Kündigungsrücknahme abgelehnt jetzt neuer teurer Mietvertrag, was tun?

Begonnen von Margaret, 13. Oktober 2022, 22:26:20

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OLD-MAN

Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 08:40:46ein paar vernünftige Leute gibt,

?

Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 08:40:46über Lösungen, statt über vergangene Fehler reden.

?

Welche Lösung deines Fehlverhaltens hättest du denn gerne?

Margaret

Z.B. ob die Angemessenheitsfiktion hier anwendbar ist bei der Mieterhöung?
Meine Naivität ist kein Fehlverhalten.

Der Abschluss eines Mietvertrags bedarf grundsätzlich keiner Form. Ein
Mietvertrag kann mündlich, schriftlich oder durch stillschweigendes Verhalten (z. B. durch Handschlag) geschlossen werden. Eine wichtige Ausnahme besteht für Mietverträge über Wohnräume, wenn eine längere Laufzeit als ein Jahr vereinbart werden soll (§ 550 BGB). Solche Verträge müssen in schriftlicher Form (§§ 550 Satz 1, 126 BGB) geschlossen werden.

Ratlos

Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 09:23:26Z.B. ob die Angemessenheitsfiktion hier anwendbar ist bei der Mieterhöung?
Es ist keine Mieterhöhung, denn für eine gekündigte Wohnung ist keine Mieterhöhung mehr möglich.
Es ist ein neuer Mietvertrag. Der alte MV ist nicht mehr existent, denn deine Kündigung ist rechtswirksam.

Mit einem neuen MV bietet der VM eine (deine ehemalige) Wohnung NEU an z.B. zu einem Mietpreis von 600 €. Dass im gekündigten MV die Miete nur z.B. 500 € betragen hat, spielt dabei keine Rolle. Du kannst den neuen MV annehmen oder ablehnen. Das ist allein deine Entscheidung. An meiner Antwort Nr.1 kommst du nicht vorbei!

Logisch gedacht müsste das JC die höheren Kosten übernehmen, denn der VM hätte jederzeit die Möglichkeit nach einem offiziellen Mieterhöhungsverlangen solange er die Grenzen einhält die der Mietspiegel für diese Kategorie von Wohnungen ausweist.

Bundspecht

Zitat von: Ratlos am 16. Oktober 2022, 18:13:17Die Kündigung muss schon rechtskonform sein.

Es ist ausstreichend, wenn ich schreibe " Hiermit kündige ich dem Mietvertrag fristgerecht zum...."
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ratlos

Zitat von: Bundspecht am 18. Oktober 2022, 10:44:53Es ist ausstreichend, wenn ich schreibe " Hiermit kündige ich dem Mietvertrag fristgerecht zum...."
Die Kündigung ist rechtswirksam - siehe Link in Antwort 9

Margaret

Zitat von: Ratlos am 18. Oktober 2022, 10:40:45Es ist keine Mieterhöhung,

Wie in Beitrag #9 bereits erwähnt möchte mein vermieter jetzt doch keinen neuen MV machen sondern eine einvernehmliche Mieterhöhung nach § 557 Abs. 1 BGB

Ratlos

Zitat von: Margaret am 13. Oktober 2022, 22:26:20Da ich meine Wohnung schon gekündigt habe, hatte ich beim Vermieter um eine Kündigungsrücknahme gebeten, welche abgelehnt wurde.
Im Eingansbeitrag schriebst du dass du dein Wohnung gekündigt hast. Damit wird der Mietvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist aufgehoben.
Gleichzeitig setzt du den Link in dem du deine Kündigung rechtswirksam erklärt hast und schreibst dass der VM die Rücknahme deiner Kündigung ablehnt und einen neuer MV anbietet.

Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 12:17:05möchte mein vermieter jetzt doch keinen neuen MV machen sondern eine einvernehmliche Mieterhöhung nach § 557 Abs. 1 BGB
Der VM weiß scheinbar auch nicht was er will! Mal so - mal anders!
Beim Mieterhöhungsverlangen ist § 558 BGB zu beachten. Hier ein Auszug:

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Margaret

Ist die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung nach § 67 SGB Abs. 3 anwendbar bei einer Mieterhöung?

Fettnäpfchen

Margaret

Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 16:38:59Ist die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung nach § 67 SGB Abs. 3 anwendbar bei einer Mieterhöung?
Diese Sonderregelung gilt nur für Neukunden nicht für Bestandskunden.
Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket
ZitatGültigkeit (§ 67 Abs. 1 SGB II)
Die vereinfachten Bedingungen gelten für Bewilligungszeiträume, die im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben bzw. beginnen.
ZitatUnterkunftskosten (§ 67 Abs. 3 SGB II)
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen.
Hinweise:
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung müssen nach Ablauf dieser 6 Monate für weitere 6 Monate anerkannt werden, auch wenn sie unangemessen sein sollten (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II), und bei jedem Nachfolgeantrag beginnen diese Fristen erneut. Somit müssen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den gesamten und jeden nachfolgenden Bewilligungszeitraum anerkannt werden, auch wenn dieser länger als 6 Monate läuft.
Es kommt also darauf an seit wann du im Bezug bist.

Zitat von: Ratlos am 18. Oktober 2022, 12:28:01Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Zitat von: Margaret am 17. Oktober 2022, 11:44:32Meine Letzte Mieterhöhung war erst vor 12 Monaten.
Damit sollte es doch passen.

und wenn nicht dann dürfte die angefragte Kostensenkungsaufforderung kommen.
Also optimistisch betrachtet "Glück im Unglück"

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 08:19:13Hmm arbeitet ihr 2 beim Jobcenter
Mit 100%iger Sicherheit nicht!

Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 08:40:46das es hier ein paar vernünftige Leute gibt, die lieber über Lösungen, statt über vergangene Fehler reden.
Sehen wir es mal so, du hast nun mal Unvernünftig gehandelt, was meinst du wer dafür jetzt haftet?

Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 12:17:05sondern eine einvernehmliche Mieterhöhung
Auch das dürfte schwierig sein, da erstens die letzte gerade mal 12 Monate her ist und zweitens vom VM auch Begründet werden muss.
Du kannst dann Zustimmen oder Ablehnen, bei einer Zustimmung wird das JC sicher Fragen dazu haben.

Aber langsam kommt mir der Verdacht, du willst hier nur deinen Bären los werden?

Margaret

Ich wollte mich über die aktuelle Rechtslage im SGB 2 informieren. Vielen Dank an alle.


Yavanna

Von 500 auf 600 Kaltmiete wären schon 20%
Innerhalb von drei Jahren darf nur um 20% erhöht werden (§558 Abs 3 BGB). Wenn die letzte Erhöhung erst 12 Monat her ist, darf die KM nicht um diesen Wert erhöht werden,  wenn es sich doch "nur" um eine Mieterhöhung und nicht einen neuen Mietvertrag handeln soll.
War aber nur ein Zahlenbeispiel eines Users.

Wie hoch war die letzte Erhöhung und wie sehen die jetzigen Werte aus?

Ratlos

Liebe Yavanna als ich 500 € und 600 € schrieb ging es noch um einen neuen Mietvertrag, denn der VM hat die Rücknahme der Kündigung abgelehnt.
Klar kann er im neuen Vertrag 600 € statt früher 500 € Miete rein schreiben.
Der neue Vertrag ist ja nur ein Angebot und kann angenommen oder abgelehnt werden.

Bei einem Mieterhöhungsverlangen sind dagegen die Vorschriften des BGB und die ortsübliche Vergleichsmiete zu beachten.
Eine Mieterhöhung (kein neuer Vertrag) hat zudem den Vorteil, dass die Kündigungsfrist sich mit der Dauer des MV verlängert und nicht wie bei einem neuen MV neu beginnt.


 

Yavanna

Ich weiß,  dass es nur ein Beispiel war und ich habe anhand dessen die Situation analysiert.

Deshalb schrieb ich auch "wenn... "nur" um  eine Mieterhöhung..."