Finanzamt macht ab 01.01.2023 Jagd auf Privatverkäufer

Begonnen von Ottokar, 30. Dezember 2022, 15:07:05

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Ottokar

Finanzamt macht ab 01.01.2023 Jagd auf Privatverkäufer

Am 01.01.2023 tritt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Darin geht es um Tätigkeiten, welche gegen eine Vergütung erbracht werden (Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und Verkehrsmitteln, Erbringung persönlicher Dienstleistungen, Verkauf von Waren).
Dieses Gesetz verpflichtet Plattformbetreiber wie ebay, amazon, booklooker etc. unter anderem dazu, private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Betroffen sind jedoch nicht nur große Plattformen, sondern alle die es Nutzern ermöglichen, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Betroffen sind somit u.a. auch Kleinanzeigenplattformen und Foren, die ihren Mitgliedern einen Marktplatz zum Kauf/Verkauf anbieten, ebenso wie Messenger.
Diese Meldepflicht umfasst neben den bekannten Anbieterdaten (Name, Adresse, Bankverbindung, Steuer-ID etc.) auch den Verkaufserlös und den diesen schmälernde Kosten (Gebühren, Provisionen etc.) und es gibt für Plattformbetreiber natürlich die Pflicht, diese Daten zu erheben.
Private Veräußerungsgeschäfte müssen nicht gemeldet werden, wenn es pro Jahr weniger als 30 Veräußerungsgeschäfte mit insgesamt weniger als 2.000 Euro Verkaufserlös sind (freigestellter Anbieter). Das ist aber keine Garantie dafür, das solche Veräußerungsgeschäfte nicht doch gemeldet werden, und sei es nur um den zusätzlichen Filteraufwand zu sparen.
Da diese Daten auch für Jobcenter interessant sind, steht zudem zu erwarten, dass diese zukünftig auch Zugriff darauf erhalten werden.
Gesetzlich geregelt ist dabei die Beweiskraft der Buchführung und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen. Deshalb sollten Private Verkäufer ab 01.01.2023 Buch über ihre privaten Veräußerungsgeschäfte führen, d.h. diese bestmöglich dokumentieren.
Dazu gehören mit Datumsansgabe und möglichst mit Belegen: Einkaufpreis, Verkaufspreis, Kosten, Gewinn/Verlust.
Nur so kann man dem Finanzamt (und Jobcenter) gegenüber nachweisen, das man keinen Gewinn erzielt hat, oder wie hoch dieser war. Und erst dann kommt steuerrechtlich auch die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG zum tragen, wonach private Veräußerungsgewinne von weniger als 600€ pro Jahr nicht steuerpflichtig sind.

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Änderungen
11.01.2023: inhaltliche Ergänzungen zum Umfang betroffener Plattformen und deren Pflicht zur Datenerhebung
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