Frage: Zinsen bei Ratenrückzahlung ?

Begonnen von Nessie, 02. Januar 2023, 19:50:49

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Nessie

Hallo Zusammen,

ich habe eine Rückzahlungsaufforderung vom Jobcenter bekommen wegen überzahlter
Alg II Beträge.
Ich wollte diese Beträge in Raten zurückzahlen, das Jobcenter berechnete mir
auf diese Ratenzahlung Zinsen.

Ist das Zulässig auf Sozialleistungen Zinsen zu verlangen.

Grüßle Nessie

horst

Nein. Für ein Darlehen beim Jobcenter müssen keinerlei Zinsen zahlen. Es muss nur die Summe zurückgezahlt werden, die tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

Ottokar

Die Zinsforderung ist rechtswidrig, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Rechtsgrundlage ist § 59 Abs 1 Nr 1 Satz 2 BHO:

Zitat(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,



Die VABest sagt in DA 3.6


ZitatDA 3.6 Stundungszinsen
(1) Die Stundung soll grundsätzlich nur gegen angemessene Verzinsung gewährt werden. Als angemessene
Verzinsung sind regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 BGB anzusehen, der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 1 Prozent jährlich.

Die VABest ist bei Thome als PDF zu finden.

Eine Petition dagegen war nicht erfolgreich:

https://www.openpetition.de/petition/blog/arbeitslosengeld-ii-keine-stundungszinsen-bei-rueckforderung-von-hartz4-leistungen-teilbetraege-bei-


Greywolf08

Zitat von: horst am 03. Januar 2023, 10:46:16Nein. Für ein Darlehen beim Jobcenter müssen keinerlei Zinsen zahlen. Es muss nur die Summe zurückgezahlt werden, die tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Hier geht es aber nicht um ein Darlehen, sondern um eine Überzahlung die erstattet werden muss. Eine Überzahlung ist in JC Sprache immer eine "zu Unrecht erbrachte Leistung" (selbst wenn man nicht dafür verantwortlich ist).

Zu den Zinsen findet sich auch was im Netz:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__50.html

Zitat" Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet."

TripleH

Da die Zinsen im Zusammenhang mit einer gewünschten Stundung (Ratenzahlung) stehen, geht es aber nicht um § 50 Absatz 2a SGB X, sondern eben um § 59 Abs 1 BHO.

Ottokar

Das bestrifft keine Rückforderungen nach § 50 SGB X im laufenden Leistungsbezug, da mit § 43 SGB II eine vorrangige gesetzliche Regelung existiert, die eine Stundung i.S.d. § 59 Abs 1 BHO ausschließt bzw. vorgeht. Weder § 50 SGB X noch § 43 SGB II regeln eine Verzinsung.
Das trifft natürlich nur zu, wenn sich Nessie noch im ALG II Bezug befindet, wovon ich zwar ausging, was hier aber nicht ersichtlich ist.
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TripleH

Woher weißt du, dass die/der TE noch im Leistungsbezug ist? Oder dass im Ermessen von einer Aufrechnung abgesehen wurde? Anders als bei Darlehen ist ja die Aufrechnung nach 43 SGB II nicht zwingend.

Ottokar

Ist es zuviel verlang, das du aufmerksam liest?
Denn dann hättest du dir diesen Beitrag sparen können, der keinen erkennbaren Bezug zu meinem hat.
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TripleH

Hm...

Ich könnte schwören, dass

Zitat von: Ottokar am 03. Januar 2023, 14:19:42Das trifft natürlich nur zu, wenn sich Nessie noch im ALG II Bezug befindet, wovon ich zwar ausging, was hier aber nicht ersichtlich ist.

noch nicht dastand, als ich geantwortet habe. Aber selbst dann könnte § 59 BHO greifen, wenn das Jobcenter keine Aufrechnung verfügt hat...

Aber lassen wir es dabei.


Ottokar

Wie schon geschrieben, ist in dem Fall § 43 SGB II vorrangig weil das sog. mildere Mittel.
Solange aber nicht bekannt ist, ob Nessie noch im ALG II Bezug ist, ist jede weitere Diskussion belanglos.
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Nessie

Hallo Zusammen,

die Überzahlung ist von mitte 2022, leider-oder zum Glück bin ich in zwischen aus dem Alg II-Bezug
raus.
Die ganze Angelegenheit hat sich bis jetzt hinausgezögert weil es unstimmigkeiten mit dem Jobcenter
gab und ich den Sachverhalt ans Sozialgericht zur prüfung gegeben hatte.
Jetzt muß ein Teil der Überzahlung erstattet werden und aus einer früheren Überzahlung waren Zinsen
fällig.
Deshalb eine Frage.

Grüßle Nessie

Ottokar

Zitat von: Nessie am 03. Januar 2023, 18:29:49leider-oder zum Glück bin ich in zwischen aus dem Alg II-Bezug raus.
Dann beides, denn in dem Fall dürfen bei einer Ratezahlung Zinsen gefordert werden.
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