Angemessenheitsfiktion nach Umzug

Begonnen von Sese, 08. Dezember 2022, 16:02:18

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Fettnäpfchen

Sese

Zitat von: Sese am 31. Dezember 2022, 16:05:58Also angenommen, ich sage ab.
was denkst du warum die Nachfrage
Zitat von: Fettnäpfchen am 31. Dezember 2022, 12:22:52und Tipps:
Je nach dem was in dem Einladungsschreiben steht.
also wie immer einscannen!

von mir kam.

Zitat von: Sese am 31. Dezember 2022, 16:05:58Wie geht es dann weiter ?
das kann man dann sagen bzw./und/oder/auch wenn du schon ein Schreiben wegen dem Termin verfasst hast auch dieses mit einstellen um das querlesen zu lassen. Dann kann man schauen wie es weitergeht.

Gibt es dafür einen Paragraphen oder ähnliches ?[/quote]
ZitatQuelle https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
Das Bürgergeld-Gesetz https://dip.bundestag.de/vorgang/zw%C3%B6lftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-zweiten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer/291526?f.wahlperiode=20&rows=25&pos=7 wurde beschlossen. Die einzelnen Teile davon werden zum 01.01.2023 und 01.07.2023 in Kraft treten.
Wer es genau wissen möchte, dem empfehle ich die konsolidierte Neufassung (https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/sgb-ii-gesetzestext-lesefassung-zu-den-sgb-ii-aenderungen.html) des SGB II von Tacheles e.V.
müsste in den Links alles und noch mehr stehen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Zitat von: Sese am 31. Dezember 2022, 17:10:49Ich bereite gerade das Schreiben vor, in dem ich absage, am "Widerspruchsgespräch" teilzunehmen.
Ist die Einladung sanktionsbewehrt? Dann würde ich mir das gründlich überlegen.
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Sese

Es war eine Einladung ohne Rechtsfolgenbelehrung, also freiwillig.

"Ihr Widerspruch vom xxx gegen meinen Bescheid vom xxx ist hier am xxx eingegangen und wird unter der Widerspruchsnummer xxx geführt.

Es erfolgt eine schnellstmögliche Bearbeitung. (.......)
Zur Klärung des Sachverhalts möchte ich Sie zu einem persönlichen Widerspruchsgespräch einladen.

(...)

Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können, setzen Sie sich bitte unter der o.g. Telefonnummer mit mir in Verbindung."



Ottokar

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Sese

Zitat von: Ottokar am 31. Dezember 2022, 13:03:23Ab 01.01.2023 gelten - unabhängig von § 67 SGB II - die tatsächlichen (auch unangemessenen) KdUH für die Dauer von 12 Monaten als angemessen, wobei diese Karenzzeit beim Kostensenkungsverfahren außen vor bleibt.

Das gilt aber nur für Neuanträge ab dem 01.01.2023, oder ?

Ottokar

Das gilt für jeden, für den am 31.12.2022 der § 67 SGB II anzuwenden war.
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Sese

Ok. Vielen Dank. Ich melde mich, sobald es Rückmeldung vom JC bezüglich des Widerspruchs gibt.

Sese

Also jetzt sind über 3 Monate vergangen. Eingang des Widerspruchs war am 15.12.2022.

Danach kam nur noch die Einladung zu diesem "Widerspruchsgespräch" (s.o.), doch diesen Termin hatte ich abgesagt.

Der Widerspruch an sich wurde immer noch nicht bearbeitet.

Ich werde diese Woche noch abwarten, und dann würde ich etwas unternehmen.

Welche Möglichkeiten habe ich ?

Eine Untätigkeitsklage ?

Was ist das eigentlich und wie funktioniert das ?

Fettnäpfchen

Zitat von: Sese am 21. März 2023, 12:21:43Ich werde diese Woche noch abwarten, und dann würde ich etwas unternehmen.

Welche Möglichkeiten habe ich ?
Zuerdst macht man an das JC ein Erinmnerungsschreiben mit einer Frissetzung auf 10-14 Tage mit Datumsangabe
oder dem Begriff "unverzüglich"
(Das nur um dem SG zu belegen das man alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, denn das wird im Prinzip von unsereins erwartet)

Wenn da dann nichts kommt:
wendet man sich an das SG und macht eine Untätigkeitsklage wegen nicht bearbeitetem Widerspruch
natürlich auf deinen Fall anpassen!

MfG FN
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Sese


Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 21. März 2023, 13:49:28(Das nur um dem SG zu belegen das man alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, denn das wird im Prinzip von unsereins erwartet)
Lt. BVerfG ist eine Mahnung, Erinnerung oder gar Fristsetzung generell nicht erforderlich.
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Hartzer Rolle

Untätigkeitsklage ist beim Widerspruch nach 3 Monaten möglich

Fettnäpfchen

Ottokar

:ok: gut zu wissen. Danke Dir!

MfG FN
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Sese

Mittlerweile sind 4 Monate verstrichen und ich habe noch immer noch keine Rückmeldung bezüglich des Widerspruchs erhalten.

Mein Bewilligungsbescheid läuft Ende April ab. Ich habe rechtzeitig einen WBA gestellt, und habe nun auch den neuen Bescheid erhalten - wieder nur für 6 Monate wegen der unangemessenen Wohnkosten.

In dem neuen Bescheid hat es interessanterweise eine kleine Veränderung gegeben. An der Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete wurde nichts verändert, aber da bei meinen Heizkosten noch etwas Luft nach oben war, wurde nun diese Differenz (14 Euro) für die Gesamtwohnkosten anerkannt.

Also ich zahle 100 Euro Heizkosten.
114 Euro wären das maximal erlaubte.

Bruttokaltmiete zahle ich 550 Euro.
Aber davon sind 28 Euro unangemessen.

Und jetzt haben sie mir die 14 Euro, die sie für Heizkosten noch zusätzlich zahlen würden, bei der Bruttokaltmiete zugestanden.

D.h. ich zahle ab jetzt nur noch 14 Euro vom Regelsatz dazu.


Ist das rechtmäßig ?

Falls ich bei den Heizkosten nach der Jahresendabrechnung was nachzahlen muss, ist dann ja der 14-Euro-Puffer weg, denn diese 14 Euro erhalte ich jetzt ja jeden Monat.

Und noch eine Frage:

Da über den Widerspruch des vorherigen Bewilligungsbescheids noch nichts entschieden wurde, müsste ich ja nun gegen den neuen Bescheid auch Widerspruch einlegen (mit derselben Begründung wie damals), oder würde der -im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs- automatisch angepasst ?

Kopfbahnhof

Zitat von: Sese am 20. April 2023, 18:02:05oder würde der -im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs- automatisch angepasst ?
Nein man muss gegen jeden Bescheid einzeln, Widerspruch Einlegen.

4 Monate Wartezeit sind zu lange, da sollte mal richtig Nachgehakt werden. (Notfalls mit dem SG)