Hartz IV wird Bürgergeld - Sanktionsmoratorium aufgehoben

Begonnen von Ottokar, 25. November 2022, 15:01:09

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Ottokar

Hartz IV wird Bürgergeld - Sanktionsmoratorium aufgehoben

(Aufgrund der inhaltlichen Ergänzung zum Sanktionsmoratorium habe ich den Titel dieses Artikels geändert.)

Das Bürgergeld-Gesetz wurde beschlossen. Die einzelnen Teile davon werden zum 01.01.2023 und 01.07.2023 in Kraft treten.
Wer es genau wissen möchte, dem empfehle ich die konsolidierte Neufassung des SGB II von Tacheles e.V.
Die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende heißt ab 01.01.2023 "Bürgergeld".
Es muss kein neuer Antrag gestellt werden, die bisher nach dem SGB II erlassenen Leistungsbescheide und Verwaltungsakte bleiben gültig, ebenso die zwischen Jobcentern und Leistungsbeziehenden geschlossenen Verträge.

Welche Änderungen wurden beschlossen?

Sanktionsmoratorium
Still und heimlich und von der Presse bislang nicht öffentlich kommuniziert wird zum 01.01.2023 durch Streichung des § 84 SGB II das Sanktionsmoratorium de facto rückwirkend aufgehoben.
Ab 01.01.2023 werden alle Jobcenter wie gewohnt Pflichtverletzungen sanktionieren und - was viel schwerer wiegt - aufgrund der in § 31b SGB II geregelten 6monatsfrist zur Feststellung einer Minderung nach einer Pflichtverletzung können alle Pflichtverletzungen, die im Zeitraum 03.07.2022 bis 31.12.2022 begangen wurden, nun auch noch nachträglich sanktioniert werden.

Sanktionen
Sanktionen heißen jetzt "Leistungsminderungen".
1. Wird nach Aufforderung mittels Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung eine Mitwirkungshandlung aus dem Kooperationsplan unterlassen, wird dies als Pflichtverletzung sanktioniert. (ab 01.07.2023)
2. Die Dauer und Höhe der Sanktionen wegen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II wurden gestaffelt. Die Sanktion bei einer ersten Pflichtverletzung beträgt 10% des Regelbedarfs und dauert einen Monat, bei einer weiteren (zweiten) Pflichtverletzung beträgt die Sanktion 20% und dauert 2 Monate, bei jeder weiteren (ab der dritten) Pflichtverletzung beträgt die Sanktion 30% und dauert 3 Monate. Um eine weitere Pflichtverletzung handelt es sich nur dann, wenn der Beginn des letzten Minderungszeitraums nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
3. Im Weiteren wurde die aufgrund des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 7/16) schon seit 12/2019 geänderte Sanktionspraxis in die längst fällige Gesetzesform überführt, d.h. die Sanktionshöhe ist auf 30% beschränkt, gekürzt werden darf nur die Regelleistung, nicht die Leistung für die Miete, und es darf keine Ungleichbehandlung nach Alter geben.
4. Die Dauer der Sanktion einer Meldepflichtverletzung wurde auf einen Monat verkürzt.

Kooperationsplan (ab 01.07.2023)
1. Die Eingliederungsvereinbarung heißt nun "Plan zur Verbesserung der Teilhabe", kurz ,,Kooperationsplan", und die Geltungsdauer ,,Kooperationszeit". Kommt der Leistungsbezieher nach Auffassung des Jobcenters seiner Mitwirkungspflicht aus den darin getroffenen "Absprachen" nicht (ausreichend) nach, wird er durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung dazu aufgefordert. Jede danach erfolgende Pflichtverletzung wird dann sanktioniert.
2. Leistungsbezieher oder Jobcenter können ein Schlichtungsverfahren beantragen, wenn über den Inhalt des Kooperationsplanes keine Einigkeit besteht. Eine Pflicht zur Schlichtung besteht nicht, sollte keine Einigung erzielt werden, wird der Kooperationsplan nach 4 Wochen unverändert als Verwaltungsakt erlassen.
3. Übergangsregelung: Bestehende Eingliederungsvereinbarungen gelten bis längstens 31.12.2023 nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen weiter, bis ein Kooperationsplan erstellt wurde. Das schließt Sanktionen ein.

Das Prinzip "Fordern" steht weiterhin an erster Stelle und mit Teilhabe hat das Ganze nach wie vor nicht das Geringste zu tun.
Leistungsbeziehende haben beim Kooperationsplan keine Möglichkeit, die für das Jobcenter darin vereinbarten Pflichten einzufordern, da es sich hierbei nicht um einen Vertrag i.S.d. §§ 53 ff SGB X handelt, sondern eine reine Absichtserklärung. Fakt ist, dass hierbei die sog. Waffengleichheit nicht gewahrt ist. Ob aus nicht rechtsverbindlichen Absprachen das Recht des Jobcenters zum Erlass von Verwaltungsakten abgeleitet werden kann, darf erheblich bezweifelt werden und muss von der Rechtsprechung geklärt werden.

Eingliederungs- und Weiterbildungsmaßnahmen (ab 01.07.2023)
Leistungsbezieher werden mit einem "Bürgergeldbonus" i.H.v. monatlich 75 Euro für die Teilnahme an solchen Maßnahmen geködert belohnt.
Wird gegen eine Pflicht aus dem Kooperationsplan verstoßen, entfällt der Anspruch auf den Bonus dauerhaft.

Ganzheitliche Betreuung (ab 01.07.2023)
Neu ist die ganzheitliche Betreuung (,,Coaching und aufsuchende Sozialarbeit"). Das Jobcenter kann diese anordnen, oder in einem Kooperationsplan festlegen.
Leistungsbeziehende werden dann faktisch rund um die Uhr in allen Lebensbereichen überwacht und angeleitet. Das Jobcenter erfährt so buchstäblich alles über Leistungsempfänger und darf diesen de facto vorschreiben, wie sie zu leben haben.
Damit diese umfassende Einmischung Dritter in höchstpersönliche Lebensbereiche nicht per se verfassungswidrig ist, darf die Verweigerung der Mitwirkung bei einer solchen Maßnahme nicht sanktioniert werden.

Vermögen
1. In den ersten 12 Monaten gilt eine "Karenzzeit", dabei wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn und soweit es erheblich ist. Es gilt eine Freibetragsgrenze von 40.000 Euro für die erste und jeweils 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für Bestandsfälle.
2. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person, wobei nicht genutzte Freibeträge auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu übertragen sind.
3. Für ein selbst genutztes Hausgrundstück gilt eine Wohnfläche von max. 140 qm als angemessen. Für eine Eigentumswohnung gilt eine Wohnfläche von max. 130 qm als angemessen. Ab der 5. Person erhöhen sich diese Grenzen um jeweils 20 qm je weiterer Person.
4. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sind nun unabhängig von Ihrem Wert geschützt.

Einkommen (ab 01.07.2023)
1. Kinder und Jugendliche unter 25 erhalten einen erhöhten Grundfreibetrag i.H. der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV von derzeit 520 Euro:
- auf ihre Ausbildungsvergütung, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist,
- als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen auf Einkommen aus während der Schulzeit ausgeübter Erwerbstätigkeit,
- auf Einnahmen aus dem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst.
2. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen aus Einkommen während der Schulferien ausgeübter Erwerbstätigkeit ist anrechenfrei.
3. Erbschaften werden künftig nicht mehr als Einkommen sondern als Vermögen berücksichtigt.
4. Es gelten folgende neue Freibeträge für das Brutto-Erwerbseinkommen:
Stufe 1: 100€ bis 520€ = 20%
Stufe 2: 520,01€ bis 1000€ = 30%
Stufe 3: 1000,01€ bis 1.200€ = 10%
Mit der neuen (Zwischen)Stufe 2 ergibt sich ein um maximal 48€ höherer Freibetrag, wobei hier gezielt Midijobs begünstigt werden.
5. Nur Nachzahlungen (Zahlungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erfolgen) dürfen auf 6 Monate verteilt werden, wenn der Bürgergeld-Anspruch bei einmaliger Anrechnung im Zuflussmonat entfallen würde. Alle anderen einmaligen Einnahmen sind nur noch im Zuflussmonat zu berücksichtigen, auch wenn dabei der Bürgergeld-Anspruch entfällt.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung
1. In den ersten 12 Monaten gilt eine "Karenzzeit", in welcher die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) als angemessen anerkannt werden. Es werden jedoch weiterhin nur die angemessenen Heizkosten anerkannt. Die Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für solche Bestandsfälle, bei denen bis dahin die tatsächliche Bruttokaltmiete als angemessen anerkannt wurden.
2. Nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist eine Senkung der Unterkunftskosten für die Dauer von 12 Monaten nicht zumutbar.

Regelsätze
Ab 01.01.2023 gelten (auch im SGB XII) folgende Regelsätze:
Alleinstehend: 502€
Partner: 451€
19-25 Jahre: 402€
15-18 Jahre: 420€
7-14 Jahre: 348€
0-6 Jahre: 318€

Diese Erhöhung spiegelt lediglich die bereinigte Inflation aus 2022 i.H.v. 10% wider, nicht jedoch die in 2023 zu erwartende, dazu wäre gemäß § 28a SGB XII n.F. eine weitere Erhöhung von 10% erforderlich.
Die willkürliche Festsetzung der Regelsätze in § 134 SGB XII n.F. führt im Ergebnis zu einer offensichtlich gewollten Regelsatzkürzung um ca. 10%.

Ortsabwesenheit (ab 01.07.2023)
Die Regeln für die Ortsabwesenheit für Aufstocker wurden verschärft, da das Kriterium "arbeitslos" wegfällt. Damit unterliegen auch Aufstocker den in § 7b SGB II n.F. neu geregelten Erreichbarkeits-Bedingungen. Für die Ortsabwesenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist jedoch weiterhin keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.
Neu ist, das Leistungsberechtigte, die nicht als Erwerbsfähig gelten, generell keine Zustimmung mehr benötigen.
Neu ist auch, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind (Elternzeit, Schüler) und somit nicht der Vermittlung unterliegen, einen Rechtsanspruch auf die Zustimmung haben.
Neu ist ebenfalls, das eine Ortsabwesenheit aus "wichtigem Grund" nicht der 3wochenfrist unterliegt, jedoch unterliegt die Definition dafür, was ein wichtiger Grund ist, der Willkür der Jobcenter.
Warum jedoch bei Erwerbstätigen und nicht der Vermittlung unterliegenden Personen die Ortsabwesenheit "ohne wichtigen Grund" ebenfalls auf 3 Wochen beschränkt wurde, ist nicht nachvollziehbar.
Ob die Warnehmung des gesetzlichen Erholungsurlaubes durch Erwerbstätige als wichtiger Grund anzuerkennen ist, wird wohl die Rechtsprechung klären müssen. Zwar hat das BMAS auch hier wieder eine Verordnungsermächtigung, ob sie jedoch diesmal davon Gebrauch machen und so die Auslegung durch die Jobcenter einschränken wird, darf bezweifelt werden.

Erstattungsansprüche
1. Für Erstattungsforderungen vom Jobcenter gilt eine Bagatellgrenze von 50 Euro.
2. Bei der Minderjährigenhaftung gilt zusätzlich ein Vermögensfreibetrag i.H.v. 15.000€.
3. Erstattungen von Überzahlungen wegen der Aufnahme einer Beschäftigung dürfen bei Wegfall des Leistungsanspruches nur noch in Raten von monatlich 10% des Regelsatzes zurückgefordert werden.
4. Aufrechnungen aus Darlehen dürfen nur noch i.H.v. 5% des Regelsatzes erfolgen. (ab 01.07.2023)

Weiteres
1. In § 14 "Grundsatz des Förderns" wird klargestellt, dass auch nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu fördern sind.
Ein Vollzeitjob schützt somit nicht mehr davor, sich einen besser bezahlten suchen zu müssen.
2. Darlehen dürfen nicht aufgerechnet werden, wenn und solange bereits mehr als 20% der Regelleistung von einer Aufrechnung betroffen ist. (ab 01.07.2023)
3. Die Frist für den Beginn einer neuen Karenzzeit beträgt 3 Jahre ohne Leistungsbezug.
4. Die Pflicht, ab dem 63. LJ Altersrente beantragen zu müssen, wird bis Ende 2026 ausgesetzt.
5. Der monatliche Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von 20 Euro bleibt bestehen.
6. Die allgemeine Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit für Erwerbsfähige wird wieder eingeführt. (ab 01.07.2023)

Ein Kommentar
Bündnis 90/Die Grünen: "Wir werden die Grundsicherung grundlegend reformieren und damit Hartz IV durch das Bürgergeld ersetzen. Das Bürgergeld wird einfacher und auf Augenhöhe gewährt und ermöglicht selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben."
Davon ist nichts zu sehen. Ersetzt wird der Name, das Meiste bleibt im SGB II jedoch inhaltlich sowie in der Rechtswirkung unverändert und bei der Regelsatzerhöhung wird schon wieder zum Nachteil der Bedürftigen getrickst.
Sollte sich die SPD durch den Namenswechsel kollektiven Gedächtnisschwund erhofft haben, so wird sie enttäuscht, denn es gibt längst einen passenden Namen dafür: Bürger-Hartz.

Die vom BVerfG 2019 geforderten und seither angewendeten Änderungen bei der Sanktionspraxis wurden ins Gesetz geschrieben und die Regelleistung an die aktuelle Inflation angepasst - das wäre auch so geschehen.
Die zu Beginn der Pandemie eingeführten Sonderregelungen zum vereinfachten Zugang (§ 67 SGB II, gilt bis 31.12.2022) wurden in leicht geänderter Form als Karenzzeit dauerhaft übernommen, um die Wähler aus der bürgerlichen Mitte nicht zu verprellen.
Mit den neuen Regelungen zur Förderung nicht arbeitsloser Erwerbsfähiger und dem Bürgergeldbonus wird der Druck zum willfährigen Verhalten von Leistungsbeziehern weiter erhöht.
Mit der ganzheitlichen Betreuung mischt sich das Jobcenter nun trotz ,,Paternalismus-Verbot" des BVerfG (vgl. BVerfGE 128, 282 <308>) in alle Bereiche des Lebens von Leistungsbeziehenden ein, und Jobcenter müssen ihre Pflichten aus den Absprachen zur Eingliederung (Kooperationsplan, zuvor Eingliederungsvereinbarung) nicht (mehr) erfüllen.
Die Karenzzeiten sowie die neuen Regelungen zum Vermögen kommen lediglich der, infolge des seit 2020 anhaltenden ,,Katastrophenzustandes", wirtschaftlich abstürzenden Mittelschicht (weiterhin) zugute. Bestandsfälle haben davon nichts, die mussten ihr Vermögen bereits lange vorher veräußern und aufbrauchen.
Statt Azubis gleich ins soziale Jammertal zu stürzen, wartet man damit nun bis zum Ende der Ausbildung. Und von den Freibetragsänderungen bei der Einkommensanrechnung profitieren gezielt nur Midijobber - seltsam, wollte man hier doch vorgeblich Anreize für Vollzeittätigkeiten schaffen.

Wohlwollend könnte man konstatieren, dass sich Verbesserungen und Verschlechterungen ungefähr die Waage halten – wäre da nicht die deutliche Schieflage bei Pflichten und Rechten des Kooperationsplans zum Nachteil von Leistungsbeziehenden, wo sich die Regierung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu Eingliederungsvereinbarungen entziehen will.
Noch gravierender ist jedoch, dass die Regierung die Regelsätze für 2023 so willkürlich festlegt, dass dies einer 10%igen Kürzung gleichkommt. Das ist schlicht eine ungeheure Schweinerei.

Was bleibt nun unter dem Strich?
Alle Änderungen, welche tatsächlich Neuerungen darstellen und zu systemischen Veränderungen führen (höhere Vermögensfreibeträge, Karenzzeiten bei Vermögen und Unterkunftskosten, höhere Freibeträge für Midijobber, Aussetzung der Rente mit 63), kommen der verarmenden Mittelschicht zugute und bedienen das Narrativ vom Sozialschmarotzertum (Ganzheitliche Betreuung, Bürgergeldbonus), also dem Wählerclientel von CDU/CSU, FDP und dem schröderschen Flügel der SPD.
Die restlichen Änderungen (zu Sanktionen, Regelsatzerhöhungen) waren auch ohne Bürgergeldgesetz fällig und selbstverständlich wurde auch dabei wieder nach Kräften betrogen. Bei den Regelsätzen wurde die Inflation für 2022 (lt. destatis.de 10,4 %) mit weniger als der Hälfte (4,7%) berücksichtigt.
Es wurde getrommelt, gebrüllt und auf jede erdenkliche Weise gelärmt. Und einmal mehr gegen Leistungsbezieher aufgehetzt.
Gewonnen haben nur die Politiker, die uns wieder und ein weiteres Mal verarscht haben.
Das Ergebnis ist Hartz IV 2.0.

"Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen." (Loriot)


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Änderungen
28.11.2022: Abschnitt "Sanktionsmoratorium" hinzugefügt
02.12.2022: Abschnittt "Ortsabwesenheit" hinzugefügt
04.12.2022: Korrekturen und Ergänzungen nach Vorlage der Lesefassung
09.12.2023: Angaben zum in Kraft treten der einzelnen Änderungen hinzugefügt.
18.05.2023: Ergänzung zu einmaligen Einnahmen hinzugefügt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ottokar

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