zeit getrennt.
Auch du bist eine BG bestehst halt nur aus einer Person!

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Schneider

@ Fettnäpfchen

Dankeschön für deine Tipps! Diese Fehler passieren mir kein zweites Mal...

Da ich eh Korrekturen einreichen muss (z.T. Felder leer gelassen), könnte ich auch gleich die entsprechende Seite vom Hauptantrag ergänzen mit dem Hinweis, dass ich ,,BG" falsch verstanden habe und deshalb dort gar nichts angekreuzt habe.

Aaaber:

Wenn ich deine Links so lese, dann ist wohl weder der angeforderte aktuelle Grundbuchauszug (von einer Wohnung, die mir nicht mehr gehört, was ich dem Sachbearbeiter auch am Telefon erklärt habe!) für die Errechnung der Leistungen nötig – geschweige denn der ausgefüllte ,,Erhebungsbogen Immobile zur Eigentumswohnung mit Nachweisen zum Verkehrswert" mit Lageplan, Grundriss und (falls vorhanden) Wertgutachten. Das hätten die gern alles!

Sogar der Notar braucht für eine Umschreibung nur die Grundbuchdaten und eine Quittung, dass der Preis gezahlt wurde... 

Da muss ich wohl schriftlich mein Erstaunen kundtun, auf welcher Grundlage diese Dinge denn nötig sind für die Berechnung meines Anspruchs. Denn am Telefon klingt der Sachbearbeiter sehr nett und ist auch ganz bestimmt kein Dummkopf. Also vielleicht nicht direkt drohen mit Beschwerden und Gericht...

Weil die Post bei mir leider öfter schlampt und trödelt, reicht eine Email? Darauf kommt immer direkt eine Eingangsbestätigung (und sie landet auch beim Sachbearbeiter, sagte er mir, obwohl sie an eine Sammeladresse geht).


Yavanna

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Schneider

@Yavanna

Um die Überschreibung kümmere ich mich. Hab schon mit dem Notar telefoniert.

Fettnäpfchen

Schneider

Zitat von: Schneider am 11. Oktober 2022, 17:46:19Da muss ich wohl schriftlich mein Erstaunen kundtun, auf welcher Grundlage diese Dinge denn nötig sind für die Berechnung meines Anspruchs. Denn am Telefon klingt der Sachbearbeiter sehr nett und ist auch ganz bestimmt kein Dummkopf. Also vielleicht nicht direkt drohen mit Beschwerden und Gericht...
Ja kannst du problemlos machen wenn du SB bittest dir die § zu nennen auf deren Basis diese Daten erhoben werden sollen.
Aber du solltest das nicht als Drohen bezeichnen denn schließlich willst du nur dass das Recht richtig angewandt wird
und da gehört je nach JC/SB die Aufklärung etc. (§§ 13-15 SGB 1) bei so einer Anfrage dazu und da es um dringend benötigte Leistungen geht zählt hier der § 17 SGB 1 und nicht die Bearbeitungsfrist die dem SB ansonsten zustehen würde. Und erwähnt man dann nicht das man "weitere rechtliche Schritte unternimmt wenn nicht bis..." ein Bescheid kommt dann machen die gerne mal NICHTS.
Auch nachzulesen in der Beschreibung der Leistungspflicht des Leistungsträgers
Zitat von: Schneider am 11. Oktober 2022, 11:18:40Das habe ich Mitte August erstmals getan.
Auch wie du z.b. die Leistung als Darlehen bewilligt bekommst bis das JC einen endgültigen Bescheid erlässt.

MfG FN
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