Jobcenter übernimmt nicht alle Nebenkosten

Begonnen von MsXyz, 22. November 2022, 13:54:33

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MsXyz

Hallo zusammen,
dass Jobcenter möchte nicht alle Nebenkosten übernehmen. Ich habe ein bisschen geguckt und eigentlich müssten sie die Kosten dafür übernehmen. Wie formuliere ich das am Besten in einem Widerspruch?

Konkret geht es um Gemeinschaftsstrom für Beleuchtung und Heizung etc
Und um Sonstiges, was Grundabgaben und Gebäudeversicherung beinhaltet.

Nach dem, was ich so gelesen habe, sollten die Sachen vom Jobcenter übernommen werden...

Ottokar

Mit welcher Begründung lehnt das JC diese Kosten ab?
Geht es um einen Mietvertrag, oder eine Betriebskostenabrechnung?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Yavanna

Oder hast du bereits eine Kostensenkung,  sodass bei der NK Abrechnung Nachzahlungen nicht übernommen werden?
Dann wüsste ich allerdings nicht, wie du genau diese Posten festmachst

MsXyz

Zitat von: Ottokar am 22. November 2022, 14:25:57Mit welcher Begründung lehnt das JC diese Kosten ab?
Geht es um einen Mietvertrag, oder eine Betriebskostenabrechnung?

Es geht um den Antrag auf ALG II
Sie schreiben:
"Wir haben Ihre Unterkunftskosten geprüft und ab 09/22 (Bemerkung: Antragszeitpunkt) angepasst. Die Kosten in Höhe von XX,00 Euro für Gemeinschaftsstrom und Donstiged werden nicht übernommen, da Sie diese Kosten aus Ihrem Regelsatz zu bestreiten haben."


Strom könnte ich ja noch am ehesten verstehen, aber auch da habe ich was gefunden, dass für Heizung und so der Strom vom JC übernommen wird und Grundabgaben etc sollten eigentlich übernommen werden....

oldhoefi

@MsXyz,

Zitat von: MsXyz am 22. November 2022, 13:54:33Konkret geht es um Gemeinschaftsstrom für Beleuchtung und Heizung etc
Und um Sonstiges, was Grundabgaben und Gebäudeversicherung beinhaltet.
Wäre mir völlig neu, dass diese Posten vom Regelsatz zu finanzieren sind.

Vielmehr handelt es sich dabei um umlagefähige Betriebskosten, die der Vermieter auf den Mieter übertragen darf.

Somit mietvertraglich geschuldet und demnach den Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II zuzuordnen.

Grundlage ist § 2 BetrKV, woraus die einzelnen Posten entnommen werden können.

--> https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html

MsXyz

Zitat von: oldhoefi am 22. November 2022, 16:30:49@MsXyz,

Zitat von: MsXyz am 22. November 2022, 13:54:33Konkret geht es um Gemeinschaftsstrom für Beleuchtung und Heizung etc
Und um Sonstiges, was Grundabgaben und Gebäudeversicherung beinhaltet.
Wäre mir völlig neu, dass diese Posten vom Regelsatz zu finanzieren sind.

Vielmehr handelt es sich dabei um umlagefähige Betriebskosten, die der Vermieter auf den Mieter übertragen darf.

Somit mietvertraglich geschuldet und demnach den Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II zuzuordnen.

Grundlage ist § 2 BetrKV, woraus die einzelnen Posten entnommen werden können.

--> https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html

Ja, so habe ich das auch verstanden.
Dann gucke ich mal, dass ich das irgendwie in den Widerspruch einbaue. Dankeschön. :)

Ottokar

Zitat von: MsXyz am 22. November 2022, 14:35:47"Wir haben Ihre Unterkunftskosten geprüft und ab 09/22 (Bemerkung: Antragszeitpunkt) angepasst. Die Kosten in Höhe von XX,00 Euro für Gemeinschaftsstrom und Donstiged werden nicht übernommen, da Sie diese Kosten aus Ihrem Regelsatz zu bestreiten haben."
Unglaublich, welches kriminelle Potential manche JC da offenbaren.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


MsXyz

Zitat von: Ottokar am 22. November 2022, 19:33:42
Zitat von: MsXyz am 22. November 2022, 14:35:47"Wir haben Ihre Unterkunftskosten geprüft und ab 09/22 (Bemerkung: Antragszeitpunkt) angepasst. Die Kosten in Höhe von XX,00 Euro für Gemeinschaftsstrom und Donstiged werden nicht übernommen, da Sie diese Kosten aus Ihrem Regelsatz zu bestreiten haben."
Unglaublich, welches kriminelle Potential manche JC da offenbaren.

Ich merke schon, ich bin da an was richtig gutes geraten...

War schon etwas verunsichert. Man denkt ja, sie machen das schon richtig....

MsXyz

Ich habe jetzt mal was geschrieben, bin darin allerdings noch nicht so erfahren und wollte fragen, ob das so etwa passen müsste?
Habe bei den Vorlagen leider nichts ähnliches gefunden.

gegen Ihren o. g. Bescheid, bei mir eingegangen am XX.XX.2022, lege ich fristgerecht Widerspruch ein.

Entgegen Ihrer Behauptung gehören die Kosten in Höhe von XX,00 Euro für Gemeinschaftsstrom und Sonstiges (z. B. Gebäudeversicherung und Grundabgaben) nicht zu den Kosten, die vom Regelsatz zu bestreiten sind. Hierbei handelt es sich um umlagefähige Betriebskosten, die mietvertraglich geschuldet sind und demnach den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II zuzuordnen sind. Grundlage dafür ist § 2 BetrKV.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage erwarte ich, dass sie mir die zustehenden Nebenkosten für die Monate September, Oktober und November und auch zukünftig anweisen.

Fettnäpfchen

MsXyz

Zitat von: MsXyz am 24. November 2022, 14:35:21Ich habe jetzt mal was geschrieben, bin darin allerdings noch nicht so erfahren und wollte fragen, ob das so etwa passen müsste?
Passt!
Zitat von: MsXyz am 24. November 2022, 14:35:21<.....November und auch zukünftig anweisen.
hierzu setze ich Ihnen eine Frist von max.14 Tagen (vom Absendedatum) mit Postlauf des Widerspruchbescheides und Eingang der Zahlung auf mein Ihnen bekanntes Konto. Kosten der Unterkunft sind spätestens im Folgemonat zu berechnen so die Rechtsprechung BSG.
vllt als Erweiterung.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Zitat von: MsXyz am 24. November 2022, 14:35:21gegen Ihren o. g. Bescheid, bei mir eingegangen am XX.XX.2022, lege ich fristgerecht Widerspruch ein.

Entgegen Ihrer Behauptung gehören die Kosten in Höhe von XX,00 Euro für Gemeinschaftsstrom und Sonstiges (z. B. Gebäudeversicherung und Grundabgaben) nicht zu den Kosten, die vom Regelsatz zu bestreiten sind. Hierbei handelt es sich um umlagefähige Betriebskosten, die mietvertraglich geschuldet sind und demnach den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II zuzuordnen sind. Grundlage dafür ist § 2 BetrKV.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage erwarte ich, dass sie mir die zustehenden Nebenkosten für die Monate September, Oktober und November und auch zukünftig anweisen.
Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum 30.11.2022, danach werde ich beim zuständigen Sozialgericht eine einstweilige Anordnung dazu beantragen, um Mietschulden zu vermeiden.
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MsXyz

Vielen Dank! :)
Dann habe ich ein besseres Gefühl und kann es fertig machen  :)

MsXyz

Im neuen Bescheid sind sie einfach gar nicht darauf eingegangen.
Da steht 1 zu 1 das gleiche drin, wie im alten Bescheid und es wird nicht übernommen.

"Wir haben Ihre Unterkunftskosten geprüft und ab 09/22 angepasst. Die Kosten in Höhe von Xx,xx € für Gemeinschaftstrom und Sonstiges werden nicht übernommen, da Sie dir Kosten aus Ihrem Regelsatz zu bestreiten haben."

OLD-MAN