Versagung von Leistungen

Begonnen von Shimmy, 20. Januar 2023, 10:41:06

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Shimmy


Hallo,



Ich hatte die erste und letzte Seite eines Erstantrages an das Jobcoenter geschickt und sollte die fehlenden Unterlagen im November einreiichen. Ich hatte jedoch kein Interesse mehr am AlgII  und hatte nicht weiter reagiert. Das Jobcenter hatte die Leistungen daher ab 01. Oktober im Dezember ganz versagt und geschrieben, dass nachträglich erneut geprüft wird, wenn ich den Mitwirkungspflichten nachkomme.



Ich hatte mir eine Erläuterung des "ex tunc" durchgelesen und frage mich auch deswegen, ob ich bei einem erneuten Antrag ab diesem Jahr immer noch keine Leistungen erhalten würde, solange ich die alten Unterlagen nicht nachreiche, weil sie ab dem 01. Oktober versagt wurden und nicht von bis oder so ähnlich und es so lange wirken soll, bis die Mitwirkung des alten Zeitraumes nachgeholt wird?



So habe ich jedenfalls die Erläuterung des "ex tunc" verstanden. Ich würde so schnell keine Leistungen mehr erhalten, bis die alten Sachen eingereicht werden, selbst wenn ich nur noch für einen neuen Zeitraum Leistungen beantragen würde.



Ist das richtig?








Dein ursprünglicher Antrag aus Okt. 2022 ist versagt und somit nicht mehr von Bewandtnis.
Selbstverständlich kannst du einen neuen Antrag stellen.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Ottokar

Zitat von: Shimmy am 20. Januar 2023, 10:41:06Ist das richtig?
Nein.
Die Mitwirkungspflicht entstand aufgrund des Antrages ab 01. Oktober 2022, dieser wurde wegen Nichtmitwirkung versagt.
Stellst du ab 01. Februar 2023 einen neuen Antrag, ergibt sich aus diesem wieder eine neue auf diesen Antrag bezogene Mitwirkungspflicht.

Zitat von: Shimmy am 20. Januar 2023, 10:41:06und geschrieben, dass nachträglich erneut geprüft wird, wenn ich den Mitwirkungspflichten nachkomme.
Das bezieht sich auf § 67 SGB I, danach kann die versagte/eingestellte Leistung rückwirkend (weiter)gewährt werden, wenn der Betroffene seiner Mitwirkungspflichten nachträglich nachkommt.
Wenn du also aktuell der aufgrund des Antrages vom 01. Oktober 2022 geforderten Mitwirkung nachkommst, kann das JC die Leistung rückwirkend ab Dezember 2022 bewilligen und nachzahlen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.