Wohnung Kündigung wegen Eigenbedarf

Begonnen von Lora123, 18. Februar 2023, 09:42:20

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Ratlos

Zitat von: Lora123 am 18. Februar 2023, 09:42:20Dass Dach des Hauses der Enkel wird bald neugemacht. Das habe ich erst vor rund 3 Wochen erfahren. Da wurde mir auch mündlich mitgeteilt, dass wir bald gehen müssen. Vor rund 2 Wochen also die schriftliche Kündigung.
Machen kannst du was dir richtig erscheint.
Ich sag es noch einmal: Widersprich der Kündigung schriftlich und warte die Reaktion ab
bevor du zum MV rennst der auch Geld kostet und zwar jede einzelne  Rechtstätigkeit die der MV für dich macht.
Wenn es sich nur um das Dach handelt ist diese Arbeit in 2 Wochen erledigt, in 4 Wochen selbst dann wenn neues Gebälk aufgesetzt werden muss.
Das bedeutet dass die Kündigung wegen max. 4-wöchigen Eigenbedarf nicht greift.

Lora123

Zitatbevor du zum MV rennst der auch Geld kostet und zwar jede einzelne  Rechtstätigkeit die der MV für dich macht.
Ich dachte man bezahlt den 2-Jahres-Beitrag und dann ist alles kostenlos?

Unsere Kündigung ist datiert mit 02.02.2023, bekommen haben wir die (nicht per Post sondern händisch) aber erst am 05.02.2023.
In der Kündigung steht eine Frist von "01.05/01.06".
Bis wann muss dann der Widerspruch beim Vermieter eingehen, damit ich das in die Länge ziehen kann?

KuBe

Zitat von: Lora123 am 19. Februar 2023, 20:07:33
Zitatbevor du zum MV rennst der auch Geld kostet und zwar jede einzelne  Rechtstätigkeit die der MV für dich macht.
Ich dachte man bezahlt den 2-Jahres-Beitrag und dann ist alles kostenlos?
richtig, man bekommt jede Menge für den Mitgliedsbeitrag. Die rechtliche Beratung ist wichtig, so dass man weiß, was Sache ist. Dann kann man entscheiden, ob man dem Vermieter selbst schreibt oder der MV das macht. Ob das - sehr wenig im Vergleich zum Anwalt- zusätzlich kostet oder nicht, hängt vom Mieterverein ab. Das ist je nach Stadt unterschiedlich.

Zitat von: Lora123 am 19. Februar 2023, 20:07:33Unsere Kündigung ist datiert mit 02.02.2023, bekommen haben wir die (nicht per Post sondern händisch) aber erst am 05.02.2023.
In der Kündigung steht eine Frist von "01.05/01.06".
Bis wann muss dann der Widerspruch beim Vermieter eingehen, damit ich das in die Länge ziehen kann?
Nochmals: Gegen eine rechtlich wirksame Kündigung kann man nicht einfach widersprechen. Und wenn man es tut, ist die Frage WIE und WANN. Die Frage ist, ob die Kündigung überhaupt der Form entspricht und dann - zweitrangig- inhaltlich haltbar ist.

Das kann der Anwalt des MV prüfen. Wenn dann z.B. das Schreiben formal falsch ist, egal, ob der Inhalt glaubwürdig ist oder nicht, gewinnt man allein dadurch Zeit, dass man  dies erst Ende Mai kundtut.

Einfach gesagt: Wenn der Vermieter /seine Berater, das nicht so geschrieben hat, wie es geschrieben werden muss, ist es rechtlich nichtig. Kündigt er euch neu, formal korrekt und dann im Juni "wegen Eigenbedarf", habt ihr bis Oktober Zeit.

Ist das Dach bis dahin gemacht, gibt es keinen Kündigungsgrund mehr oder es muss ein neuer her.

Nur so gewinnt ihr Zeit. Denn wenn er ab Juni eine rechtlich korrekte Kündigung schicken muss und ihr dann widersprecht, habt ihr noch mehr Zeit gewonnen.



Zitat von: Ratlos am 19. Februar 2023, 16:54:34
Zitat von: Lora123 am 18. Februar 2023, 09:42:20Dass Dach des Hauses der Enkel wird bald neugemacht. Das habe ich erst vor rund 3 Wochen erfahren. Da wurde mir auch mündlich mitgeteilt, dass wir bald gehen müssen. Vor rund 2 Wochen also die schriftliche Kündigung.
Machen kannst du was dir richtig erscheint.
Ich sag es noch einmal: Widersprich der Kündigung schriftlich und warte die Reaktion ab
ein schlechter Rat. Dann weiß der Vermieter, dass der Mieter nicht raus will und kann z.B. gleich die Räumungsklage anstrengen. Weist man ihn am Ende noch vorzeitig auf Formfehler hin, verschenkt man wertvolle Zeit.

Zitat von: Ratlos am 19. Februar 2023, 16:54:34bevor du zum MV rennst der auch Geld kostet und zwar jede einzelne  Rechtstätigkeit die der MV für dich macht.
das ist so nicht korrekt

Zitat von: Ratlos am 19. Februar 2023, 16:54:34Wenn es sich nur um das Dach handelt ist diese Arbeit in 2 Wochen erledigt, in 4 Wochen selbst dann wenn neues Gebälk aufgesetzt werden muss.
Das bedeutet dass die Kündigung wegen max. 4-wöchigen Eigenbedarf nicht greift.
dazu könnte man sich auch Ende Mai äußern. Sollte die Kündigung aber FORMAL nicht korrekt sein, reicht der Hinweis hierzu aus. Dann kann sich der Vermieter selbst Gedanken machen oder einen Anwalt bemühen, um eine rechtlich haltbare Kündigung zu verfassen. Die Frist beginnt dann neu.

Lora123

Das ist irgendwie zuviel gerade. Wir lassen das mit dem Mieterschutzverein, klingt viel zu kompliziert und teuer wenn die am Ende eh nix machen.

Wir schreiben selber einen Widerspruch. In ganz normalen Deutsch, also kein komisches Anwaltsdeutsch, schreiben wir dann einfach, dass wir damit nicht einverstanden sind, weil Dacharbeiten nur ein paar Wochen dauern, das temporärer Eigenbedarf wäre und dann erwähnen wir noch diesen Paragraphen der oben erwähnt wurde.

Anders weiß ich es halt nicht. Ich kapiere die Texte da oben inhaltlich auch überhaupt nicht. Da steht mittlerweile viel zu viel verschiedenes Zeug und ich weiß nicht was wichtig und richtig ist. Ich bezahle doch keine 160€ für den Mieterschutzverein, damit ich eine einmalige Beratung bekomme und danach nochmal alles bezahlen muss was die machen.

KuBe

Zitat von: Lora123 am 19. Februar 2023, 23:02:26Das ist irgendwie zuviel gerade. Wir lassen das mit dem Mieterschutzverein, klingt viel zu kompliziert und teuer wenn die am Ende eh nix machen.
schade, ich hätte mir die Worte sparen können

Zitat von: Lora123 am 19. Februar 2023, 23:02:26Wir schreiben selber einen Widerspruch. In ganz normalen Deutsch, also kein komisches Anwaltsdeutsch, schreiben wir dann einfach, dass wir damit nicht einverstanden sind, weil Dacharbeiten nur ein paar Wochen dauern, das temporärer Eigenbedarf wäre und dann erwähnen wir noch diesen Paragraphen der oben erwähnt wurde.
na dann viel Glück

Zitat von: Lora123 am 19. Februar 2023, 23:02:26Anders weiß ich es halt nicht. Ich kapiere die Texte da oben inhaltlich auch überhaupt nicht. Da steht mittlerweile viel zu viel verschiedenes Zeug und ich weiß nicht was wichtig und richtig ist. Ich bezahle doch keine 160€ für den Mieterschutzverein, damit ich eine einmalige Beratung bekomme und danach nochmal alles bezahlen muss was die machen.
schade, dass ihr euch habt verunsichern lassen. Das stimmt nicht mit den 160 EURO und nur einmalige Beratung. Das ist beim Anwalt, nicht beim Mieterbund. Man bekommt außergerichtlich die komplette Beratung, Briefe werden geschrieben, der Anwalt passt auf, dass man nichts schreibt, was einem die Rechte nimmt.

Ich kenne das Thema Kündigung wegen Eigenbedarf und hab mich angemeldet, um euch zu helfen. Aber meine rechtlich wichtigen Hinweise zum Thema wann man überhaupt reagieren sollte, werden ignoriert. Kann man nichts machen.

Dann alles Gute.

Lora123

Zitat von: KuBe am 19. Februar 2023, 23:09:27Ich kenne das Thema Kündigung wegen Eigenbedarf und hab mich angemeldet, um euch zu helfen. Aber meine rechtlich wichtigen Hinweise zum Thema wann man überhaupt reagieren sollte, werden ignoriert. Kann man nichts machen.

Dann alles Gute.

Ich würde das gerne verstehen. Aber hier steht jetzt schon so viel, ich weiß nicht was ich davon jetzt noch nutzen soll. Ab und zu kommt noch dieses Gefühl über mich, dass wir bald alle auf der Straße landen. Das macht mich komplett fertig und dann weiß ich nicht mehr was ich machen soll weil es auf einmal keinen Ausweg mehr gibt. Ich werde wegen der Sache wahrscheinlich auch meine Arbeit verlieren, da es hier in der Gegend einfach keine freien, bezahlbaren Wohnung gibt.

Die 2 Personen die hier einziehen sollen, haben beide sehr gute Gehälter, das sind Gutverdiener. Und wir, die junge kleine Familie mit nur einem Einkommen, werden wegen solchen Leuten rausgeschmissen. Gerechtigkeit ist was anderes.

Was mir sehr helfen würde: keine langen Zitate, einfach stichpunktartig hinschreiben was ich machen soll. Klingt doof, aber in der Situation kann ich nicht mehr verarbeiten. Ich nehme deine Hilfe gerne an, ich möchte niemanden verprellen.

KuBe

Ok. Also:
Erstmal nicht reagieren.

Kündigung prüfen lassen.

Günstig und durchaus qualifiziert geht das beim Mieterbund.

Kann sein, dass die Kündigung nicht richtig geschrieben ist.

Wenn sie nicht richtig geschrieben wird, ist sie ungültig. Das muss geprüft werden.

Das sagt man aber auf keinen Fall sofort, denn sonst schreiben die schnell eine neue und die neue Kündigungsfrist beginnt auch schneller. Sagt man erst Ende Mai "das stimmt so nicht", muss eine neue Kündigung ab Juni raus.

Den Rest muss jemand machen, der Anwalt ist. Wenn man als Laie  "in normalem Deutsch" schreibt, schreibt man unwissend vielleicht Dinge, die zum eigenen Nachteil sind.

Auf weitere Fragen antworte ich gern.

Ratlos

Zitat von: Lora123 am 20. Februar 2023, 00:07:26Was mir sehr helfen würde: keine langen Zitate, einfach stichpunktartig hinschreiben was ich machen soll.

Keine Sorgen machen, bis Mai abwarten, der Kündigung wegen Unzulässigkeit widersprechen und in der Wohnung bleiben.
Bei dem kurzen Ein- und Auszug der Enkel kriegen die keinen Räumungstitel.

@ KuBe
Im Eingangsbeitrag steht, dass TE mit dem Eigentümer in einem Zweifamilienhaus wohnt.
Daraus ergibt sich erstmal eine verlängerte Kündigungsfrist.
Ferner gibt es bei einem Zweifamilienhaus ein erleichtertes Kündigungsrecht des VM nach § 573 a BGB.
In so einem Fall kann der Vermieter jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Anders als bei einem Fall von Eigenbedarf kann sich der Mieter dagegen so gut wie nicht wehren.
Dazu aber muss der VM im Kündigungsschreiben angeben, dass sich die Kündigung auf diese gesetzliche Sonderregelung stützt. Fehlt dieser Hinweis schaut der VM nicht gut aus.

Und jetzt kommen wir zu vorliegenden Kündigung wegen geltend gemachten Eigenbedarf.
Eine Dacheindeckung dauert max. 4 Wochen und das ist schon ein langer Zeitraum.
Danach zieht der Enkel wieder in sein Haus.
Damit ist von vornherein absehbar dass die Bedarfsperson Enkel gleich wieder auszieht womit die Kündigung sowieso unzulässig ist.
Was ich zitiere ist Gesetz und BGH-Rechtsprechung.

Man sollte sich erst rechtlich kundig machen bevor man viel schreibt - auch wenn es gut gemeint ist.

Ratlos

#23
Zitat von: KuBe am 19. Februar 2023, 23:09:27Das stimmt nicht mit den 160 EURO und nur einmalige Beratung. Das ist beim Anwalt, nicht beim Mieterbund.
Das ist falsch wieder mal wegen Unkenntnis des RVG.
Ein einfaches ERSTgespräch beim RA kostet 190 €, eine ausführliche Beratung liegt bei 250 €. Davon wird er höchstens dann abweichen wenn er Mandat zur Prozessführung erhält.
@ Lora - ich schreibe dir den Widerspruch an deinen VM wenn du es wünscht.

Brauchst ihn dann nur noch zu kopieren, auszudrucken, unterschreiben und per Einschreiben an deinen VM senden.
Dein VM wird sich schwer tun mit neuen Kündigungsgründen. Andere Gründe als die bereits angegebenen werden nämlich nur berücksichtigt, wenn sie nach dem Kündigungsschreiben  entstanden sind.
#
Zitat von: KuBe am 19. Februar 2023, 23:09:27Ich kenne das Thema Kündigung wegen Eigenbedarf und hab mich angemeldet, um euch zu helfen.
Ich benötige keine Rechtshilfe :mocking: aber danke für die gute Absicht.
Zitat von: Ratlos am 20. Februar 2023, 12:25:32Was ich zitiere ist Gesetz und BGH-Rechtsprechung.

KuBe

@Ratlos
Auf den 573a weise ich in meinem ersten Beitrag hin. Insofern weiß ich nicht, wozu dieser Hinweis erfolgt.

Und keiner meiner Beiträge ging in die Richtung Ihnen Rechtshilfe zu geben. Sie haben schließlich nicht die Frage gestellt.

Wenn Sie trotz Ihres ersten Beitrags denken, alles zu wissen, möchte ich das nicht kommentieren, denn wie genannt, hab ich mich angemeldet, um im konkreten Fall zu helfen.

Und da ist von meiner Seite alles gesagt.




Ratlos

#25
@ KuBe

Zitat von: Ratlos am 18. Februar 2023, 14:07:11Von entscheidender Bedeutung ist wie lange die Renovierungsphase dauert.
Das war die richtige Antwort auf die Frage der TE die sich auf die Dacheindeckung bezog. Bei ca. 2-4 Wochen Renovierungsdauer greift keine Eigenbedarfskündigung. Daher ist ein Widerspruch Pflicht.

Mein Beitrag Nr. 23 bezog sich auf das nachschieben von Kündigungsgründen bei Unwirksamkeit der vorliegenden Kündigung und das ist eben der § 573 und nicht 573a BGB
Zitat von: Ratlos am 20. Februar 2023, 13:42:29und hab mich angemeldet, um euch zu helfen.
Das ehrt dich aber darauf will ich nicht weiter eingehen.
Bist aber nicht der Einzige der mit Jura zu tun hat.
"Euch" ist die Mehrzahl und wenn du mit diskutierst meinst du jeden am Thread Beteiligten.
Deine Kostenangabe Mieterverein zu RA waren leider falsch. Beweis: RVG

Ob deine Beiträge für die TE hilfreich waren kann nur TE entscheiden. "Vergessen" hast du jedenfalls dass sich die Kündigungsfrist nnach 573 a um wichtige 3 Monate verlängert und Kündigungsgründe sich auf Abs. 1 oder 2
stützen müssen.
ALLES wissen tut nicht mal ein Richter bei der Komplexität unserer Gesetzbücher.
Aktuell haben wir 1.773 gültige Gesetze und 2.655 Rechtsverordnungen
Dazu kommen Gesetze mit 50.738 Einzelnormen. Wusstest du das?

Nichts für ungut. Aber so ist es halt.
In meinem Beitrag Nr. 23 habe ich TE angeboten einen kopierfähigen Widerspruch zu schreiben. Leider hat TE das Kündigungsschreiben nicht hochgeladen. Wäre vom genauen Inhalt her wichtig!

Jetzt kannsst du fachliche Hilfe leisten. Ich überlasse ich es dir und deiner Erfahrung einen begründeten Widerspruch zu schreiben, der durchgreift.

Schmidtchen

Ich denke ein gemeinsames Gespräch mit dem Vermieter sollte helfen. Wenn da wirklich ein Enkel einziehen möchte, um dauerhaft ein Auge auf den Opa zu haben, solltest du dich schnellstens nach einer neuen Bleibe umschauen.
Wenn es nur um einen kurzfristigen Umbau geht, kann man vielleicht gemeinsam einen Weg finden.
Aber Fakt ist auch, dass in dieser Situation gar kein Grund angegeben werden muss. Im 2 Familienhaus, in dem der Eigentümer selber wohnt, ist eine Kündigung jederzeit möglich, ggf. verdoppelt sich die Frist.
Wenn du wohnen bleibst, wird es zur Räumungsklage kommen, darauf würde ich es nicht ankommen lassen. Es wird einen Titel geben, der 30 Jahre vollstreckbar ist.

Ratlos

Zitat von: Schmidtchen am 02. März 2023, 23:52:26Um dauerhaft ein Auge auf den Opa zu haben, solltest du dich schnellstens nach einer neuen Bleibe umschauen.
Falsch! Es geht um eine kurzfristige  Baumaßnahme
Zitat von: Lora123 am 18. Februar 2023, 09:42:20Das Dach des Hauses der Enkel wird bald neugemacht. Da wurde mir auch mündlich mitgeteilt, dass wir bald gehen müssen.
Zitat von: Schmidtchen am 02. März 2023, 23:52:26ist eine Kündigung jederzeit möglich,
Aber nur wenn er VM sie auf § 573 a BGB stützt, und das hat er nicht!
Zitat von: Schmidtchen am 02. März 2023, 23:52:26Es wird einen Titel geben, der 30 Jahre vollstreckbar ist.
Wenn VM renovieren will, muss er gleich räumen lassen. Aber
1. es dauert Monate bis es überhaupt zu einem Gerichtstermin kommt
2. es gibt den gesetzlichen Räumungsschutz
3. es gibt auf Antrag längere Räumungsfristen (bis 1 Jahr) die das Gericht einräumt
4. hier kommt die Härtefallregelung hinzu.

Nicht so einfach @ Schmidtchen wie du es darstellst. Wenn es hart auf hart geht baut der VM in 2023 überhaupt nichts um und 2024 nicht gleich
Zudem ist die Kündigung unwirksam!

Ratlos

#28
Zitat von: KuBe am 20. Februar 2023, 19:08:04denn wie genannt, hab ich mich angemeldet, um im konkreten Fall zu helfen.
Danke für deine Hilfsbereitschaft. Gibt es heutzutage leider nur wenig.

Zitat von: KuBe am 19. Februar 2023, 23:09:27Aber meine rechtlich wichtigen Hinweise zum Thema wann man überhaupt reagieren sollte, werden ignoriert.
Deine wichtigen rechtlichen Hinweise sind leider nicht vollständig.
Das wichtigste fehlt!
Zitat von: KuBe am 18. Februar 2023, 14:12:25In einem Zwei-Parteienhaus, in dem der Vermieter wohnt, gilt ein anderes Kündigungsrecht, siehe § 573a
Das ist richtig, nur 1 Punkt hast du übersehen.

Der VM muss sich explizit auf § 573 a BGB in seiner Kündigung stützen.
Das hat er aber nicht wie TE mit dem Kündigungstext bestätigt.
Ergo die Kündigung ist unwirksam! :lol: - ohne wenn und aber!

Denn siehe Abs. 4 - (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Und das der dem TE vorliegende Kündigungsschreiben weicht zusätzlich auch noch von dieser Vorschrift ab.


Schmidtchen

Der Vermieter möchte doch gar nicht renovieren, sondern der Enkel möchte sein Haus renovieren und zwischenzeitlich in die Wohnung der TS ziehen.

Und mit meiner mehr als 30 jährigen beruflichen Erfahrung im Immobilienbereich halte ich es für unwahrscheinlich, dass ein funktionierendes Mietverhältnis mal eben gekündigt wird, weil man für ein paar Wochen eine Bleibe für den Enkel benötigt.
Ein Mieterwechsel ist für den Vermieter mit viel Arbeit und erheblichen Kosten verbunden.

Da steckt noch etwas anderes dahinter, was wir jetzt nicht einschätzen können.

Der TS bleibt jetzt m. E. nur im Gespräch eine einvernehmliche Lösung zu suchen, wenn sie sich stur stellt, werden die Vermieter sich kundig machen und zügig eine hieb- und stichfeste Kündigung zustellen. Das ist in dieser Konstellation nicht so schwierig, da braucht es kein kompliziertes Eigenbedarfskonstrukt.

Und wenn du schon den Härtefall ansprichst: Ja, den gibt es sicherlich. Aber ich sehe den eher auf der Seite des alten Hauseigentümers, der auf Hilfe angewiesen ist und die Wohnung nun dringend für Pflegepersonal benötigt, weniger auf der Seite der TS, die einen Schulwechsel vermeiden möchte.

Sobald der Vermieter merkt, dass seine Kündigung nicht viel wert ist, schreibt er eine neue und dann ist das Mietverhältnis in 6 Monaten vorbei.
Aber dann ist das Schuljahr ja vorbei und ein weiteres Festhalten an dem Mietverhältnis bringt doch dann nichts mehr?
Klar, sie kann wohnen bleiben, bis sie geräumt wird, aber das passiert dann ja wieder mitten im Schuljahr, was die TS ja vermeiden möchte.
Außerdem besteht ein großes Risiko, dass die TS mit hohen Schulden aus der Sache rausgeht.

Was immer die Eigentümer mit dem Haus vorhaben, sie wollen es leer haben, vielleicht lassen sie sich das was kosten und die TS bleibt wenigstens nicht auf Umzugskosten sitzen. Vernünftig wäre es, das Gespräch zu suchen und im Gespräch anzudeuten, dass man auf Rechtsmittel verzichtet und zum Ende des Schuljahres auszieht gegen Übernahme der Umzugskosten...