Ortsabwesenheit und 3-Wochen-Grenze

Begonnen von Heimatloser, 18. Oktober 2022, 20:39:07

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Heimatloser

Hallo,
wie ist das eigentlich mit der Ortsabwesenheit, wenn man diese über den Jahreswechsel hinaus beantragt und in der Summe über 21 Tage hinauskommt ? In den Regelungen für die OA steht ja, dass man pro Kalenderjahr 21 Tage bekommen kann. Nach meiner Definition wäre das also im Zeitraum vom 1.1.-31.12.. Aber gleichzeitig heißt es,dass man kein ALG2 mehr bekommt, wenn die OA über 3 Wochen hinausgeht. Fängt die Frist dann am 1.Januar erneut an ?

Um es mal in Zahlen auszudrücken: Man hat für 2022 21 Tage Ortsabwesenheit zur Verfügung und nochmal 21 Tage für 2022. Nun möchte man ab 19.12. ortsabwesend sein und erst am 10.Januar wieder zurückkommen. Streng genommen wären das also  13 Tage OA im alten Jahr und 10 weitere im neuen Jahr. In der Summe also 23 Tage. Würde das ALG2 dann für den 9.+10.Januar wegfallen oder beginnt die 3-Wochen-Frist mit Beginn des neuen Kalenderjahres ebenfalls erneut ?

Rubus

Ich habe diesbezüglich gelesen, dass auch individuelle Absprechen möglich sind.
In deinem Fall würde ich fast davon ausgehen, dass die Jahre getrennt voneinander betrachtet werden und nicht der Zeitraum an sich. Also 13 Tage für 2022 (falls du nicht vorher ortabweisend warst) und 10 Tage für 2023.

jens123

Wenn man die Angaben der Arbeitsagentur im Internet ernst nimmt, wäre der Zeitraum getrennt zu zählen:

"Sie haben Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit in einem Kalenderjahr."
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/abwesenheit-erreichbarkeit

Hier ist ja ausdrücklich das Kalenderjahr genannt.

Heimatloser

Zitat von: jens123 am 21. Oktober 2022, 19:21:34Wenn man die Angaben der Arbeitsagentur im Internet ernst nimmt, wäre der Zeitraum getrennt zu zählen:

"Sie haben Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit in einem Kalenderjahr."
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/abwesenheit-erreichbarkeit

Richtig..ansich sehe ich das genauso. Andererseits ist hinsichtlich der Gesamturlaubsdauer auf der entsprechenden Informationsseite des JC keine Rede mehr von Kalenderjahren: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/abwesenheit-erreichbarkeit
Der Fall, dass der Urlaub über den Jahreswechsel erfolgt, scheint schlicht nicht bedacht worden zu sein. Rein von der Logik her sollte die OA über den Jahreswechsel tatsächlich wie 2 getrennte Vorgänge verwaltet werden...man kann schließlich nicht mit unterschiedlichen Maßstäben rechnen und es mal getrennt und mal insgesamt betrachten. Aber Jobcenter und Logik...naja..kann sich jeder denken,was ich gerade sagen will, ne. :-)
Was mich momentan noch etwas wurmt, ist der Umstand,dass die Genehmigung frühstens 3 Wochen vorher erfolgen kann.Ich verstehe zwar, dass das JC erst prüfen will, ob nicht vielleicht in dieser Zeit der OA vielleicht eine Einstellungschance besteht, aber wer bitte würde sich schon bewerben und dabei ein Einstiegsdatum angeben, das mitten im geplanten Urlaub liegt.

Jan Mustermann

Ich gehe mal davon aus das du dich an dem jeweiligen Ort nachweislich um Arbeit bemühen wirst und es daher keine OA im Sinne der EAO ist.
Oder sehe ich das falsch?