Umzug abgelehnt obwohl erfolderlich

Begonnen von ironbender, 17. Dezember 2022, 11:05:05

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ironbender

Hallo,

ich wohne aktuell zur Untermiete in einem Zimmer bei einem Bekannten.
Da ich jetzt nach langer Suche eine eigene Wohnung in Aussicht habe könnte ich endlich umziehen. Ich habe am 30.11. die Zusicherung für Miete und Kaution als Darlehen beantragt mit Angabe von mehreren Gründen die für den Umzug sprechen. (Unter anderem Spannungen mit dem Mitbewohner/Vermieter und die kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen weil möbliert vermietet)

Heute kam die Ablehnung, da ich keine wichtigen Gründe nachgewiesen hätte.

Die Warmmiete beträgt 10 Euro weniger als die Angemessenheitsgrenze (Es besteht ein schlüssiges Konzept von 2021, welches allerdings nächstes Jahr wieder erneuert werden müsste). Durch einen Tiefgaragenstellplatz der mit angemietet werden muss, sind die Kosten am Ende aber 40 Euro über der Grenze, diesen würde ich aber wenn nötig anderweitig untervermieten, so dass die Wohnung angemessen ist.

Mein Problem ist, dass der Vermieter jetzt schon ein paar Wochen auf meine Zusage wartet und ich jetzt nicht noch bis zum geplanten Umzug Ende Februar warten kann, bis das Amt auf einen Widerspruch geantwortet hat. Allein für die Ablehnung haben sie fast 3 Wochen gebraucht.

Man findet einfach keine Wohnungen und ich hab große Sorgen, dass ich diese jetzt auch nicht bekomme.

Kann man das irgendwie beschleunigen? Was müsste in dem Widerspruch stehen? Wie sieht es mit der Angemessenheitsfiktion aus, könnte ich nicht einfach noch dieses Jahr den Mietvertrag unterschreiben und sie müssten erst einmal die KDU übernehmen?

Ich bedanke mich schonmal für die hoffentlich kommenden Antworten!

Fettnäpfchen

ironbender

Zitat von: ironbender am 17. Dezember 2022, 11:05:05Heute kam die Ablehnung, da ich keine wichtigen Gründe nachgewiesen hätte.
Das Schreiben müsste man in anonymisiert lesen können. Das Datum sollte ersichtlich sein.

Zitat von: ironbender am 17. Dezember 2022, 11:05:05(Unter anderem Spannungen mit dem Mitbewohner/Vermieter und die kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen weil möbliert vermietet)
Das wäre ein anzuerkennender Grund wenn die Kündigung ausgesprochen wäre.
Eine eigene Whg. und die Unterbringung wie jetzt wäre auch einer wenn es gut argumentiert wird.
Wichtig ist dass das JC die Notwendigkeit anerkennt. Vieles sehen die aber in einem anderen Licht als zu erwarten wäre.
Dafür gibt es dann ein BSG Urteil. s.u.
Des weiteren darf das JC die Whg. nicht ablehnen wenn es in den Angemessengheitskriterien liegt. Wobei auch die Betrachtung der Gesamtangemessenheit gesehen werden muss. Leider ist der Stellplatz im MV verankert (oder etwa nicht?) dann wäre es sogar angemessen denn dann würde das JC diesen auch nicht übernehmen müssen.

Zitat von: ironbender am 17. Dezember 2022, 11:05:05diesen würde ich aber wenn nötig anderweitig untervermieten, so dass die Wohnung angemessen ist.
nur rechnerisch von der Summe her
aber nicht von den Vorgaben des Gesetzgebers. Also hättest du später auch Probleme mit HK/BK Nachzahlungen.

Zitat von: ironbender am 17. Dezember 2022, 11:05:05bis das Amt auf einen Widerspruch geantwortet hat. Allein für die Ablehnung haben sie fast 3 Wochen gebraucht.
In so eiligen Fällen hat das JC umgehend zu reagieren und zu bescheiden, dass muss man nur gleich erwähnen und denen begreiflich machen und darauf bestehen. Am besten persönlich machen.
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.

Zitat von: ironbender am 17. Dezember 2022, 11:05:05Wie sieht es mit der Angemessenheitsfiktion aus, könnte ich nicht einfach noch dieses Jahr den Mietvertrag unterschreiben und sie müssten erst einmal die KDU übernehmen?
Auch das wäre eine Möglichkeit. Sicher genauso mit Kampf verbunden.  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/ > https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2021-und-2022-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen.html
ZitatEine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten für Bewilligungsabschnitte, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden. Dies auch dann, wenn weder die Hilfebedürftigkeit, noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER;  LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 - L 4 AS 40/22 B ER; Hessisches LSG 21.2.2022 - L 6 AS 585/21 B ER).
Vorliegend handelt es sich zwar um SGB II-Entscheidungen, diese sind wegen exakter Rechtslage auch im SGB XII anzuwenden (BSG 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R; 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R; Prof. Dr. Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Rn. 25).

Die Fiktionswirkung betrifft auch alle Leistungsbeziehende (,,Bestandsfälle"), die im genannten Zeitraum einen Vertrag über eine Unterkunft eingegangen sind, auch wenn diese als ,,unangemessen" gilt (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). In diesem Fall gilt die Fiktionswirkung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (LSG Niedersachen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER). Wenn danach ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt, wirkt sie wiederholt fort. Die Fiktionswirkung trifft auch bei einer hohen Nachzahlung an Betriebskosten oder Heizung ein.

Die Fiktionswirkung gilt auch bei einer vorherigen Begrenzung der Unterkunfts- und Heizkosten wegen eines ,,nicht erforderlichen Umzuges" nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Auch in diesem Fall darf eine Begrenzung nicht stattfinden. ,,Die gesetzliche Fiktionswirkung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gilt nach dem Wortlaut für § 22 Abs. 1 SGB II, ohne dass hinsichtlich der einzelnen Sätze des § 22 Abs. 1 SGB II unterschieden wird. Deshalb findet eine Deckelung auf einen früher anerkannten Bedarf an KdUH nicht statt" (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER, Rn 37). Diese Begrenzung ist auch dann unzulässig, wenn wegen fehlender Umzugserfordernis vor dem 1.März 2020 schon gekürzt wurde. Mit diesem Entscheidungstenor steht das LSG Bayern aber bisher alleine da. 
am besten alles (den Link) durchlesen! Gilt übrigens nicht wenn du vor dem 01.03.20 eine Kostensenkungsaufforderung bekommen hast was ja bei einer WG fast unmöglich ist.

Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.

MfG FN

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ironbender

Danke für deine ausführliche Antwort Fettnäpfchen!

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Dezember 2022, 15:43:19Das Schreiben müsste man in anonymisiert lesen können. Das Datum sollte ersichtlich sein.
Da gibts leider nicht viel zu lesen. Ein paar Textbausteine und besagter Satz dass keine wichtigen Gründe genannt wurden. (Obwohl ja noch letztes Jahr von mir verlangt wurde, Bemühungen darzulegen, was ich unternommen hätte um eine eigene Wohnung zu finden, als ich von einem möblierten Zimmer ins nächste ziehen musste mangels verfügbarer Wohnungen. Das landet auf jeden Fall in meinem Widerspruch)

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Dezember 2022, 15:43:19Das wäre ein anzuerkennender Grund wenn die Kündigung ausgesprochen wäre.
Noch nicht, ich würde sonst auf der Straße sitzen... ich werde aber schon zum Auszug gedrängt, so dass es eigentlich jederzeit passieren kann und das ist meine große Sorge. Daher klingt für mich die Option erstmal zu unterschreiben leider am sinnvollsten, auch wenn es mir lieber gewesen wäre, sie würden sich nicht immer extra quer stellen :nea:  mir läuft einfach die Zeit davon.
Eine Kostensenkung bzw. Aufforderung dazu hatte ich bisher noch nicht.

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Dezember 2022, 15:43:19aber nicht von den Vorgaben des Gesetzgebers.
Das ist ja blöd :sad:  leider ist der Stellplatz fest im Mietvertrag, das hat der Vermieter schon schriftlich mitgeteilt

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Dezember 2022, 15:43:19Am besten persönlich machen.
Ja würde ich gern, aber die sperren sich immernoch ein, man kommt nicht einmal durch den Haupteingang.

Hab jetzt mal einen groben Entwurf gemacht für meinen Widerspruch. Sollte ich auf die Angemessenheitsfiktion verweisen oder besser weglassen? Ist es sinnvoll zu schreiben, dass ich bei nicht zeitnaher Antwort (mit Frist vor Jahresende) einen Eilantrag stellen werde?

Sollte ich vergessen haben, eine Frage zu beantworten, lass es mich wissen!

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Fettnäpfchen

ironbender

Zitat von: ironbender am 18. Dezember 2022, 10:45:48Da gibts leider nicht viel zu lesen.
Bis auf den letzten Satz und der sagt aus dass wenn du umziehst für die neue Whg. nur die KdUH bekommst die du für die jetzige Whg. bekommst. Das passiert wenn man innerhalb des selben JC Bereichs umzieht. Wäre ein anderes JC zuständig würde dieses bis zur Angemessenheitsgrenze leisten.
Also sicherlich ein riesiger Unterschied. Whg vs Zimmer und obendrauf keine Übernahme von BK/NK Abrechnungen die auch deutlich höher ausfallen dürften.

Zitat von: ironbender am 18. Dezember 2022, 10:45:48Eine Kostensenkung bzw. Aufforderung dazu hatte ich bisher noch nicht.
Das wäre zumindest gut wegen der Angemessenheitsfiktion.
Hier im Forum wurde bis jetzt eine Erfolgsmeldung dahingehend gemeldet. Der Gesetzestext ist eigentlich eindeutig.
Das größte Problem ist ja dass diese (glaube ich zumindest*
Zitat) am 31.12. ausläuft.
Von daher ist ein Widerspruch wenn dich dein JC nicht reinlässt auch nicht hilfreich. Abgesehen das du nicht Recht bekommst weil die Whg zu treuer ist durch die Garage.
Schon seltsam meistens weigern sich JC die Garage mit zu bezahlen und jetzt wo es von Vorteil wäre machen sie es richtig.

Zitat von: ironbender am 18. Dezember 2022, 10:45:48Hab jetzt mal einen groben Entwurf gemacht für meinen Widerspruch. Sollte ich auf die Angemessenheitsfiktion verweisen oder besser weglassen? Ist es sinnvoll zu schreiben, dass ich bei nicht zeitnaher Antwort (mit Frist vor Jahresende) einen Eilantrag stellen werde?
Weiß nicht ob das was bringt, am besten lässt du den mal zum querlesen hier einstellen.

In deinem Fall tendiere ich als einzige Lösung zur Angemessenheitsfiktion. Allerdings müsste es dann dieses Jahr mit dem Umzug passieren und zusätzlich würde ich mir über einen Beratungsschein rechtsanwaltschaftliche Beratung holen.

*
Zitat
ZitatDie Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten für Bewilligungsabschnitte, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden.

MfG FN
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ironbender

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Dezember 2022, 12:30:35Abgesehen das du nicht Recht bekommst weil die Whg zu treuer ist durch die Garage.

Zu der Angemessenheit haben sie noch gar nichts gesagt, deswegen werde ich da vorerst auch nicht drauf eingehen, aber es wäre wichtig, dass die Erforderlichkeit anerkannt wird. So könnte ich wenigstens erstmal den Rest aus eigener Tasche bezahlen und sitze nicht auf der Straße.
Theoretisch müsste ja ab nächstem Jahr ein neues schlüssiges Konzept erstellt werden, evtl. fällt die Wohnung ja dann später doch noch in den angemessenen Rahmen...

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Dezember 2022, 12:30:35Allerdings müsste es dann dieses Jahr mit dem Umzug passieren
Dieses Jahr noch umziehen geht leider nicht, die Wohnung wird erst Ende Februar frei  :sad: Ich dachte, es reicht wenn der Mietvertrag noch dieses Jahr abgeschlossen wird, habe das wohl falsch interpretiert.

Ich werde es jetzt erstmal mit dem Widerspruch versuchen und vor Ende des Jahres das weitere Vorgehen überdenken, je nachdem was bis dahin passiert. 

Vielen Dank dir für deine Hilfe!!

Fettnäpfchen

ironbender

Viel Erfolg dabei!
Eine Rückmeldung wäre schön/interessant.

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ironbender

Hallo, wollte mal eben eine kurze Rückmeldung geben.

Da das JC bis zum Fristende nicht auf meinen Widerspruch reagiert hat, habe ich Ende Dezember einen Eilantrag gestellt, der richtig richtig schnell mit einem Schreiben vom SG ans JC beantwortet wurde.

Das SG hat geschrieben, dass das JC einen Erwachsenen Ü25 nicht zwingen könne, als Untermieter zu wohnen und das allein schon ein Grund für einen erforderlichen Umzug sei, außerdem sei die Wohnung angemessen.
Das Gericht schrieb auch, dass die Kaution auch ohne erforderlichen Umzug als Darlehen beantragt werden kann, ausschlaggebend ist hier nur, dass der Mietvertrag erst nach dem Antrag unterschrieben wird. (Kaution wurde ja ebenfalls abgelehnt)

Dementsprechend kam nach einigen Tagen die Bewilligung vom JC :smile:  (allerdings ohne Übernahme des Stellplatzes)

Für die Kaution soll ich einen gesonderten Bescheid bekommen. Auf den würde ich wahrscheinlich ewig warten, habe deswegen nochmals dem SG geschrieben, dass ich dringend wissen muss ob ich das Darlehen bekomme. Außerdem habe ich gefragt, ob der Stellplatz auch übernommen werden müsste. (Fragen kostet ja nix)

Mal sehen was noch kommt, aber zumindest hab ich endlich eine Wohnung  :ok:


Fettnäpfchen

ironbender

Da fängt das Jahr gut an und Danke für die Rückmeldung.

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Ottokar

Zitat von: ironbender am 14. Januar 2023, 14:59:23Das SG hat geschrieben, dass das JC einen Erwachsenen Ü25 nicht zwingen könne, als Untermieter zu wohnen und das allein schon ein Grund für einen erforderlichen Umzug sei, außerdem sei die Wohnung angemessen.
Das Gericht schrieb auch, dass die Kaution auch ohne erforderlichen Umzug als Darlehen beantragt werden kann, ausschlaggebend ist hier nur, dass der Mietvertrag erst nach dem Antrag unterschrieben wird. (Kaution wurde ja ebenfalls abgelehnt)
WOW! Das ist ja mal ein bürgerfreundliches SG.
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Hary

Das freut mich. Könntest du das Schreiben vom SG mal anonymisiert hochladen, da der genaue Wortlaut schon interessant wäre.