3000€ im Monat und von der GEZ befreit?! Wie? Paulhilft - nicht?

Begonnen von Mostrich84, 23. Januar 2023, 05:53:54

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Mostrich84

Hallo zusammen,

ich bin durch ein Video eines Forum-Users bei Youtube über folgende Information aufmerksam geworden:

Passender Zeitstempel gesetzt: https://youtu.be/1z2WTepD8cI?t=844

Dazu:

Ich bin seit 2011 fast durchgehend ( mit wenigen Unterbrechungen ) in Arbeit. Allerdings mit Aufstockung - Seit 2020/21 kam ich / wir eigentlich überwiegend ohne Aufstockung durch die Runden.

11/22-01/23 ( vielleicht auch auch noch 02/23 ) habe ich aufgrund der Auftragslage der Fa. wieder aufstocken müssen

Mein Verdienst ist weit fernab des besagten 3000€ Markers - Vom Kanalinhaber

Da der Kanalinhaber aber " nur " 3000€ in den Raum wirft, gehe ich von einem Nettogehalt aus. Hier ist es mir fraglich, wieso dieser trotz dessen von der GEZ Gebühr befreit ist? ( Kontext beachten )

Wir (wie auch bestimmt so manch anderer) wird allerdings zur Kasse gebeten. ( Seitens GEZ )


Mein Bruttogehalt beträgt derzeit knapp 2.000- 2.700€


Habe ich hier irgendwas verpasst / mache ich was falsch oder sollte man entsprechende Informationen des Kanalinhabers mit Vorsicht genießen?

Falls nein, wie ist sich hier gegenüber der GEZ zu verhalten und warum ( bitte mit Quelle ) danke



terrier

da ist wohl einer auf Klick-Sammeltour. Viele haben das Video ja nicht gelikt, die waren schlauer. Man sollte nicht alles glauben, was YouTube Nutzer uns verkaufen wollen. Man darf sich aber auch gern in die Irre führen lassen, ist ja nicht weltbewegend.
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

PaulHilft

Hallo Mostrich84, ich hab deinen Beitrag erst gerade entdeckt. =D Gerne erkläre ich dir meine Begründung. Hättest mich auch über einen VideoKommentar fragen dürfen. ^^ Dazu dürfen dann gerne die anderen ihre Meinung ergänzen.

Meine Umsätze schauten 2020 so aus.


Du hast recht, dass es Bruttogehalt ist. Vom Mietgeld habe ich ja nichts finanziell. Dafür bekomme ich ja die Wohnung. Ich kann nicht aufn der Straße leben und dennoch das Mietgeld erhalten. Viele meine Leistungen sind auch zweckgebunden und Pfändungssicher.

Ich wollte auch noch mal eine Tabelle machen, was so ein Mensch wie ich im jähr wirklich kostet. + 300 € Krankenkasse + 2.000 Gerichtsverfahren im Jahr. + 2.000 € Betreuer im Jahr. etc... Damit man mal sieht, wer da alles mitverdient. Was für ein großer Einkommensmarkt das für viele andere ist.

Außerdem vergleichst du einen Kranken mit einem Gesunden. Wenn es dir um die GEZ geht, habe ich auf meinem Kanal erklärt wie man die Grenze in seiner Region ermittelt, um herauszufinden, ob man sich auch mit Arbeit, eventuell sogar mit deinen 3k Einkommen, auch befreien lassen kann. Dafür wollte ich diese Karte erstellen. Leider ist es da überhaupt nicht weitergegangen. Wenn du in meinem Kanal die KanalSuche verwendest, und GEZ eingibst, dürften noch 3 Videos auftauchen. Da erkläre ich genaueres. Sogar das auf der Hauptseite von der GEZ steht, dass mit ALG1 keine GEZ Befreiung möglich ist. Und das stimmt nicht.

@terrier, schön das du auch was dazu geschrieben hast. =)

Ottokar

#3
Und was ist mit den Ausgaben???
Deine Auflistung leidet unter schwerwiegenden inhaltlichen Fehlern - mal abgesehen davon, dass man als Renter keinen Anspruch auf ALG II hat.

Folgendes ist unübersehbar:
- Nebenkostennachzahlungen sind lediglich Ausgabenerstattungen, stehen somit nicht als Einnahme zur Verfügung,
- Mehrbedarf nach § 21 SGB II gibt es nur wenn tatsächlich ein solcher besteht, dieser stehen somit auch nicht als Einnahme zur freien Verfügung,
- Kindergeld wird zu 100% bei der Regelleistung angerechnet, steht somit generell nicht als Einnahme zur Verfügung,
- Pflegeurlaub, Pflegesachleistungen und Pflegehilfsmittel sind lediglich Ausgabenerstattungen für Leistungen Dritter, stehen somit generell nicht als Einnahme zur Verfügung, Pflegehilfsmittel sind zudem keine regelmäßig zufließende Einnahme,
- was unter Stiftungen aufgeführt wurde, ist rechtlich nicht klar, verm. handelt es sich um geringfügige Zuwendungen der freien Wohlfahrtpflege nach § 11a Abs. 4 SGB II, sowas ist jedoch gerade keine regelmäßig zufließende Einnahme und zudem i.d.R. zweckgebunden für konkret erforderliche Aufwendungen.
Damit stehen lediglich die 316€ Pflegegeld und die 250€ Freibetrag als zusätzliche Einnahme zur freien Verfügung - wobei das Pflegegeld zweckgebunden für die häuslichen Pflegehilfe einzusetzen ist, auch wenn die Pflegekassen (derzeit) keinen Nachweis der zweckgebundenen Verwendung fordern können.
Damit bleibt rechtlicht NUR der 250€ Freibetrag als zusätzliche Einnahme neben der Regelleistung und den KdUH übrig.

So sieht es wirklich aus:
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.
Das was tatsächlich zur Lebensführung verfügbar ist, habe ich mal Fett hervorgehoben.
Das sind der Regelsatz, die 250€ Freibetrag sowie die einmalige Zuwendung der freie Wohlfahrtspflege.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
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Ratlos

Zitat von: Ottokar am 31. Januar 2023, 11:22:43auch wenn die Pflegekassen (derzeit) keinen Nachweis der zweckgebundenen Verwendung fordern können.
Bitte eine Zwischenfrage:
Wieso kann die Pflegekasse DERZEIT keinen Nachweus fordern?
Und wie sieht es in Zukunft aus?

Dieses ganze Pflegezeug ist für mich wie ein Buch mit 7 Siegeln.

Ottokar

Zitat von: Mostrich84 am 23. Januar 2023, 05:53:54ich bin durch ein Video eines Forum-Users bei Youtube über folgende Information aufmerksam geworden:
"Wenn das was ich jetzt gleich erzähle nicht stimmt, dann möchte ich, das mein Name nicht mehr für Vertrauen und Ehrlichkeit steht." (ab 2:50)

1. Was da auf der Seite von der GEZ steht, ist (vermutlich absichtlich) unvollständig, aber keine Lüge.
2. Der Regelsatz im SGB II ist bundesweit einheitlich, Oldenburg hat keinen eigenen.
3. Der individuelle Bedarf im SGB II setzt sich aus dem Regelsatz und den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Die Angemessenheitsgrenze ist lediglich eine amtsinterne Prüfgrenze und für den Leistungsanspruch und somit auch die GEZ Befreiung nicht relevant.
4. uvm. (hier hatte ich einfach keine Lust mehr weiter zu machen)

Wenn also Person X in Oldenburg 450€ Kosten für Unterkunft und Heizung hat, beträgt deren Bedarf für 2022 einschl Regelsatz 899€ und nicht 1.057.60€!
Anspruch auf GEZ-Befreiung bestände demnach bei Person X auch nur bis zu einem berücksichtigungsfähigen Einkommen von weniger als 899€ - aber es gibt ja noch § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), danach ist auch zu befreien, wenn das berücksichtigungsfähige Einkommen den Bedarf um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag überschreiten, der aktuell 18,36 Euro pro Monat beträgt. Die Befreiungsgrenze lag somit für die Person X bei 917,36€. Aktuell läge sie aufgrund des Regelsatzerhöhung bei 970,36€.

Zitat von: Ratlos am 31. Januar 2023, 11:49:49Wieso kann die Pflegekasse DERZEIT keinen Nachweus fordern?
Für das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI gibt es keine gesetzlich normierte Nachweispflicht für die Verwendung, d.h. man muss nicht belegen, wofür man das Geld ausgegeben hat. Darüber soll die pflegebedürftige Person eigenverantwortlich entscheiden. Angesichts des immer mehr zunehmenden Paternalismus in Deutschland könnte sich das jedoch ändern.
Leistungen des SGB XI für Pflegeurlaub (Verhinderungspflege, § 39 SGB XI), Pflegesachleistungen (§ 45b SGB XI) und Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) gibt es nur auf Nachweis, das diese Kosten entstanden sind.
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PaulHilft

:cool:  :grins:  :cool:

@Ottokar,

Die Kunst ist es, die ausgaben zu reduzieren oder vorteilhaft zu gestalten.
Du schreibst "schwerwiegenden inhaltlichen Fehlern", naja, dann fühle ich mich von dir noch nicht verstanden. Du hast nicht erkannt was ich mache.

Die beiden Mehrbedarf Hygiene und Nahrung habe ich. Beide werden pauschal gezahlt und wurden seit 2015 nicht überprüft. Es muss nicht nachgewiesen werden was mit dem Geld passiert.

Kindergeld geht an die Eltern. Meine Eltern erhalten weiterhin Kindergeld weil ich nicht für mich selber sorgen kann. Meine Eltern sind berufstätig. Weder bei mir oder bei deinen wird das angerechnet.

Alles beim Thema Pflege lässt sich sehr gut gestalten. Ich habe zum Beispiel einen Freund, das geht das ganze Pflegegeld zu den Eltern auf ein extra Bankkonto. Die Eltern haben ein Auto gekauft und es ihm komplett überlassen, Steuern, Versicherung, und Sprit gehen von diesem Konto ab. Doch der Behinderte Sohn fährt es. Und Pflegesachleistungen werden als Pauschale Ausgabenerstattung angesehen. Wenn du keine Ausgaben hast, bleibt alles übrig.
PS: Ich bin damals mit den 4.000 € der Pflege umgezogen. Doppelte Mieten, Ummzugsunternehmen, Freunde die geholfen haben 20 die Stunde. Renovierungen, etc, wurde damals alle genehmigt. Wohnumfeldverbesseren Maßnahme.


Das it den Stiftungen ist Strom, Waschmaschine, Fahrrad, Computer, Winterjacke. Einfach jedes jähr beantragen und Goutieren. Bislang seit vielen Jahren jedes Jahr mit 1k rausgegangen. Bevor ich aus meinem eigenen Geld mir eine Waschmaschine kaufe, frage ich eine Stiftung ob die mir hilft.


@Ratlos, falls du fragen zum Thema Pflege hast, darfst du gerne fragen. Ganz so daneben liegen scheine ich nicht. Mit zurzeit keinen Nachweis meint er, sicherlich, dass es eventuell in 5 Jahren oder so anders sein wird.

@Ottokar, du bist so ein Armeisentetovierer. =)
Zitat2. Der Regelsatz im SGB II ist bundesweit einheitlich, Oldenburg hat keinen eigenen.
Ist das wirklich so? München? Zahlt den Leute "etwas" mehr. Und genau solche Ausnahmen habe ich auch. Ich schreibe Kindergeld, erkläre in meinem Video warum. Und du nimmst das normale Kindergeld und berechnest dieses. Worum geht es hier?

Gern kann jeder deine Argumente sehen. Und ja du rechnest es klein, ich rechne es groß. Auch ich habe keine Lust meine Sicht zu Begründen und auf jeden Militanter einzugehen. Ich kann das ebenfalls nochmal begründen. Nun würde mich die Meinung von Mostrich84 interessiert.

Am Ende des Tages. Ich mag mein Leben.

Ottokar

#7
Zitat von: PaulHilft am 01. Februar 2023, 03:22:58Die Kunst ist es, die ausgaben zu reduzieren oder vorteilhaft zu gestalten.
Du sprichst hier von der gesetzlichen Grauzone.
Das ändert aber nichts an dem, was ich in Betrag #5 schrieb.

Zitat von: PaulHilft am 01. Februar 2023, 03:22:58Ist das wirklich so? München? Zahlt den Leute "etwas" mehr.
Ja das ist so (§ 3 Abs. 5 S. 2 SGB II).
München zahlt keine höhere Regelleistung, sondern einen freiwilligen Zuschuss.

Zitat von: PaulHilft am 01. Februar 2023, 03:22:58Und Pflegesachleistungen werden als Pauschale Ausgabenerstattung angesehen. Wenn du keine Ausgaben hast, bleibt alles übrig.
Pflegesachleistungen werden nur gegen Ausgabennachweis erbracht, da bleibt nichts übrig.

Zitat von: PaulHilft am 01. Februar 2023, 03:22:58Und ja du rechnest es klein, ich rechne es groß.
Du rechnest es schlicht falsch.

Zitat von: PaulHilft am 01. Februar 2023, 03:22:58Du hast nicht erkannt was ich mache.
Und wie ich das erkannt habe. Du verstehst nur leider nicht, was du falsch machst.


Du kannst dich gern in weiteren Beschimpfungen ergehen und abwarten, was passiert. Das ändert aber nichts an den gravierenden Fehlern in deinen Aussagen und Darstellung.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Ratlos

Pflegsachleistungen:
Dafür gibt es bei Pflegegrad 2 pro Monat 724 Euro wenn die professionellen Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Der rechnet dannmit der Pflegekasse ab. Der Patient kriegt davon kein Geld.
München zahlt z.B. in einfachster Form (1 Antrag genügt für immer) das sog. Landespflegegeld von 1000 € einmal pro Jahr aus. Umgerechnet auf´s Monat erhöht das den RS um über 80 € im Monat.

Ottokar

In Bayern kann grundsätzlich jeder Mensch Landespflegegeld beantragen, der mindestens Pflegegrad 2 oder höher hat und sein Hauptwohnsitz in Bayern liegt. Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro jährlich.
In Brandenburg können nur blinde, gehörlose und schwerbehindert Menschen Landespflegegeld beantragen.
In Rheinland-Pfalz und Bremen erhalten schwerbehinderte Menschen, die mindestens 18 Jahre alt sind, Landespflegegeld.
In Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erhalten ausschließlich hochgradig sehbehinderte oder blinde bzw. gehörlose Menschen Landespflegegeld.
In den restlichen, nicht oben genannten, Bundesländern gibt es so etwas wie Landespflegegeld nicht.
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