Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten?

Begonnen von OLD-MAN, 06. Februar 2023, 11:28:14

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Ratlos

#30
Zitat von: OLD-MAN am 09. Februar 2023, 12:46:17Es geht um eine einseitige Veränderung des Stromlieferpreises zum Nachteil des Nutzers.
Damit war auch die Beiziehung eines RA wegen der Komplexität des Vertragsrechts gerechtfertigt.
Nachdem der Lieferant "klein beigegeben" hat werden lt. BGH (Volltext abgedruckt im RS 19) die vorprozessualen Kosten des RA (welche zuerst Nebenkosten waren) zur Hauptforderung des Beschwerten womit dieser wiederum beschwert ist und damit ohne jeden Zweifel der unterlegene Lieferant zahlungspflichtig für die RA-Kosten ist.

Die Hauptforderung als Streitgegenstand ist hier die Preiserhöhung, daher sind weitere Kosten Nebenkosten.
Fällt die Hauptforderung weg werden die Nebenkosten ganz oder teilweise (je nachdem) zur Hauptforderung.
Anders läge der Fall nur wenn die Nebenforderung (RA-Kosten) von vornherein isoliert geltend gemacht würden.
(BGH a.a.O.)
Dazu müsste man den Schriftverkehr RA mit Lieferanten kennen.

Aber das Ganze sprengt langsam den (Beratungs-Ratschlags)-Rahmen eines Hilfsforum, denn langsam geht es in die Tiefe der Rechtsprechung. Und das wegen ein paar Euros die ich dir anhand des RVG berechnen könnte.
Ich antworte jetzt nicht mehr zum Sachverhalt! Irgendwo muss auch eine Grenze sein.
Der RA wird wissen wie er seine Kosten beitreibt. Der Lieferant hat ja auch eine Rechtsabteilung die sich auskennen muss.
Ich selbst hätte die Kostenfrage bereits im ersten Schriftsatz geklärt. Ich kann die Kosten anhand des RVG berechnen.

OLD-MAN

Die Faden kann bitte geschlossen werden!

*** siehe meinen Beitrag # 18 ***

Ratlos

Zitat von: OLD-MAN am 08. Februar 2023, 08:48:34Ich bedanke mich bei allen, die sich an diesem (meinen) Beitrag beteiligt haben. Alle Antworten und Meinungen waren aufschlussreich!
Gern geschehen.
Ob du im ernsthaften Streitfall um die RA-Kosten was gerichtlich durchgreifendes damit anfangen kannst glaube ich allerdings nicht so recht.

Ich verstehe auch nicht die Fragestellung hier im Forum die eigentlich der RA beantworten muss

Ottokar

Zitat von: Ratlos am 09. Februar 2023, 12:45:30ich will dir bestimmt nicht zu nahe treten, aber ich habe das Gefühl dass du Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten nicht im richtigen Zusammenhang siehst.
Das Problem ist, dass es hier keinen solchen Zusammenhang gibt. Den hast lediglich du hergestellt.

Zitat von: Ratlos am 09. Februar 2023, 12:48:21EINDEUTIG DER LIEFERANT als Unterlegener ! Der Vorfall ist eine Prüfungsfrage aus dem  2. Jura-Semester :grins:
Ach ja? Das sehe ich anders. (Unterlegen? Bei was?)
Jedenfalls geht es hier schon mal nicht um einen fälligen Schadensersatz, zu dessen Durchsetzung ein Anwalt bemüht wurde. Damit ist § 249 BGB hier auch nicht einschlägig.
Vielleicht hilt ja das hier weiter: https://anwalt-woelfel.de/2013/03/02/wer-tragt-eigentlich-meine-anwaltskosten/

Zitat von: OLD-MAN am 09. Februar 2023, 12:46:17also, um Klarheit hier rein zu bringen: Es geht um eine einseitige Veränderung des Stromlieferpreises zum Nachteil des Nutzers.
Dazu ist der Lieferant idR. berechtigt, sofern der Vertrag keine Preisgarantie beinhaltet, ansonsten liegt ein Vertragsverstoß vor.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


superMeier

Hört sich aber nach einem interessanten Fall an :). Der Stromlieferant nimmt die Preiserhöhung zurück? Das würden sich bestimmt viele wünschen.


@Old-Man Wenn du selbst den Anwalt beauftragt hast, dann wäre es doch naheliegend diesen zu fragen, ob der Gegner die Kosten übernehmen muss. Der sollte es doch wissen :).

Ottokar

Zitat von: superMeier am 09. Februar 2023, 18:56:32Der sollte es doch wissen
Der weis das auch und wird sich dazu auch geäußert haben. Ich gehe davon aus, dass die Frage hier in der Hoffnung gestellt wurde, dass jemand vielleicht eine rechtlich belastbare Grundlage dafür nennt, dass OLD-MAN sich seine Anwaltskosten vom Versorger erstatten lassen kann.

Zitat von: superMeier am 09. Februar 2023, 18:56:32Der Stromlieferant nimmt die Preiserhöhung zurück?
Dafür kann es zwei Gründe geben:
a) die Preiserhöhung war wegen vertraglich vereinbarter Preisgarantie unzulässig, oder
b) der Versorger kann die Preiserhöhung nicht mit höheren Beschaffungspreisen begründen.

Allerdings habe ich hier noch Zweifel, ob mit Nutzer und Lieferant tatsächlich Stromversorger und Kunde gemeint sind.
Das Geschilderte hört sich eher so an, als wäre der Lieferant nicht der Stromversorger, sondern jemand, der seinerseits den Stromversorger gewechselt hat.
So ganz klar ist die Sachlage also noch nicht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


OLD-MAN

@ ottokar,

erstens bin ich nicht der Beschwerte!

zweitens habe ich mich bereits 2x bedankt (für alle Antworten und den Faden für erledigt erklärt.

Warum also weiter munter diskutiert wird, ist mir schleierhaft.

Ratlos

#37
Eine Antwort muss ich @ ottokar zu seinem Link noch geben.
Hier steht es - kopiert aus dem Link:
Im Grundsatz gilt, dass im Rahmen außergerichtlicher Rechtsstreitigkeiten jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat – es sei denn, der Schuldner eines Anspruchs befindet sich im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Gläubiger bereits in Verzug.
Und dass Verzug bestand ist unbestreitbar.
In diesem Fall können die Anwaltskosten als sog. Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Genau das was ich mehrmals geschrieben habe!

Ob allerdings tatsächlich Verzug bestand ist hier nicht eindeutig geklärt, denn es genügt bereits die Einrede
(ich zahle keinen höheren Preis - oder: zum alten Preis liefere ich nicht mehr)
Nach der herrschenden Meinung reicht nämich das bloße Bestehen einer Einrede aus, um den Eintritt des Verzugs zu verhindern.
Solange eine Einrede besteht, ist die Forderung des Lieferanten nicht ,,fällig", weshalb die Nichtzahlung auch keinen Pflichtverstoß darstellen kann. Der  Anspruch muss auch durchsetzbar sein, was offensichtlich hier nicht der Fall war

Ein Anspruch ist durchsetzbar, wenn er besteht (nicht erloschen ist) und keine Einreden entgegenstehen.
Einrede durch den Beschwerten bestand. Insofern war die Beauftragung eines RA erstmal gar nicht notwendig denn der vermeintliche Anspruch des Lieferanten war in der Form rechtlich gar nicht durchsetzbar.
Als RA-Kosten käme lediglich erstmal eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff in Betracht.

Jetzt kommt bestimmt gleich die Frage wer im Link nun Schuldner und wer Gläubiger ist.
Im Prinzip greift der Bericht dieses RA Wölfel im vorliegenden Fall nicht weil kein Anspruch bestand.
Es wurde lediglich der Versucht gestartet einen real wohl (vertragsmäßig) nicht vorhanden "Anspruch durchzusetzen. Der Bekannte dagegen hat lediglich einen durch den Lieferanten versuchten Vermögensschaden abgewendet.