ALG2 und zu erwartendes Erbe

Begonnen von Muggel, 05. Dezember 2022, 12:01:08

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Muggel

 :flag:

Durch das Ableben meines Vaters im Feb d. Jahres werde ich ein Erbe erhalten.
Dem JC habe ich das damals unverz. nach dem Tode mitgeteilt und seitdem auch jedes Schreiben zur Sache vom Amtsgericht an das JC unverz. weitergeileitet.

Das letzte Schreiben, in dem die Erbteile festgestellt wurden, habe ich als Kopie vor etwa 3 Wochen dem JC zukommen lassen.

Bisher wurde jedoch nach wie vor kein "Erbschein" erteilt, mir also der Zugriff auf Sach- oder Geldwerte ermöglicht.
D.h. im Moment bin ich noch leistungsberechtigt.

Als ich am Mi keinen Eingang von ALG2 feststellen konnte rief ich dort an, und tatsächlich wurden die Leistungen eingefroren. Nach etwa 10 Anrufversuchen konnte mir das auch jemand bestätigen, der Grund wurde angegeben mit "da Sie demnächst ein Erbe erwarten".

Ich wies die Sachbearbeiterin darauf hin, dass noch kein Erbschein vorliegt, und die Leistungen deshalb nach wie vor zu erbringen sind.

Nach langem Hin und Her wurde das auch eingesehen und die Leistungen wieder hergestellt und nun angeblich am letzten FR überwiesen.

Das JC beruft sich auf ein Schreiben vom 22.11. in dem wiederum nach dem "Erbschein" gefragt wird, obwohl dem JC mitgeteilt wurde, das bisher nur die Erbteile festgestellt wurden und noch kein Erbschein erteilt wurde.

Zitat aus Schreiben ( kann leider keine Kopien einstellen, da nicht mal Geld für Printshop :( )

"
***HINWEIS***
Bei den o.g. Änderungen handelt es sich um Tatsachen, welche zu einem geringerem evtl. zu keinem Leistunsanspruch mehr führen. Wir stellen deshalb ab 1.12.2022 ohne Erteilung eines Bescheids die Zahlungen vorläufig ein (§ 40 Abs 2 Nr. 4 SGB II i. v. m. §331 SGB III
"

Direkt darunter:

"Bitte reichen Sie diese bis 9.12.2022 ein"

Eingestellt wird also schon zum 1.12. wobei gleichzeitig eine Frist zum 9.12. erteilt wird. ???


Dieses Schreiben lag jedoch erst am 30.11. (!) in meinem Briefkasten. (natürlich schaue ich täglich rein)



Nun habe ich einige Fragen:

1.

Ist es rechtens derartige Fristen zu setzen ?
Am 22.11. wurde es angefertigt. Selbst wenn es ohne Verzögerung von ein paar Tagen bei mir ankommt, braucht mein Rückantwortschreiben, in dem ich ohnehin nur zum x-ten Mal wiederholen kann, dass bisher KEIN Erbschein vorliegt, bis zum etwa 26/27, um dem JC vorzuliegen.

Laut Auskunft dauert die jetzige Überweisung noch "3-5" Werktage.

Selbst wenn das JC also 5 Tage nach Erstellung des Schreibens mein Schreiben erhalten hätte, wäre das JC nicht in der Lage gewesen, mir fristgerecht die Leistungen für Dez. zu überweisen ...

Diese kurze Frist scheint mir weder fair noch gesetzeskonform.



2.:

M.E. widerspricht sich das JC hier: bis zum 9.12.2022 sind Belege einzureichen am 1.12. wird jedoch prophylaktisch bereits gesperrt, weil ich ja ein Erbe "erwarte".
Das scheint mir nicht konsistent und fast schon Schikane.


Meines Erachtens hat das JC hier insgesamt nicht rechtens gehandelt.

Das Gleiche ist mir bereits vor ein paar Monaten passiert, nach dem ich schriftlich den Tod meines Vaters mitgeteilt habe. Da hat sich das JC auch einfach auf den Standpunkt gestellt, ich verfüge ja bereits über das Erbe. Auch da wurden die Leistungen erst nach einigem Schriftverkehr wieder fortgesetzt.


Ich fühle mich da wirklich mittlerweile schikaniert, als ob das JC noch nie mit einem Erbfall jemals zu tun gehabt hätte.

Ich muss doch nicht auf jedes Schreiben vom Amtsgericht "ACHTUNG ! DIES IST NOCH KEIN ERBSCHEIN!!111" draufschreiben, damit die Leistungen nicht einfach willkürlich eingestellt werden.


Kurzum, der Status, dass ich noch keinen ES besitze war dem JC wohl bekannt und das (m.E. überflüssige) Schreiben für mich unmöglich fristgerecht zu beantworten.

Mein knurrender Magen meldet sich nun leider und verlangt da ein rechtliche Aufarbeitung...

Ich möchte gegen die mutmaßlich zuständige Mitareiterin bzw "Team" ( die Nummer konnte ich mittlerweile erfahren) Dienstaufsichtsbeschwerde/Sachbeschwerde erstatten. Ich will das so alles so nicht mehr hinnehmen.

Deshalb:

Wurden hier SGB Richtlinien/Gesetze vom JC verletzt, und wenn ja welche?
Ist der ganze Vorgang, vom Schreiben bis zu Sperrung, so SGB2-konform?

Tangiert das evtl. bereits das Strafrecht ? Würde durchaus auch Anzeige gegen die Mitarbeiterin/Team erstatten wollen, wenn sinnvoll.


Danke.

LG Muggel








Fettnäpfchen

Muggel

Ja deine negativ Aussagen treffen alle zu.
Das JC hätte auf keinen Fall die Leistungen einstellen dürfen. Dies geht erst wenn das Erbe zufliesst also auf dein Konto kommt.

Erben als ALG II Empfänger
Darin ist alles beschrieben sowie mit Angabe von § und Urteilen!
und was passiert wenn du es nicht meldest und daher würde ich mir überlegen ob du nicht genauso darauf reagierst. Denn uU wärst du genauso bestraft worden wenn du es nicht gemeldet hättest.
Zitat von: Muggel am 05. Dezember 2022, 12:01:08Ich möchte gegen die mutmaßlich zuständige Mitareiterin bzw "Team" ( die Nummer konnte ich mittlerweile erfahren) Dienstaufsichtsbeschwerde/Sachbeschwerde erstatten. Ich will das so alles so nicht mehr hinnehmen.
Kannst du allerdings wird das wieder unter folgenlos laufen,

Zitat von: Muggel am 05. Dezember 2022, 12:01:08Wurden hier SGB Richtlinien/Gesetze vom JC verletzt, und wenn ja welche?
Ist der ganze Vorgang, vom Schreiben bis zu Sperrung, so SGB2-konform?
Nein und siehe Ratgeber und Nein
Tangiert das evtl. bereits das Strafrecht ? Würde durchaus auch Anzeige gegen die Mitarbeiterin/Team erstatten wollen, wenn sinnvoll. schau dazu mal in die Leistungspflicht allgemein und auch wegen Schadensersatz
Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatKommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.
Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.
Ob das schon gemacht wurde  :weisnich: zumindest habe ich nie eine Rückmeldung gelesen.

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Muggel

Hallo Fettnäpfchen  :flag:


Danke!
Dann hat mich mein laienhaftes SGB2-Bauchgefühl doch nicht getäuscht.    :grins:

Das JC wird sich halt, denk ich, auf das Schreiben vom 22.11. beziehen: Man habe mir ja 8 Tage vor EInstellung "Bescheid" gegeben.... und ich hätte halt nicht drauf reagiert.

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Dezember 2022, 16:18:44und was passiert wenn du es nicht meldest und daher würde ich mir überlegen ob du nicht genauso darauf reagierst. Denn uU wärst du genauso bestraft worden wenn du es nicht gemeldet hättest.

Wollte da eigtl schon ehrlich und vollumfänglich informieren, ist ja nicht das Problem. Und die 5000 Euro Strafe und strafrechtliche Schritten wären ja gegen mich auch dann noch möglich.

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Dezember 2022, 16:18:44Kannst du allerdings wird das wieder unter folgenlos laufen,


Wird sich zeigen. Aber irgendjemand muss dafür gerade stehen, dass ich mich seit 4 Tagen von einem Netz Aldi-Semmeln ernähre!  Von meinen (zuzahlungspflichtigen) Medikamenten will ich hier garnicht anfangen. :nea:


Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Dezember 2022, 16:18:44Kommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.
Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.

Das is ja schon eine gute Basis! Das versuch ich jetzt in 2 Sachbeschwerden zu verpacken (eine gegen die SA persönlich, eine gegen das "TeAm").

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Dezember 2022, 16:18:44Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.

Alles klar, wird gemacht.

Ist §339 hier relevant ? Hab gelesen gilt eigtl. nur für Richter ... Ist der/die SA mit diesem Artikel belangbar, gilt der/die SA als "Amtsträger". Ist das JC überhaupt noch "Amt" in diesem Sinne ??

Mir wurde überhaupt am Telefon gesagt, es gebe eigentlich überhaupt keine Einzelperson, die dafür verantwortlich wäre... wären alles immer "Teams". Verantwortungsdispersion vom Feinsten ....

Eigentlich müsste ich ja gegen das Team NR. XZY oder gegen Unbekannt Strafanzeige erstatten, oder ??

VIELEN DANK ertsmal!

LG


jens123

Das Verhalten des JC sollte rechtswidrig sein. Eine vorausahnende Leistungseinstellung existiert nicht. Zwar können die auffordern Nachweise einzureichen, aber natürlich erst dann, wenn dir der Nachweis selbst vorliegt, zzgl. angemessener Frist. Wenn du Zauberer wärst, müsstest du nicht mit dem JC kommunizieren.

Solchen Sachen würde ich immer schriftlich machen. Zumindest per FAX plus E-Mail, dann fallen die Ausreden der anderen Seite schon schwerer. Über eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder ein Dankschreiben an die Geschäftsführung des JC könnte man nachdenken.

PS: Desweiteren sollte den Hirnen beim JC erklärt werden, dass mit der Erteilung des Erbscheins nicht automatisch Milch und Honig fließt. Evtl. muss erst eine Immobilie verkauft werden oder Bearbeitungszeiten von Banken usw. sind zu berücksichtigen. Jedenfalls können die die Leistung erst mit Tag des Zuflusses/der realen Verfügbarkeit einstellen.

Muggel

:flag:

Hi jens!

Gut, jetzt überlege ich gerade wie´s genau weitergeht:

Dienstaufsichtsbeschwerde oder Sachbeschwerde ? Gegen JC allgemein oder SA/"Team" ?

Strafanzeige gegen wen konkret? (hab die ID vom Team, findet die STA den Rest raus?)
Anzeigen würde ich nach § 339 StGB und § 340 StGB .

Wie realistisch ist hier Schadenersatz und wie wird der erreicht?

Zitat von: jens123 am 05. Dezember 2022, 18:51:49PS: Desweiteren sollte den Hirnen beim JC erklärt werden, dass mit der Erteilung des Erbscheins nicht automatisch Milch und Honig fließt. Evtl. muss erst eine Immobilie verkauft werden oder Bearbeitungszeiten von Banken usw. sind zu berücksichtigen. Jedenfalls können die die Leistung erst mit Tag des Zuflusses/der realen Verfügbarkeit einstellen.

Das kommt auf jeden Fall als Rechtsbelehrung in ein Schreiben mit rein. Nochmal will ich sowas nicht erleben müssen.  :scratch:

LG



Muggel

lol, ja nun, gerade eben Rückruf der zuständigen SA bekommen...

Bin immer noch baff. Gleich am Anfang wurde ich aufgefordert mitzuteilen, wann ich über das Erbe verfügen würde, ich solle da mal beim Amtsgericht nachfragen ....

"Ja, da kann man ja schon mal anrufen ...."

Sagte ihr, dass das JC nur Dinge von mir verlangen könne die überhaupt erfüllbar sein ... und dass das Amtsgericht solche Auskünfte überhaupt nicht gebe...
Da wurde ich schon rüde unterbrochen: Sie würde gleich das Gespräch beenden, wenn ich Sie da irgendwie übers Sozialrecht und ihre Aufgaben belehren wollen würde... lol

Sie gab dann keine Ruhe und wollte wissen, wann ICH glauben würde, das Erbe zu erhalten. O_O
Sagte Keine Ahnung!!
Das wollte sie so nicht akzeptieren, sie bräuchte das was Schriftliches dazu, also wann ich das Erbe erwarten würde ....



Dann fragte ich welcher SA für die EInstellung verantwortlich sei.
Zuerst log sie, "Ja ich nicht!". Nach erneuter Nachfrage, gab sie zu "JA, hab auch ich eingestellt!".

Aus ihrer Sicht ist jedoch alles richtig gelaufen. Paar Tage später überwiesen, aber hey, ich solle mal nicht sone Welle machen ... auch die Kollegin am FR. hätte schon VERMERKT, dass ich "ungehalten" am Telefon war. LOL.

Als ich ihr sagte, dass ich sozial- und strafrechtlich gegen ihre Person vorgehen werde, kippte dann die Stimmme.
Sie begann sich zu entschuldigen, sei doch alles halb so wild und wieder "hohes Arbeitsaufkommen" im JC usw.

Der Rest waren die üblichen Ausreden: "viel zu tun" "Personalnot" usw.
Hab gesagt, dass interessiert mich überhaupt nicht. Seien ihre Probleme.


Zum Ende hin merkte man deutlich, dass sie sich massiv in die Ecke getrieben fühlte.
Aber ich glaube ihr war schon klar, dass sie da unrechtmäßig gehandelt hat, konnt´s halt aber nicht zugeben.

Nach 4 min wars dann vorbei, Sie legte auf mit den Worten "Ich habe auf jeden Fall meine Pflicht zum RÜckruf erfüllt. EINE SCHÖNEN TAGE NOCH!". Ende.


Wie im Kino.  :weisnich:

Werde nun auf jeden Fall Dienst/Sachbeschw UND Strafanzeige schreiben.

Das Gespräch werde ich in beiden Schreiben in Auszügen zitieren, z.B. die Forderung " ICh solle da mal beim Amtsgericht anrufen".

So geht´s ja nun nicht.

LG

PS Geldeingang konnte ich bisher auch keinen feststellen, kommt heut wohl wieder nicht .:/

Fettnäpfchen

Muggel

Zitat von: Muggel am 05. Dezember 2022, 17:20:57Das JC wird sich halt, denk ich, auf das Schreiben vom 22.11. beziehen: Man habe mir ja 8 Tage vor EInstellung "Bescheid" gegeben.... und ich hätte halt nicht drauf reagiert.
Vollkommen egal und dein letztes Post deutet ja darauf hin dass es nicht allein daran lag sondern diese SB lediglich Ihre Hybris ausleben will.
Übrigens hast du eh zuviel gemeldet. Gereicht hätte die Nachricht das du erben wirst und wenn das Erbe zugeflossen ist du dich dann bei Ihnen meldest da es ja zu deinen Pflichten gehört.

Zitat von: Muggel am 05. Dezember 2022, 17:20:57Ist §339 hier relevant ? Hab gelesen gilt eigtl. nur für Richter ... Ist der/die SA mit diesem Artikel belangbar, gilt der/die SA als "Amtsträger". Ist das JC überhaupt noch "Amt" in diesem Sinne ??

Mir wurde überhaupt am Telefon gesagt, es gebe eigentlich überhaupt keine Einzelperson, die dafür verantwortlich wäre... wären alles immer "Teams". Verantwortungsdispersion vom Feinsten ....

Eigentlich müsste ich ja gegen das Team NR. XZY oder gegen Unbekannt Strafanzeige erstatten, oder ??
Tut mir leid da kann ich nicht weiterhelfen. Dieser Ratgeber ist von Ottokar und der kann das erklären. Daher solltest du ihn über den Button "Mehr und da Moderator informieren" unten rechts über deine Frage um Mithilfe und Erklärung bitten. Am besten in Antwort 1 da steht ja das Zitat.

Zitat von: Muggel am 05. Dezember 2022, 19:17:11Wie realistisch ist hier Schadenersatz und wie wird der erreicht?
Das klärst du dann am besten gleich mit.

Lass deine Telnr. und die E-Mail löschen!
und wer telefoniert der verliert!

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Wurde das ALG II für 12/2022 nun gezahlt?

Übrigends: ab 01.01.2023 gilt ein Erbe nicht mehr als Einkommen, sondern wird dem Vermögen zugeordet.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Muggel

#8
Hallo Ottokar  :flag:

Zitat von: Ottokar am 06. Dezember 2022, 19:24:31Wurde das ALG II für 12/2022 nun gezahlt?

Wurde angeblich am FR. 10:40 überwiesen. Bisher kein Eingang. Hofftl. morgen  :weisnich:  ... Will endlich wieder was richtiges essen ^^.



Zitat von: Ottokar am 06. Dezember 2022, 19:24:31Übrigends: ab 01.01.2023 gilt ein Erbe nicht mehr als Einkommen, sondern wird dem Vermögen zugeordet.

Und als relevantes Datum gilt der Tag des Zuflusses und nicht der Tag des Ablebens des Erblassers?

Vllt hat´s das JC deswegen so wichtig gerade?


Habe heute neues Schreiben bekommen:

Datum 2.12:

"

[Sie beziehen derzeit Leistungen nach dem Zweiten ... usw.
Ich konnte Sie tele. nicht erreichen ... Sie haben uns mitgeteit, bald ein Erbe zu erhalten]


Es ist zu überprüfen, ob u. inwieweit für Sie ein Anspruch auf Leistungen besteht zw. bestanden hat.
Folgende Unterlagen bzw. Angaben werden dazu benötigt.

1. bitte teilen Sie uns die Höhe Ihres Erbes mit, und reichen Sie uns einen Nachweis ein (z.B. Erbschein)

2. Kontoauszug, auf dem die Gutschrift d. Erbes ersichtlich ist.

3. sollten Sie noch kein Erbe erhalten habenm ist der aktuelle Sachstand sowie eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass Sie noch kein Erbe erhalten haben.

***Hinweis***
Die Leistungen z. Sicherung d. Lebensunterhaltss f. d. Monat Dez 2022 wurden heute zur Zahlung angewiesen.
Bei den o.g. Änderungen handelt es sich allerdings um Tatsachen, welche zu einem geringeren evtl. zu keinem Leistungsanspruch mehr führen.

Wir stellen deshalb ab 01.01.2023 ohne Erteilung eines Bescheides die Zahlungen vorläufig ein (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGBII i. v. m. § 331 SGBII)

Bitte reichen Sie diese bis 18.12.2022 ein.


"

Mir scheint, es soll das Narrativ zementiert werden, die Sperrung war rechtens, weil angeblich Unterlagen fehlten...

Diesmal soll´s also ne Eidestattliche sein.
Sonst wieder Sperre.


LG

Ottokar

Zitat von: Muggel am 06. Dezember 2022, 19:57:45Und als relevantes Datum gilt der Tag des Zuflusses und nicht der Tag des Ablebens des Erblassers?
Korrekt.

Zitat von: Muggel am 06. Dezember 2022, 19:57:45Bei den o.g. Änderungen handelt es sich allerdings um Tatsachen, welche zu einem geringeren evtl. zu keinem Leistungsanspruch mehr führen.

Wir stellen deshalb ab 01.01.2023 ohne Erteilung eines Bescheides die Zahlungen vorläufig ein (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGBII i. v. m. § 331 SGBII)
Und schon wieder eine absolut rechtswidrige Leistungseinstellung.
Wie *** darf man eigentlich sein, um bei einem JC arbeiten zu dürfen? (Hatte nicht jemand gefragt, was ich mit "mentalem Abstand" zu Normalbürgern meine? Das hier wäre ein gutes Beispiel.)
Das man geerbt hat, ist keine Tatsache i.S.d. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, dazu muss man auch wissen, wie hoch das Erbe ist und wann es zufließt, aber das weis ja derzeit nicht mal der Erbe.
Ich gehe davon aus, das bis zum 18. das Bürgergeldgesetz verkündet wurde, dann kann man dem SB neben der korrekten Anwendung von § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II auch die Änderung zur Berücksichtigung von Erbschaften um die Ohren hauen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


tsumo

Zitat von: Muggel am 05. Dezember 2022, 12:01:08:flag:

Durch das Ableben meines Vaters im Feb d. Jahres werde ich ein Erbe erhalten.
Dem JC habe ich das damals unverz. nach dem Tode mitgeteilt und seitdem auch jedes Schreiben zur Sache vom Amtsgericht an das JC unverz. weitergeileitet.

Das letzte Schreiben, in dem die Erbteile festgestellt wurden, habe ich als Kopie vor etwa 3 Wochen dem JC zukommen lassen.

Bisher wurde jedoch nach wie vor kein "Erbschein" erteilt, mir also der Zugriff auf Sach- oder Geldwerte ermöglicht.
D.h. im Moment bin ich noch leistungsberechtigt.

Als ich am Mi keinen Eingang von ALG2 feststellen konnte rief ich dort an, und tatsächlich wurden die Leistungen eingefroren. Nach etwa 10 Anrufversuchen konnte mir das auch jemand bestätigen, der Grund wurde angegeben mit "da Sie demnächst ein Erbe erwarten".

Ich wies die Sachbearbeiterin darauf hin, dass noch kein Erbschein vorliegt, und die Leistungen deshalb nach wie vor zu erbringen sind.

Nach langem Hin und Her wurde das auch eingesehen und die Leistungen wieder hergestellt und nun angeblich am letzten FR überwiesen.

Das JC beruft sich auf ein Schreiben vom 22.11. in dem wiederum nach dem "Erbschein" gefragt wird, obwohl dem JC mitgeteilt wurde, das bisher nur die Erbteile festgestellt wurden und noch kein Erbschein erteilt wurde.

Zitat aus Schreiben ( kann leider keine Kopien einstellen, da nicht mal Geld für Printshop :( )

"
***HINWEIS***
Bei den o.g. Änderungen handelt es sich um Tatsachen, welche zu einem geringerem evtl. zu keinem Leistunsanspruch mehr führen. Wir stellen deshalb ab 1.12.2022 ohne Erteilung eines Bescheids die Zahlungen vorläufig ein (§ 40 Abs 2 Nr. 4 SGB II i. v. m. §331 SGB III
"

Direkt darunter:

"Bitte reichen Sie diese bis 9.12.2022 ein"

Eingestellt wird also schon zum 1.12. wobei gleichzeitig eine Frist zum 9.12. erteilt wird. ???


Dieses Schreiben lag jedoch erst am 30.11. (!) in meinem Briefkasten. (natürlich schaue ich täglich rein)



Nun habe ich einige Fragen:

1.

Ist es rechtens derartige Fristen zu setzen ?
Am 22.11. wurde es angefertigt. Selbst wenn es ohne Verzögerung von ein paar Tagen bei mir ankommt, braucht mein Rückantwortschreiben, in dem ich ohnehin nur zum x-ten Mal wiederholen kann, dass bisher KEIN Erbschein vorliegt, bis zum etwa 26/27, um dem JC vorzuliegen.

Laut Auskunft dauert die jetzige Überweisung noch "3-5" Werktage.

Selbst wenn das JC also 5 Tage nach Erstellung des Schreibens mein Schreiben erhalten hätte, wäre das JC nicht in der Lage gewesen, mir fristgerecht die Leistungen für Dez. zu überweisen ...

Diese kurze Frist scheint mir weder fair noch gesetzeskonform.



2.:

M.E. widerspricht sich das JC hier: bis zum 9.12.2022 sind Belege einzureichen am 1.12. wird jedoch prophylaktisch bereits gesperrt, weil ich ja ein Erbe "erwarte".
Das scheint mir nicht konsistent und fast schon Schikane.


Meines Erachtens hat das JC hier insgesamt nicht rechtens gehandelt.

Das Gleiche ist mir bereits vor ein paar Monaten passiert, nach dem ich schriftlich den Tod meines Vaters mitgeteilt habe. Da hat sich das JC auch einfach auf den Standpunkt gestellt, ich verfüge ja bereits über das Erbe. Auch da wurden die Leistungen erst nach einigem Schriftverkehr wieder fortgesetzt.


Ich fühle mich da wirklich mittlerweile schikaniert, als ob das JC noch nie mit einem Erbfall jemals zu tun gehabt hätte.

Ich muss doch nicht auf jedes Schreiben vom Amtsgericht "ACHTUNG ! DIES IST NOCH KEIN ERBSCHEIN!!111" draufschreiben, damit die Leistungen nicht einfach willkürlich eingestellt werden.


Kurzum, der Status, dass ich noch keinen ES besitze war dem JC wohl bekannt und das (m.E. überflüssige) Schreiben für mich unmöglich fristgerecht zu beantworten.

Mein knurrender Magen meldet sich nun leider und verlangt da ein rechtliche Aufarbeitung...

Ich möchte gegen die mutmaßlich zuständige Mitareiterin bzw "Team" ( die Nummer konnte ich mittlerweile erfahren) Dienstaufsichtsbeschwerde/Sachbeschwerde erstatten. Ich will das so alles so nicht mehr hinnehmen.

Deshalb:

Wurden hier SGB Richtlinien/Gesetze vom JC verletzt, und wenn ja welche?
Ist der ganze Vorgang, vom Schreiben bis zu Sperrung, so SGB2-konform?

Tangiert das evtl. bereits das Strafrecht ? Würde durchaus auch Anzeige gegen die Mitarbeiterin/Team erstatten wollen, wenn sinnvoll.


Danke.

LG Muggel









Mein Beileid. Ich hoffe du kommst mit dem Verlust besser zurecht als ich.

Muggel

Zitat von: tsumo am 07. Dezember 2022, 05:47:21Mein Beileid. Ich hoffe du kommst mit dem Verlust besser zurecht als ich.

Danke, tsumo!!   :smile: 

2022 war bisher definitiv für die Tonne, eine einzige Katastrophe.
War schon hart, konnte ihn am Ende nicht mehr begleiten, durfte nicht mehr ins Krankenhaus, weil nicht geimpft.

Und ein friedlicher Jahresabschluss jetzt wäre schon schön gewesen.  :sad:
Naja, wird schon...
Ihr helft mir hier auch immens!


LG

Muggel

Zitat von: Ottokar am 06. Dezember 2022, 22:33:38Ich gehe davon aus, das bis zum 18. das Bürgergeldgesetz verkündet wurde, dann kann man dem SB neben der korrekten Anwendung von § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II auch die Änderung zur Berücksichtigung von Erbschaften um die Ohren hauen.

Also ich finde auch, dass das Konsequenzen haben muss.
Hab grad Konto geschaut, immer noch keine Buchung, kommt heut verm auch nicht.

LG

Ottokar

Hinweis: Die Änderungen zur Berücksichtigung von Erbschaften treten erst zum 01.07.2023 in Kraft, das wurde im Gesetzgebungsverfahren geändert.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.