Plötzlich ohne KV-Schutz

Begonnen von alsterperle, 10. Januar 2023, 12:49:21

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alsterperle

Ich hatte nach langer Arbeitslosigkeit einen auf 2Monate befristeten TZ-Arbeitsvertrag, der am 31.12.22 auslief. Mit Datum vom 2.Januar 23 bekam ich einen Bescheid, wonach meine Leistungen ab Januar 23 eingestellt werden, weil ich eine berufliche Tätigkeit aufgenommen habe in Wirklichkeit bin ich aber wieder arbeitslos.
                                       
Hauptproblem ist der KV-Schutz. Ich bin definitiv!!! Nicht bereit für Januar 150 € an die Kasse zu zahlen. In dem Bescheid stand ja ich soll mich an meine KV wenden, da das JC die Beiträge nicht mehr übernimmt. Mache ich aber nicht. Bitte akzeptiert das.

Was muss man noch wissen: für die Monate November und Dezember liefen trotz Arbeitsaufnahme die Zahlungen in voller Höhe weiter, da ich das JC erst am 20.11 über die Tätigkeit informierert habe (ich mache das immer so, damit ich nicht in die Situation komme, wo ich einen Kredit aufnehmen muss, weil das JC zum 1.12 die Leistungen einstellen könnte;haben sich auch noch nie beschwert).

Mit dem Einstellungsbescheid kam auch  ein Berechnungsbogen. Ich werde für November und Dezember 1200€zurückzahlen müssen wegen Überzahlung. Ich werde aber für die letzten Dezembertage Ende Januar noch mal Geld bekommen. Das JC hat vermutlich daher die Leistungen eingestellt, da sonst der Rückzahlungsbetrag auf 2000€ hätte steigen können, (wobei es völlig offen ist, wieviel Geld genau ich im Januar ausgezahlt bekomme.)

Wahrscheinlich ist das Vorgehen des JC nachvollziehbar und korrekt. Es gibt aber soviel gesetzliche Abzüge und JC-Abzüge, da will und werde ich nicht 150 Euro an die Kasse zahlen,die Konsequenzen sind mir egal, bitte akzeptiert das.

Ganz wichtig: der Lohn für Dezember, Eingang 29.12. war so hoch, dass für Dezember kein Anspruch auf ALG 2 bestand.
Macht also nun ein Widerspruch gegen den Einstellungsbescheid Sinn?

Ottokar

Du bist gesetzlich krankenversichert? Dann bist du auch im Januar 2023 versichert (sog. Nachversicherungszeit).
Sofern die Bewilligung, die hier eingestellt wurde, nicht am 31.01.2023 endet, solltest du umgehend gegen den Einstellungsbescheid vorgehen und dabei darauf hinweisen, dass du letztmalig im Januar 2023 Einkommen aus der befristeten und zum 31.12.2022 beendeten Ewerbstätigkeit erhälst und somit ab Februar 2023 vollen Anspruch auf Bürgergeld hast, der ja bereits bewilligt wurde.
Das JC darf bei einer lediglich kurzfristigen Beschäftigung wie hier, an deren Ende wieder Leistungsbezug eintritt, nicht den gesamten über die Beschäftigungszeit hinausgehenden Leistungsanspruch aufheben. Aufheben darf sie dann lediglich die Bewilligung für die Monate, in denen wegen bedarfsdeckendem Einkommen der Anspruch entfallen ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


alsterperle

Gut. Ich wäre sonst davon ausgegangen, dass es ausreicht, wenn ich Ende Januar die Abrechnung vom ca 27.1.vorlege, wonach mir Ende Januar nochmal ca. 700-800 Euro für die letzten Dezember - Wochen überwiesen werden und das JC dann von sich aus den Einstellungsbescheid aufhebt Der Bewilligungszeitraum endet übrigens am 28.2.

Jetzt wird es kompliziert oder auch nicht. Der Lohnsteuerjahresausgleich ging Anfang Januar bei mir ein( ich wollte daß er im Dezember kommt). Das sind ca. 600 Euro. Ich war darüber sehr entsetzt. Nun habe ich aber gerade hier irgendwo gelesen, dass dieses Geld nicht komplett im Januar angerechnet wird, wenn dadurch die Hilfsbbedürftigkeit komplett entfällt, sondern auf 6 Monate aufgeteilt werden muss. Das ist bei mir der Fall :
Januarlohn ca 800€ +Finanzamt ca. 600 Euro. Damit bin ich nämlich draußen.


So jetzt aber die Frage : da ja derzeit ein Einstellungsbescheid gültig ist:
Spielt es da irgendwie eine Rolle in welcher Reihenfolge ich die beiden Einkommensnachweise abgebe? Kann ich sie überhaupt beide gleichzeitig abgeben? Sonst denkt JC : aha 1400 Euro Einkommen, also kein Anspruch im Januar.

Ich habe auch was davon gelesen, dass Folgendes eine Rolle spielt : ich habe die Steuererstattung bekommen zu einem Zeitpunkt, wo nach Ansicht des JC kein Anspruch auf ALG 2 besteht. Ist es dann Vermögen?

Muss ich vielleicht erst abwarten bis der Einstellungsbescheid aufgehoben ist,bevor ich den Steuerbescheid vorliege?

Ottokar

Unter diesen veränderten Umständen würde ich auf einen Widerspruch verzichten und stattdessen ab bzw. zum 01.02.2023 Bürgergeld neu beantragen. Alles was im Januar 2023 an Einkommen zugeflossen ist, muss dann als Vermögen berücksichtigt werden.
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alsterperle

 Gut danke. Optimal wäre es ja, wenn im Januar die 600 Euro Steuererstattung als Vermögen gewertet werden würde, weil der Leistungsbezug ja vorläufig unterbrochen wurde und die 800 Euro Lohn als Einkommen gewertet werden und ich dann noch eine Nachzahlung vom Bürgergeld bekomme. Aber ich glaube das ist wohl unrealistisch oder?

Ich habe es mal ausgerechnet : es ist mir lieber die Steuererstattung wird zu je 1/6 6 Monate lang angerechnet und ich bekomme dann noch etwas Bürgergeld für Januar ( ca400 Euro) als das ich im Januar gar nichts bekomme und die Steuererstattung überhaupt nicht angerechnet wird. Auch deswegen weil ich bei diesem Arbeitgeber bald auf 520 Euro - Basis arbeite und mit der monatlichen Anrechnung von 100 Euro vom Finanzamt ja dann 4-5 Monate 30% statt 20% von dem 520 Eurojob  behalten darf, weil ja so gerechnet wird, als ob ich 620 Euro hätte.



Leeres Portemonnaie

Die 30% gelten m. M. nach ab 520.01€, bis 520€ weiterhin 20%.   
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

alsterperle

Ich habe gerade mit dem JC telefoniert. Es ist so wie ich es mir gedacht habe: zwar endete der Arbeitsvertrag am 31.12., da ich aber auch beim letzten Mal Ende Januar noch relativ viel Lohn erhalten habe und da bereits jetzt die Überzahlung bei 1200 Euro liegt, gab es diesen Aufhebungsbescheid, der aufgehoben wird, wenn ich mein Einkommen im Januar Nachweise.

Wie das mit der Steuererstattung von 600 Euro aussieht, konnte man mir aber nicht sagen. Werden die 600 Euro im Januar angerechnet bin ich im Januar nicht hilfsbedueftig und nach §11(3)S.4 muss diese Einmalzahlung auf 6 Monate verteilt werden. Das geht aber nur wenn man auch ab Februar wieder Leistungen bezieht. Das JC wird nun hoffentlich nicht auf die Idee kommen, zu sagen, das sei bei mir nicht der Fall, da ja am 2.Januar ein Aufhebungsbescheid erlassen wurde und dann die Steuererstattung komplett im Januar anrechnen.

Ottokar

Zitat von: alsterperle am 17. Januar 2023, 09:15:08nach §11(3)S.4 muss diese Einmalzahlung auf 6 Monate verteilt werden
Nur, wenn du im Januar ALG II beziehst, denn nur dann darf das JC diesen § auch anwenden.
Beziehst du im Januar kein ALG II, ist das JC rechtlich für dich nicht zuständig und kann/darf einen Einkommenszufluss auch nicht nach SGB II bewerten. Und nachträglich (im Februar) ist das - eben wegen der fehlenden Zuständigkeit im Zuflussmonat (Januar) - auch nicht möglich/zulässig.
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alsterperle

Nun wollte ich doch nochmal nachfragen. Der Bewilligungszeitraum läuft am 28.2.ab. Ist es ratsam bzw. sogar zwingend notwendig erst einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen, bevor ich den Bescheid vom Finanzamt vorlege?  Sonst könnte das JC sagen, es ist nicht möglich, die Steuererstattung auf 6 Monate zu verteilen.




Ottokar

Lt. deinen Angaben wurde die Bewilligung zum 01.01.2023 aufgehoben, dein Bewilligungszeitraum endete also bereits mit Ablauf des 31.12.2022. Ab Januar 2023 bestand somit kein Anspruch auf Bürgergeld.
Lt. deinen Angaben floss letztmalig im Dezember 2022 Lohn und zwar für Dezember 2022 am 29.12.2022 zu, damit bestand ab 01.01.2023 wieder voller Anspruch auf Bürgergeld, da im Januar 2023 kein Lohnzufluss mehr erfolgt.
Dir wurde geraten, gegen aus den o.g. Gründen rechtswidrige die Leistungseinstellung vorzugehen, hast du das getan? Offenbar nicht.

Lt. deinen Angaben ist im Januar 2023 eine Steuererstattung von 600 Euro zugeflossen, deckt diese deinen Bürgergeldbedarf für Januar? Vermutlich nicht.
Du hast nun 2 Möglichkeiten:
a) du stellst noch im Januar 2023 einen Weiterbewilligungsantrag, dann wird dir ab 01.01.2023 Bürgergeld bewilligt und die im Januar zugeflossene Steuererstattung dort als einmaliges Einkommen berücksichtigt, d.h. du hast Anspruch auf 502€ Bürgergeld zzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 570€ Steuererstattung  (30€ sind von der Steuererstattung als Freibetrag abzusetzen) oder
b) du stellst mit Wirkung ab Februar 2023 einen Weiterbewilligungsantrag, dann wird dir ab 01.02.2023 Bürgergeld bewilligt und die im Januar zugeflossene Steuererstattung als Vermögen berücksichtigt.
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