EKS für jeden Geschäftszweig gefordert

Begonnen von Tina, 08. November 2022, 16:21:15

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Tina

Hallo,

hat jemand davon schon gehört und kann mir helfen?
Selbständigkeit mit Hartz4 Aufstockung in der Coronazeit. Während der Aufstockung wurde das Einzelunternehmen erweitert mit Corona Testungen. Hauptgeschäft war bisher im kosmetischen Bereich und einem Onlineshop. Alles läuft auf ein Unternehmen/Einzelunternehmen gleicher Steuernummer und ohne ein zweites Geschäft eröffnet zu haben. Nun fordert das Jobcenter plötzlich (im Weiterbewilligungszeitraum, obwohl schon im ersten Zeitraum ein Corona Testzentrum bestand und keine weitere EKS verlangt wurde) eine getrennte EKS für das Testzentrum.

Weiß hier jemand etwas über die gesetzliche Lage hierzu? Darf das Jobscenter verlangen die Einnahmen und Ausgaben zu trennen, obwohl alles über ein Unternehmen läuft und keine zweite Selbständigkeit existiert.

Bräuchte dringend Hilfe.

Vielen Dank Tina

Meph1977

Ja das darf das Jobcenter und Verluste in einem Bereich dürfen nicht zum Kleinrechnen der Gewinne in einem anderen Geschäftsbereich verwendet werden. Ich weiß das ist zum Kotzen ist aber leider so.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Ronald BW

Gewinne dürfen während dem Bezug nicht primär zur Tilgung von Altlasten verwendet werden.
Ist zwar blöd weil es unterm Strich die Schuldenspirale festsetzt statt sie zu durchbrechen.
Um Verluste ab-zutragen sollte auf den Bezug von Hilfen verzichtet werden.

Tina

Gewinne sind nicht vorhanden in dieser Zeit.

TripleH

Das Corona Testzentrum hat keinen Gewinn gemacht? Kaum zu glauben.

Tina

Gewinne sind in dieser Zeit nicht vorhanden. hattest du diesen fall auch und gibt es da eine rechtsgrundlage auf die sie sich beziehen? ich finde leider nichts im netz und bei der forderung wurde auf keine rechtsgrundlage verwiesen.

vielen dank

Zitat von: TripleH am 08. November 2022, 20:53:46Das Corona Testzentrum hat keinen Gewinn gemacht? Kaum zu glauben.

liegt daran das der Aufbau und Material vorgestreckt werden mussten und erst nach dem Bewilligungszeitraum Gewinne erwirtschaftet wurden  :zwinker:

TripleH

Zitatgibt es da eine rechtsgrundlage auf die sie sich beziehen

ZitatEine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben im SGB II ist nicht zulässig. § 3 Alg II-V erlaubt nur den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind, innerhalb eines gegenüber dem Monatsprinzip des § 11 SGB II längeren Zeitraums (regelmäßig Bewilligungszeitraum), nicht aber den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben mehrerer Tätigkeiten, d.h. nicht den Ausgleich innerhalb einer Einkommensart (horizontaler Verlustausgleich). Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang in dem § 3 Alg II-V steht, im Verbund mit dem Sinn und Zweck der Regelungen der § 5 Alg II-V und § 11 SGB II.

https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_17.15_R.htm

Jan Mustermann

mal etwas zum "horizontalen Verlustausgleich".

Aber wenn mehrere Gewerbe bestehen kann selbstverständlich das eine Gewerbe dem anderen eine Rechnung für geleistete Dienste oder für die Lieferung von Waren stellen.

Tina

Zitat von: TripleH am 08. November 2022, 22:39:32
Zitatgibt es da eine rechtsgrundlage auf die sie sich beziehen

ZitatEine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben im SGB II ist nicht zulässig. § 3 Alg II-V erlaubt nur den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind, innerhalb eines gegenüber dem Monatsprinzip des § 11 SGB II längeren Zeitraums (regelmäßig Bewilligungszeitraum), nicht aber den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben mehrerer Tätigkeiten, d.h. nicht den Ausgleich innerhalb einer Einkommensart (horizontaler Verlustausgleich). Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang in dem § 3 Alg II-V steht, im Verbund mit dem Sinn und Zweck der Regelungen der § 5 Alg II-V und § 11 SGB II.

https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_17.15_R.htm

hier bezieht man sich auf zwei Geschäfte. Nun ist es in meinem Fall so, dass ich nur eine Gewerbeerweiterung habe, also nur eine Selbständigkeit. Und genau das ist ja meine Frage....
Ich finde nichts im Netz was besagt, dass ich mehrere EKS getrennt voneinander ausfüllen muss, da es ja ein Geschäft ist welches ich nur erweitert habe.
Als Beispiel: Ich habe ein Geschäft das Dienstleistungen und Verkauf anbietet (z.b. Dachdecker/Verkauf von Dachziegeln und Dienstleistung also Dach decken). Dann wird dies doch nicht getrennt gesehen, wenn es eine Selbständigkeit ist, oder?
Ich verstehe es so.... wenn ich ein Unternehmen habe welches z.B. einen Laden zum Verkauf von Fleischwaren habe und noch einen Laden zum Verkauf von Backwaren habe, welche räumlich getrennt sind. Der eine wirft Gewinn ab und der andere nicht. Dann könnte ich eine Trennung verstehen.
Aber wie verhält es sich, wenn ich ein Geschäft habe, das alles in einem ha, wie oben beim Dachdecker beschrieben??

Hat da jemand Erfahrungen damit oder eine rechtliche Grundlage, die besagt das man mehrere EKS machen muss?

Vielen Dank

TripleH

Was hat Kosmetik mit Coronatests zu tun? Weil man mit den Teststäbchen notfalls auch Ohrenschmalz entfernen könnte?


Tina

Zitat von: TripleH am 17. November 2022, 15:27:56Was hat Kosmetik mit Coronatests zu tun? Weil man mit den Teststäbchen notfalls auch Ohrenschmalz entfernen könnte?



was für ein Kommentar  :schaem:  solche Anmerkungen helfen mir sicher nicht bei meiner Frage.  :sad:

Beides sind Dienstleistungen aus der selben Selbständigkeit/Unternehmen.
Wenn ich eine Firma hab die etwas herstellt und z.B. einbaut, kommen die Einnahmen und Ausgaben doch auch in eine EKS