EGV ohne Rechtsfolgenbelehrung

Begonnen von Löwenmähne, 16. Januar 2023, 11:19:36

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Löwenmähne

Ich hatte heute meinen ersten Termin beim JC und habe diese EGV vorgelegt bekommen und wurde sogar darauf hingewiesen das es aktuell keine Rechtsfolgenbelehrung dabei gibt.

Ich gehe also davon aus, in diesem Fall muss man sich nicht daran halten und es können erstmal keine Sanktionen folgen?

Was sagt ihr ansonsten zu der EGV, ist die so in Ordnung?

Mir wurden zudem noch 2 Vermittlungsvorschläge mitgegeben die mir nicht wirklich zusagen, auch bei diesen gibt es keine Rechtsfolgenbelehrung und selbst wenn würde das überhaupt einen Unterschied machen wenn bei der EGV keine ist?

Und nur um nochmal auf sicher zu gehen, wenn ich dann in Zukunft eine EGV mit Rechtsfolgenbelehrung erhalte, drohen bei nicht Einhaltung ja aktuell nur Sanktionen bis 30% und die Einstellung der Leistung kann nur aufgrund nicht Einhaltung der Mitwirkungspflichten Erfolgen, welche nichts mit der EGV zu tun haben oder?

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Harald53

Du hast doch die EGV unterschrieben wieso sollte die dann nicht gültig sein?


Löwenmähne

Zitat von: Harald53 am 16. Januar 2023, 11:47:29Du hast doch die EGV unterschrieben wieso sollte die dann nicht gültig sein?


Nicht gültig in dem Sinne, dass keine Sanktionen Folgen können, weil keine Rechtsfolgenbelehrung dabei ist, so denke ich zumindest und habe so ähnliche Themen gefunden in denen die Beiträge auch danach klingen.

Yasha

#3
Zitat von: Löwenmähne am 16. Januar 2023, 11:19:36wurde sogar darauf hingewiesen das es aktuell keine Rechtsfolgenbelehrung dabei gibt.

Hat diese EGV einen Änderungsvorbehalt ? Der ungefähr so lautet:

Sollte  aufgrund  von  wesentlichen  Änderungen  in  Ihren  persönlichen  Verhältnissen  eine  Anpassung  der  vereinbarten  Maßnahmen  und  Pflichten  erforderlich  sein,  sind  sich  die  Vertragsparteien  darüber  einig,  dass  eine  Abänderung  dieser  EGV  erfolgen  wird...

Ist drin - in 6. Sehe ich gerade in dem Anhang, den ich vorher übersah.

Auffällig für mich ist die Zieldefinition; Beendigung der Hilfebedürftigkeit.
Das ist sehr einseitig. Siehe:

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Kennzeichnet aber die neue Doktrin, die ich schon bei Maßnahmen für Neukunden sah:  Schnell wieder ganz raus aus  -aus dem Bezug.

In positiver Hinsicht , wenn Du schnell selbst wieder eine Arbeit findest. Die Voraussetzungen dafür gut erscheinen und der SB Deine Motivation dazu überzeugt bzw. Dir dahingehend ein Vertrauensvorschuss gewährt werden soll. Das erscheint mir plausibel, weil Dir sogar eine Vermittlungsgutschein für einen privaten Vermittler angeboten wird, was bei marktfernen Kunden nicht der Fall wäre.

Das ist dann eher als Überprüfung dessen gedacht. Funktioniert diese Strategie nicht -dann kann  SB durch den Änderungsvorbehalt die EGV ganz schnell ändern. Dabei ist SB nicht mehr an Deine erneute Unterschrift gebunden.

Solch VV können  Teile der Überprüfung sein. Um dazu Deine Frustationstoleranz und Arbeitsbereitschaft abzutesten. Zudem hat Dein Jobcenter im Moment vorrangig eher Maßnahmen für unmotivierte Kunden mit multiplen Problemlagen.

Löwenmähne

Zitat von: Yasha am 16. Januar 2023, 12:49:33
Zitat von: Löwenmähne am 16. Januar 2023, 11:19:36wurde sogar darauf hingewiesen das es aktuell keine Rechtsfolgenbelehrung dabei gibt.

Hat diese EGV einen Änderungsvorbehalt ? Der ungefähr so lautet:

Sollte  aufgrund  von  wesentlichen  Änderungen  in  Ihren  persönlichen  Verhältnissen  eine  Anpassung  der  vereinbarten  Maßnahmen  und  Pflichten  erforderlich  sein,  sind  sich  die  Vertragsparteien  darüber  einig,  dass  eine  Abänderung  dieser  EGV  erfolgen  wird...
Ja sowas steht tatsächlich drin, als "Fortschreibung dieser EGV"

Hary

Zitat von: Löwenmähne am 16. Januar 2023, 11:53:17Nicht gültig in dem Sinne, dass keine Sanktionen Folgen können, weil keine Rechtsfolgenbelehrung dabei ist, so denke ich zumindest und habe so ähnliche Themen gefunden in denen die Beiträge auch danach klingen.
Eine EGV ist eine Vereinbarung zwischen dir und dem Jobcenter, da braucht es keine RFB. In meinen Augen ist diese EGV in Ordnung. Es steht eben komprimiert verständlich drinnen was im groben Feinde Pflichten und Ansprüche sind. Von daher sehe ich jetzt nichts wo ich sofort sagen würde "das geht überhaupt nicht".

Ottokar

Zitat von: Hary am 16. Januar 2023, 14:08:38Eine EGV ist eine Vereinbarung zwischen dir und dem Jobcenter, da braucht es keine RFB.
Nö, aber ... wenn das JC die Verletzung von in der EinV geregelten Pflichten sanktionieren will, muss dazu zwingend eine RFB erfolgt sein. Ohne nachweisliche RFB zur EinV keine Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II.
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