Fragen zur Mietübernahmebescheinigung und Antrag auf ALG II für Aufstocker.

Begonnen von rebirth0404, 21. Oktober 2022, 16:19:37

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rebirth0404

Hallo!

Ich bin nach dem Studium in meine Heimatstadt zurückgezogen und wohne derzeit wieder mietfrei im Haus meiner Eltern. Ich würde natürlich gerne schnell wieder ausziehen. Leider habe ich gesundheitliche Probleme und arbeite daher aktuell nur für Mindestlohn und zwar nur eine halbe Stelle und habe damit nicht genug Geld um eine eigene Wohnung zu bezahlen. Ich würde daher gerne mit ALG II aufstocken. Die Frau vom Jobcenter meinte, ich solle eine angemessene Wohnung suchen und dann das Mietangebot dem JC mitteilen und gleichzeitig einen ALG-II-Antrag stellen. Da ich gerade keine Miete zahle, kann ich das noch nicht machen, bin noch nicht bedürftig genug. Nach langem Suchen habe ich nun eine konkrete Zusage von einem großen Wohnungsunternehmen. Die wollen binnen einer Woche (bis zum 28.10.) eine Mietübernahmebescheinigung des Jobcenters oder drei Gehaltsnachweise sehen, sonst geben sie die Wohnung jemand anderem. Ich kann den Antrag beim Jobcenter online stellen, aber das geht doch niemals rechtzeitig durch, oder? Was kann ich tun? Wie komme ich aus dieser Situation raus ohne einen gutbezahlten Job? Ich habe einen WBS, kann daher theoretisch eine Sozialwohnung beziehen, aber die sind leider schwer zu finden. Sollte ich meinen Job kündigen und ALG II beantragen, nur damit ich dann vielleicht einfacher eine Wohnung finde? Ich freue mich über jeden hilfreichen Kommentar!

Yavanna

Eine Zustimmung zur Anmietung kann vorab erfolgen, wenn eine sumarische Prüfung ergibt, dass höchstwahrscheinlich ein ALG II Anspruch vorhanden ist.
Mietangebot einreichen und eine Zustimmung anfordern. Am besten, wenn bei euch möglich, persönlich vorsprechen

Fettnäpfchen

rebirth0404

Ohje was für ein  :schock:
Zitat von: rebirth0404 am 21. Oktober 2022, 16:19:37Die Frau vom Jobcenter meinte, ich solle eine angemessene Wohnung suchen und dann das Mietangebot dem JC mitteilen und gleichzeitig einen ALG-II-Antrag stellen.
Zur Zeit gibt es keine Angemessenheitsprüfung, aber das muss Sie dir ja nur sagen wenn du nachfragst.

Zitat von: rebirth0404 am 21. Oktober 2022, 16:19:37Da ich gerade keine Miete zahle, kann ich das noch nicht machen, bin noch nicht bedürftig genug.
Wie viel verdienst du ?
und wieviel gibst du zuhause ab?
wie alt bist du?
ist dein Studium abgeschlossen?

Zitat von: rebirth0404 am 21. Oktober 2022, 16:19:37Die wollen binnen einer Woche (bis zum 28.10.) eine Mietübernahmebescheinigung des Jobcenters
Nimm das Mietangebot oder den MV gehe damit schnellstmöglich zum JC und lass Dir vom SB die Übernahme bescheinigen. Da musst du natürlich hartnäckig bleiben weil du ja keine Zeit hast für einen Termin der irgendwann ist. Dazu unten das mit dem * beachten.
Hoffentlich ist die Miete innerhalb der Angemessenheit wegen der Anforderung des VM. > https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html < da wirst du vllt. fündig!

Du könntest natürlich ganz frech die Whg anmieten und dann ALG 2 beantragen das JC muss dann nach den Regeln > Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket< bezahlen.

Zitat von: rebirth0404 am 21. Oktober 2022, 16:19:37Ich kann den Antrag beim Jobcenter online stellen, aber das geht doch niemals rechtzeitig durch, oder? Was kann ich tun?
Das geht am besten persönlich, siehe oben und auch *

Zitat von: rebirth0404 am 21. Oktober 2022, 16:19:37Sollte ich meinen Job kündigen und ALG II beantragen, nur damit ich dann vielleicht einfacher eine Wohnung finde?
Damit würdest du mutwillig deine Hilfsbedürftigkeit herbeiführen und das JC könnte einen Erstattungsanspruch machen und das ALG 2 nur vorläufig bewilligen.

MfG FN

*Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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