Schulden? Pfändungsgrenze ABER etwas davon zahlen Pflicht

Begonnen von PaulHilft, 12. Januar 2023, 01:22:02

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PaulHilft

Eine Person hat eine Insolvenz erfolgreich abgeschlossen. Nun fragt das Gericht wegen der Verfahrenskosten alle zwei Jahre wie es ausschaut.

Die Person hat in der Zwischenzeit bei Gericht einen Widerspruch bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht, und wieder zurückgezogen. Dafür sind Gebühren von 66€ entstanden. Außerdem hat die Person ein Gewerbe abgemeldet und muss dafür 15€ zahlen. Für diese Ausgaben hat die Person einen Ratenplan gemacht.

Ist es in Ordnung, dass diese Person diese Sachen zurückzahlt? Freiwillig würde sie das tun. Aber die ca. 2.000 € für das Insolvenzfahren kann die Person nicht in raten zahlen.

Die Person lebt dauerhaft von Sozialhilfe, ist eine Pflegefall seit Geburt und hat einen Betreuer. Der Betreuer muss selber nachschauen. Der wusste auch erstmal nicht weiter.

Oder muss die Person nicht einmal diese geringen Dinge zahlen? Man kann doch auch nicht einen Personalausweis beantragen und dann nicht zahlen. Ich glaube, das wird dann etwas mehr durchgegriffen. Das sind vermutlich so Dinge, die man zahlen muss. Oder?


Ratlos

Zitat von: PaulHilft am 12. Januar 2023, 01:22:02bei Gericht einen Widerspruch bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht, und wieder zurückgezogen. Dafür sind Gebühren von 66€ entstanden.
Mit Eingang des Widerspruchs bei Gericht wird der Kostenfaktor ausgelöst.
Wogegen wurde denn der Widerspruch erhoben? Gegen die 2000 € Insokosten? Das wäre der falsche Weg.

Wegen 75 € insgesamt einen Ratenplan?? Er kann bei Gericht unter Darlegung seines gesamten Einkommens Ratenzahlung beantragen, die wohl mit 25 € monatlich bewilligt wird.
Zitat von: PaulHilft am 12. Januar 2023, 01:22:02Pflegefall seit Geburt und hat einen Betreuer. Der Betreuer muss selber nachschauen. Der wusste auch erstmal nicht weiter.
Wenn die Betreuung auch die finanziellen Angelegenheiten des Betreuten betrifft, sind Zahlungsverpflichtungen allein Sache des amtlichen Betreuers unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze nach § 850 c ff ZPO. Wie er das macht ist seine Sache - dafür ist er amtlicher Betreuer und arbeitet als solcher im Auftrag des Gerichts.


Bundspecht

Zitat von: PaulHilft am 12. Januar 2023, 01:22:02Eine Person hat eine Insolvenz erfolgreich abgeschlossen. Nun fragt das Gericht wegen der Verfahrenskosten alle zwei Jahre wie es ausschaut.

Warum wurde zum Anfang der Insolvenz , nicht gleich die Stundung der Insolvenzkosten beantragt ? Es bringt doch nichts, nach der erfolgreichen Insolvenz , gleich wieder Schulden an der Backe zu haben !!!
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ratlos

Zitat von: Bundspecht am 12. Januar 2023, 14:25:28Warum wurde zum Anfang der Insolvenz , nicht gleich die Stundung der Insolvenzkosten beantragt ?
Die Stundung dürfte beantragt worden sein sonst wäre das Verfahren nicht durchgezogen worden. - siehe § 4a InsO

PaulHilft

Zitat von: Ratlos am 12. Januar 2023, 14:13:01
Zitat von: PaulHilft am 12. Januar 2023, 01:22:02bei Gericht einen Widerspruch bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht, und wieder zurückgezogen. Dafür sind Gebühren von 66€ entstanden.
Mit Eingang des Widerspruchs bei Gericht wird der Kostenfaktor ausgelöst.
Wogegen wurde denn der Widerspruch erhoben? Gegen die 2000 € Insokosten? Das wäre der falsche Weg.

Nein, Die Sachen haben nichts miteinander zu tun. Die Person hatte zwei kleinere Sachen, Nebengewerbe, Personalausweis, erweitertes Führungszeugnis etc... Das nicht gezahlt, dann Wiedersprochen. Später die Klage zurückgezogen. (keine Erfogsaussichten)
Es gibt also die Stundung die seit ca 4 Jahren läuft. Und nun haben die genau in die Zeit gefragt, wo die Person einen Ratenkredit wegen solcher Gebühren bereit ist freiwillig zum zahlen.



Wegen 75 € insgesamt einen Ratenplan?? Er kann bei Gericht unter Darlegung seines gesamten Einkommens Ratenzahlung beantragen, die wohl mit 25 € monatlich bewilligt wird.

Insgesamt sind es ca. 250€ und es wurde bereits ein Ratenplan von 10€ monatlich akzeptiert. Zentrale Vollstreckungsstelle.


Zitat von: PaulHilft am 12. Januar 2023, 01:22:02Pflegefall seit Geburt und hat einen Betreuer. Der Betreuer muss selber nachschauen. Der wusste auch erstmal nicht weiter.
Wenn die Betreuung auch die finanziellen Angelegenheiten des Betreuten betrifft, sind Zahlungsverpflichtungen allein Sache des amtlichen Betreuers unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze nach § 850 c ff ZPO. Wie er das macht ist seine Sache - dafür ist er amtlicher Betreuer und arbeitet als solcher im Auftrag des Gerichts.

Naja, der Schuldner will wissen, muss er das zahlen? Darf er das freiwillig zahlen. Der Betreuer wird immer das tun, was der Betreute will. Auch wenn es bedeutet sich das Leben schwer zu machen. Der Betreuer ist für den Willen des Bedürftigen da. Vom Gericht wird er nur beaufsichtigt und rechnet mit deinen ab. Es ist nicht die Sache, wie der Betreuer es will. Der Betreuer hat immer nach dem Willen des Betreuten zu arbeiten. Und der Betreute hat einen eigenen Willen.

Ich frage hier, weil ich darauf auch erstmal keine Antwort hatte.

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Ratlos

Zitat von: PaulHilft am 12. Januar 2023, 01:22:02Eine Person hat eine Insolvenz erfolgreich abgeschlossen
Da gehe ich davon aus, dass Restschuldbefreiung bereits erteilt wurde.
Zitat von: PaulHilft am 13. Januar 2023, 07:12:52 Naja, der Schuldner will wissen, muss er das zahlen? Darf er das freiwillig zahlen.
Die Frage, ob ein Verstoß gegen seine Obliegenheiten vorliegt, wenn aus unpfändbarem Vermögen gezahlt wird, lässt der BGH ausdrücklich offen.
In der Kommentierung der Rechtsnorm wird unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Göttingen eine Verletzung dieser Obliegenheit verneint, wenn der Schuldner aus seinem freien Vermögen Zahlungen leistet - siehe Kommentierung MüKo/Ehricke zu § 294 InsO Rn. 32 und AG Göttingen ZInsO 2005, 1001, 1002).

Gestützt auf diese Kommentierungen und die Rechtsprechung liegt danach kein Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO vor, wenn aus dem pfändungsfreien Vermögen und Einkommen gezahlt wird.

Das ist meine Meinung (dürfte richtig sein) ist aber keine Garantie für Richtigkeit.
Der richtige Ansprechpartner zur absoluten Sicherheit wäre das Gericht welches noch die 2000 € fordert. Natürlich per schriftlicher Anfrage.

Ratlos

Zitat von: Ratlos am 13. Januar 2023, 12:43:18Der richtige Ansprechpartner zur absoluten Sicherheit wäre das Gericht welches noch die 2000 € fordert
§ 295 InsO bezieht sich auch auf den Zeitraum zwischen Beendigung des Insoverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist.
Diese wichtigen Daten kennen wir hier nicht.
Hauptgläubiger ist jedenfalls das Gericht, mithin der Staat.
Hier hätte eine Gläuigerbenachteiligung wohl fatale Folgen.
Darum ist die Anfrage bei Gericht der absolut richtige und sichere Weg.