Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten?

Begonnen von OLD-MAN, 06. Februar 2023, 11:28:14

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OLD-MAN

Schwarmwissen gefragt:

2 Parteien streiten sich. Die beschwerte Partei schaltet eine Rechtsanwalt ein. Dieser wird tätig und schreibt der Gegenpartei. Diese willligt daraufhin ein und legt den Streit bei.

Wer trägt jetzt die Anwaltskosten?

Sheherazade

Bei einem Vergleich (das scheint einer zu sein) trägt jeder seine Kosten selbst, ausser es wurde etwas anderes im Vergleich vereinbart.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

superMeier

#2
Würde ich nicht so sehen. Falls die Mandatierung notwendig war, wird der Anwalt im Normalfall demnächst auch die Kosten von der Gegenseite einfordern.

Laut der Aussage des Fragestellers war es ja kein Vergleich, sondern er hat die Forderung (oder um was es eben auch ging), anerkannt.

Ratlos

Der Gegner ist zahlungspflichtig, denn er hat den Streit beigelegt und damit sein Unrecht anerkannt. Bei einer einseitigen Streitbeilegung kann es gar keinen Vergleich geben. Dazu gehören nämlich immer 2 die sich vergleichen  :grins:

Sheherazade

Zitat von: superMeier am 06. Februar 2023, 12:24:27Falls die Mandatierung notwendig war

Genau das scheint hier fraglich zu sein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ratlos

Zitat von: Sheherazade am 06. Februar 2023, 15:56:29genau das scheint hier fraglich zu sein.
Nicht fraglich denn ohne RA hätte es keine Streitbeilegung gegeben.
Aber... wir kennen den Streitgrund nicht.
So ist davon auszugehen dass TE mit dem Streit überfordert war und in RA-Hilfe seinen einzigen Ausweg sah.

Sheherazade

Ja, vielleicht hat TE noch weitergehende Informationen für uns. Ansonsten einfach mal hier lesen, insbesondere die ersten beiden Absätze.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ratlos

#7
@ Sheherazade - bei außergerichtlicher Streitbeilegung (also zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens) kommt zwar § 91 ZPO nicht zur Anwendung aber die RA-Geühren zur außergerichtlichen Durchsetzung sind als Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom unterlegenen Gegner zu ersetzen.
 
Das betrifft nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch Verträge, Gefährdungshaftung, Nebenpflichen usw.

Der BGH hat zudem entschieden, dass der Mandant (also der TE) die Kosten geltend machen kann die er nach seinem Verständnis in seinem Einzelfall wirtschaftlich denkend für erforderlich halten darf - BGH abgedruckt im Volltext in der NJW 2006
RA-Kosten können unter Umständen, je nach Fall, auch als Verzugsschaden gesehen werden - siehe § 280 Abs. 2, § 286 BGB
Der TE will zwar eine konkrete Auskunft, gibt aber leider nicht den Streitgrund an.

Das alles betrifft natürlich keine Fälle für Kleinstkram (z.B. Forderung 4,20 €) .




 

superMeier

Eben, wir kennen nicht den konkreten Anlass, trotzdem würde ich davon ausgehen, dass die meisten Menschen einen Anwalt nicht zum Spaß engagieren. Der Anwalt selbst wird im Normalfall auch davon abraten.

Wenn man z.B. eine Rechnung nach 5 Tagen direkt per Anwalt einfordert, dürfte man den Spaß selbst bezahlen, nach einer abgelaufenen Frist (nach Mahnung) aber eben der Schuldner/Gegner, das mal als Beispiel.

Da dies hier anscheinend alles noch außergerichtlich war, wird sich der gegnerische Anwalt dann vermutlich in den nächsten Tagen/Wochen bezüglich der Kosten melden. Falls dann nicht bezahlt wird, könnte man das Ganze dann vor Gericht ausdiskutieren (was dann die Kosten allerdings erhöhen wird).


Ratlos

Zitat von: OLD-MAN am 06. Februar 2023, 11:28:14Dieser wird tätig und schreibt der Gegenpartei. Diese willligt daraufhin ein und legt den Streit bei.
Es gibt wohl keinen gegnerischen RA

superMeier

Naja, das macht doch keinen Unterschied. Der Anwalt der Gegenseite ist hier natürlich gemeint. Aus der Fragestellung geht für mich nicht klar hervor, ob der Fragesteller einen Anwalt beauftragt hat oder eben sein Gegner.

Ratlos

Zitat von: OLD-MAN am 06. Februar 2023, 11:28:14Die beschwerte Partei schaltet eine Rechtsanwalt ein.[/quote
Zitat von: superMeier am 07. Februar 2023, 11:03:17Aus der Fragestellung geht für mich nicht klar hervor, ob der Fragesteller einen Anwalt beauftragt hat oder eben sein Gegner.

Das ist doch die Antwort.Immer die beschwerte Partei.
Welchen Grund sollte auch die UNbeschwerte Partei haben einen RA zu beauftragen?

Aber nachdem du keine näheren Details nennst habe ich nicht vor weiter Rätsel zu raten und verabschiede mich aus dem Thread

Ottokar

#12
Zitat von: OLD-MAN am 06. Februar 2023, 11:28:14Schwarmwissen gefragt:

2 Parteien streiten sich. Die beschwerte Partei schaltet eine Rechtsanwalt ein. Dieser wird tätig und schreibt der Gegenpartei. Diese willligt daraufhin ein und legt den Streit bei.

Wer trägt jetzt die Anwaltskosten?

Die Frage kann man so nicht beantworten, dafür fehlen Informationen über die Art des Streites und wie dieser konkret beigelegt wurde.

Grundsätzlich trägt erst mal derjenige die Kosten, der den Anwalt beauftragt hat.
Aus der Sache selbst kann sich jedoch ein Kostenersatzanspruch des Anwaltes oder Mandanten an die Gegenpartei ergeben.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Streit erst/nur aufgrund des Anwaltes durch einseitiges Nachgeben der Gegenpartei beigelegt wurde. Dann kann diese für die Kosten des Streites haftbar gemacht werden. Zahlt die Gegenpartei jedoch nicht freiwillig, muss der Mandant zahlen und die Gegenpartei auf Schadenersatz verklagen.
Seltener wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen, in welchem sich die Gegenpartei zur Tragung der Anwaltskosten verpflichtet. Dann kann der Anwalt hier direkt gegen den Kostenschuldner vorgehen.
Geht es bei dem Streit um die Forderung von durch einen Unfall verursachten Schaden, muss lt. BGH die unterlegene Partei die Anwaltskosten der anderen Partei erstatten.
Grundsätzlich kann man sagen, dass derjenige, der die Forderung eines Anderen vollständig anerkennt, auch zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, die diesem bei der Verfolgung seiner Ansprüche entstanden sind (Schadensersatzanspruch). Allerdings kommt es darauf an, ob diese Kosten angemessen sind und tatsächlich erforderlich waren. Wenn also jemand wegen einer Bagatelle, die er auch leicht selbst hätte regeln können, zum Anwalt rennt, wird er mit einem Schadensersatzanspruch kaum durchdringen.
Bei gegenseitigem Nachgeben tragen beide Parteien ihre Kosten grundsätzlich selbst.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


superMeier

@Ratlos

und wer ist jetzt "die beschwerte Partei"?

Aber wie auch Ottokar schreibt, eine Diskussion ohne weitere Informationen ist sinnlos.

Ratlos

#14
@ ottokar und ich haben sinngemäß praktisch das gleiche geschrieben.

Allerdings wird es sich wohl um einen fiktiven Fall handeln.
Beschwert ist eigentlich immer die Partei die eine Forderung durchsetzen will/muss.
Sollte aber eine Forderung ganz oder teilweise rechtsgrundlos sein, kann u.U. die andere Partei die Beschwerte sein.

Ganz kurz mit 1 Satz zum Fall:
Zitat von: OLD-MAN am 06. Februar 2023, 11:28:142 Parteien streiten sich. Die beschwerte Partei schaltet eine Rechtsanwalt ein. Dieser wird tätig und schreibt der Gegenpartei. Diese willligt daraufhin ein und legt den Streit bei.
Der Gegner hat nachgegeben. Damit sind die RA-Gebühren Kosten der Rechtsverfolgung und von der unterlegenen/nachgebenden Partei zu tragen. - siehe § 249 S. 2 BGB
Bei den vagen Angaben lohnt kein tieferes eindringen in die weitere Materie.