Bleiben die "Kosten der Unterkunft" ohne Mietvertrag unberücksichtigt ?

Begonnen von Hajooo, 13. Juli 2023, 14:57:20

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Hajooo

Hallo,

im Juno ist mein ALG I ausgelaufen, danach habe ich einen Antrag auf Bürgergeld gestellt.
Dieser wurde bewilligt.

Jetzt ist es so, daß ich keinen Mietvertrag habe.
Ich wohne im oberen Stock des Elternhauses.

Daher beteilige ich mich bei meinem Vater als Rentner an den Kosten des täglichen Lebens
mehr oder oder minder, je nach meiner persönlichen Situation,
mindestens aber mit xxx Euro.

Dies habe ich als Anlage zu dem Formular KDU beigefügt.

Nun kam die Bewilligung des Bürgergelds mit 502 €.

Von den Kosten der Unterkunft ist in dem Bewilligungsschreiben keine Rede.

Bei ALG II wurde das entsprechend berücksichtigt.

Wo liegen hier die Unterschiede ?
oder
Worauf soll ich im Zusammenhang beim Bürgergeld hinweisen.?

Danke
+
Grüße Hajooo

Birgit63

Du musst mit deinem Vater einen Mietvertrag oder einen Kostenbeteiligungsvertrag schließen. Miete nach Lust und Laune geht natürlich nicht. Die wollen von dir auch Kontoauszüge sehen, aus denen deine Mietzahlungen an deinen Vater ersichtlich sind. Dass du erst jetzt Miete zahlen sollst, wo das JC dir diese zahlen würde, hat natürlich einen bitteren Beigeschmack. Deine "Kostenbeteiligung nach deiner persönlichen Situation" wurde natürlich nicht akzeptiert. Ist ja keine richtige Mietzahlung.

Leeres Portemonnaie

"Kosten des täglichen Lebens" hat mit Miete ja nicht viel zu tun.  Sowas (Kostgeld) gaben wir früher den Eltern, wenn wir Lehrgeld bekommen haben, zum gemeinsamen wirtschaften dazu. Dieses Kostgeld ist für Essen, evtl. Strom, usw gedacht. Das ist im Regelsatz enthalten. Wenn Du das so angegeben hast, zahlt das JC nichts außer dem Regelsatz.
 
Wenn das Haus bezahlt ist und Du keine Miete zahlen musst, müsst ihr wenigstens einen Kostenbeteiligungsplan für die Nebenkosten (Wasser, Heizung usw) machen.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧