Antrag auf Ewerbsminderungsrente abngelehnt !

Begonnen von Bundspecht, 02. Februar 2023, 16:54:41

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Bundspecht

Moin ....

vorweg eine ganz wichtige Frage : ist eine Ablehnung des Antrages auf Erwerbsminderungsrente rechtens, wenn der Verdacht besteht, dass der Rententräger sich völlig verhauen hat !?
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

AlterGaul

Wenn das im Verwaltungsakt so drinsteht, dann ja. Es sei denn er wird aufgehoben.
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

Bundspecht

Zitat von: AlterGaul am 02. Februar 2023, 16:59:40Wenn das im Verwaltungsakt so drinsteht, dann ja

naja, wie haben eine Ablehnung des Antrages bekommen .... Unter anderem steh da ja die Krankheiten /Behinderungen drin.

Es sind dort nachweislich mindestens zwei "Krankheiten" vorhanden, die meine Frau nicht hat !

Ich habe daher die "Vermutung", dass der Rententräger meine Frau mit jemanden anderen verwechselt hat , oder schlich Murks gemacht hat !

Meine Frau , soll z.B. Diabetes Typ 2 haben ... Genau das wurde erst im September 2022 getestet... Nix , kein Diabetes ...
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ottokar

Zitat von: Bundspecht am 02. Februar 2023, 16:54:41ist eine Ablehnung des Antrages auf Erwerbsminderungsrente rechtens, wenn der Verdacht besteht, dass der Rententräger sich völlig verhauen hat
Der Erlass eines Verwaltungsaktes ist immer "rechtens", wenn die erlassende Behörde sachlich und rechtlich zuständig und zum Erlass von Verwaltungsakten befugt ist.
Ob der Verwaltungsakt inhaltlich und rechtlich bestand haben kann, ist eine andere Frage.
Wenn in dem VA Sachverhalte drin stehen, die nachweislich nicht zutreffen, hast du die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bundspecht

Zitat von: Ottokar am 02. Februar 2023, 17:31:26Wenn in dem VA Sachverhalte drin stehen, die nachweislich nicht zutreffen, hast du die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen.

Das mit dem Widerspruch steht da auch drin, ich hatte nun angenommen, dass wenn der (sowie es aussieht) völlig falsch ist, der von Haus aus nicht "gültig" wäre ...
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Ottokar

Ein VA kann nach § 40 SGB X nichtig sein, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet (was hier nur aufgrund der unzutreffenden Angaben in der Begründung nicht zutrifft).
Aber auch ein nichtiger VA ist rechtlich bindend, bis die Behörde aufgrund eines Widerspruches oder ein Gericht aufgrund einer Klage etwas anderes entscheidet.
So etwas
Zitat von: Bundspecht am 02. Februar 2023, 17:48:25wenn der (sowie es aussieht) völlig falsch ist, der von Haus aus nicht "gültig" wäre ...
gibt es jedoch nicht.
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PaulHilft

Aktuell wird gerne sehr viel Abgelehnt. Die Akten werden sehr schnell einfach abgearbeitet ohne diese kritisch zu würdigen. Die Ärzte werden nicht angeschrieben, man wird nicht eigeladen. Hauptsache den Fall erledigen.
Auch werden sehr gerne "Fehler" gemacht. Natürlich zum Nachteil des Antragstellers.

Unbedingt in den Widerspruch gehen. Bin aktuell mit einem Fall vor Gericht wo die DRV nicht einmal das Gutachten vorzeigen will. Weil das so Peinlich ist. Die haben einfach alles falsch gemacht und nicht gearbeitet.

AlterGaul

Zitat von: PaulHilft am 02. Februar 2023, 19:21:58Aktuell wird gerne sehr viel Abgelehnt. Die Akten werden sehr schnell einfach abgearbeitet ohne diese kritisch zu würdigen.
Magst du mal Zahlen nennen von wievielen du sprichst.

Das Mittel der Wahl ist ein Widerspruch, damit wird der VA angegriffen und wird dieser abgelehnt dann kann man dagegen klagen. Mach dir keine Hoffnung, dass das schnell geht, das wird dauern.
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Thomas Jefferson

PaulHilft

Mach dir auch keine Sorgen dass das dauert. Solange wirst du wie jemand unter 3 Stunden behandelt. Das es dauert, kann man auch vorteilhaft auslegen. Kannst ja alles noch weiter in die Länge ziehen. =)
Aus 3 Jahre, mach 5 Jahre. =D

Bundspecht

Moin ...

so ich habe den ganzen Vormittag mit telefonieren zugebracht. Es stellt sich nun raus, dass keiner der Ärzte /Krankenhäuser (die im Rentenantrag aufgelistet waren) ect. auch nun im entferntesten etwas mit diesen zwei "komischen" Krankheiten zu tun hat. :weisnich:  :scratch:

Auch ein Anruf beim Rententräger hat nicht viel gebracht. Meine Frau und ich haben in 14 Tagen nun einen Termin beim Hausarzt, da die Leistungsfähigkeit meiner Frau nun mal wirklich nicht mehr gegeben ist. Sie ist ja auch schon seid mehr als zwei Jahren durchweg krank geschrieben.

Ich werde zur Fristwahrung jetzt erstmal einen Widerspruch einreichen, und nach dem Arztbesuch dann (bitte mit Eurer Hilfe  :help: ) eine Begründung für den Widerspruch nachreichen....
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ottokar

Ohne genaue Kenntnis der Begründung des Ablehnungsbescheides kann man keinen sinnvollen Widerspruch verfassen.
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Bundspecht

Zitat von: Ottokar am 03. Februar 2023, 12:15:04Ohne genaue Kenntnis der Begründung des Ablehnungsbescheides kann man keinen sinnvollen Widerspruch verfassen.

Ich werde die ersten beiden Seiten der Ablehnung noch einscannen.... dazu muss ich aber erstmal meinen Scanner wider fit bekommen....  :smile:

aber um es mal salopp zu sagen.... Meine Frau ist nicht Krank genug und kann noch mindestens 6 Stunden arbeiten am Tag, wenn es nach dem Renten Träger geht
So viele Idioten, und nur eine Sense.

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Kopfbahnhof

Zitat von: Bundspecht am 02. Februar 2023, 16:54:41ist eine Ablehnung des Antrages auf Erwerbsminderungsrente rechtens
Möglicherweise weil es keinen Anspruch auf EM Rente gibt?

Sollte ja im Bescheid stehen warum.

Bundspecht

Sooo, habe meinen Scanner wider zum laufen gebracht !

Hier mal der Ablehnungsbescheid .





So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ottokar

Das ist doch ein Witz!
Die haben die Einschränkungen und deren Umfang doch gar nicht festgestellt!
Das ist ein ernsthafter Begründungsmangel und Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht.
Die DRV ist gesetzlich verpflichtet, festzustellen, in welchem Umfang die Krankheiten/Behinderungen die Erwerbsfähigkeit einschränken, das hat sie hier pflichtwidrig unterlassen.
Aus der Feststellung vorliegender Krankheiten/Behinderungen allein lässt sich niemals der Umfang der Einschränkungen herleiten, der sich in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit ergibt. Insbesondere können sich diese Einschränkungen durch mehrere Krankheiten/Behinderungen wechselseitig verstärken.
Das kann nur ein medizinischer Gutachter klären und feststellen, der wurde hier aber offenbar nicht beauftragt.

Auch der letzte Satz der Begründung auf Seite 2 ist nachweislich unzutreffend.
Es kommt gerade nicht darauf an, ob man eine Tätigkeit ausüben kann, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt. Vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, ob man unter den ,,üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" erwerbstätig sein kann (§ 43 SGB VI).
Die ,,üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" umfassen alle Elemente einer Erwerbstätigkeit - nicht nur das Vorhandensein einer Tätigkeit, die man ausüben könnte.
Als ,,üblich" gelten Bedingungen dann, wenn sie nicht selten oder nicht nur gelegentlich vorzufinden sind.
Das du unter den ,,üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" erwerbstätig sein kannst, hat die DRV hier somit gerade nicht festgestellt, geschweige denn begründet.
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