Anhörung zu einem nicht möglichen Eintritt einer Sanktion

Begonnen von a_good_heart, 09. November 2022, 15:09:26

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Yavanna

Mit Rechtsbehelfsbelehrung? Und ich kann gegen jede Einladung Widerspruch einlegen?
Wäre ja super...

Sonst ist die Einladung kein VA

a_good_heart

Zitat von: Yavanna am 19. November 2022, 16:35:46Und ich kann gegen jede Einladung Widerspruch einlegen?
Wäre ja super...

Aber selbstverständlich.
Bei Ladungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ist zudem der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit, der jedem belastenden Verwaltungshandeln zugrunde zu legen ist, zu beachten.
Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig.
Zulässige Meldegründe sind abschließend in § 309 Abs. 2 SGB III aufgeführt. :smile:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

hotwert

Zitat von: Yavanna am 19. November 2022, 16:35:46Mit Rechtsbehelfsbelehrung? Und ich kann gegen jede Einladung Widerspruch einlegen?
Wäre ja super...

Sonst ist die Einladung kein VA

Man kann gegen die Einladung Widerspruch einlegen, aber das hat keine aufschiebende Wirkung für den Termin.

a_good_heart

Der Widerspruch gegen eine (Ein-)Ladung wäre alleine schon wegen des zeitlichen Ablaufs unsinnig. Um der (Ein-)Ladung zu widersprechen kann man den stets beigefügten Antwortbogen ausfüllen und zurück senden:

"Der Aufforderung auf Blatt 1 vom x.x. zur persönlichen Meldung am x.x. werde ich aus folgenden Gründen nicht nachkommen:"

Unter Sonstiges z.B. eintragen:
a) Der angegebene Meldezweck ist unzulässig.
b) Der Meldezweck ist durch mildere Mittel (Brief) durchführbar, daher ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig.
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Yavanna

Ich habe leider im Beitrag #30 den  :ironie: vergessen.

Die Einladung hat eine RechtsFOLGEbelehrung und keine RechtsBEHELFSbelehrung.
Ebenso wie eine Aufforderung zur Mitwirkung

Es handelt sich um keinen Verwaltungsakt, dessen Definition man in § 31 SGB X, bzw §35 VvfG nachlesen  kann.

hotwert

Ich hab gerade eine Einladung von mir gesucht, da ist eine Rechtsfolgenbelehrung und Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite.

In der Rechtsbehelfsbelehrung wird der Brief als Bescheid bezeichnet.Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Yavanna

Ok, dann sorry. Kenne die tatsächlich nur mit Folge

oldhoefi

Bei einer Meldeaufforderung gem. § 59 SGB II iVm § 309 SGB III handelt es sich definitiv um einen Verwaltungsakt und ist demnach den Regularien gem. §§ 31 ff SGB X unterworfen.

Sollte ein Verwaltungsakt keine Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 36 SGB' X enthalten, verlängert sich lediglich die Frist auf "innerhalb eines Jahres" wie in § 66 Abs. 2 SGG aufgeführt.

--> https://dejure.org/gesetze/SGG/66.html

a_good_heart

So,
hab heute früh um 8:01 Uhr meine Anhörung in den Postkasten vom JC eingeworfen.

Den Postkasten im Foyer durfte ich nicht benutzen, da ich laut Wachmann a) ohne Termin nicht rein gelassen werde und b) wenn, dann erst ab 8:30 Uhr.
Die schotten sich also immer noch ab...

Ich rechne jetzt ab Mittwoch mit dem 0% Sanktions-Bescheid :cool:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

DerSofti

Hallo @a_good_heart
hast du bei deiner Antwort nun diesen Text verwendet?`

Unter Sonstiges z.B. eintragen:
a) Der angegebene Meldezweck ist unzulässig.
b) Der Meldezweck ist durch mildere Mittel (Brief) durchführbar, daher ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig.

oder den vorigen wo du die Vorladung nicht erhalten hast?
Was arbeitet er denn? Hmm... irgendwas mit Computer.