Kindergeld-Anspruch nach dem 25 Lebensjahr wie nachweisbar?

Begonnen von PaulHilft, 22. Februar 2023, 09:32:20

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PaulHilft

Hallo,

Kurzfassung der Vorgeschichte: Ich, seit 2015, erst ALG2, dann Sozialhilfe und nun hat der Sachbearbeiter, 2020, das Formular für die Überprüfung der Leistungsfähigkeit bei der DRV falsch ausgefüllt, und keine Angaben zu der Erkrankung gemacht. Im Widerspruch hat die Amtsleitung vom Sozialamt einen leeren Umschlag als Begründung bei der DRV eingereicht. Es wurde an der vollen Leistungsfähigkeit festgehalten.

Das ganze liegt seit dem bei Gericht. Das JobCenter hat ein eigenes internet Gutachten erstellt und ist der Meinung, dass ich nur unter starken Einschränkungen überhaupt etwas machen kann. Zwar über 15 Stunden, aber man möchte das Ergebnis des Gerichts abwarten.

Nun meldet sich die Kindergeld stelle, die seit meiner Geburt durchgehend das Kindergeld zahlt, auch über das 25 Lebensjahr hinaus. Und hat dies eingestellt.



Darf ich euch fragen, wann die Begründung ausreichend ist? Was genau muss dort stehen, damit dies den Ansprüchen genügt. Und wer schreibt das?

Ottokar

#1
(Ich habe das Bild wegen Datenschutz entfernt.)

Du wurdest für erwerbsfähig erklärt und damit entfällt auch der besondere Anspruch auf Kindergeld über das 25. LJ hinaus.
Gegen die Einstellung des Kindergeldes sollte umgehend Widerspruch eingelegt werden, darin sollte auf das laufende Verfahren gegen die Aberkennung der Erwerbsminderung hingewiesen und ergänzend beantragt werden, den Widerspruch gegen die Einstellung des Kindergeldes bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Erwerbsminderung ruhend zu stellen.

Ergänzender Hinweis:
Der Bezug von Bürgergeld erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Deckung des eigenen Bedarfes i.S.d. Kindergeldanspruches Behinderter, dieser stellt nämlich allein darauf ab, in welchem Maße die Behinderung die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Konkret darauf, das infolge der Behinderung kein bedarfsdeckendes Erwerbseinkommen erzielt werden kann.
Bereits der Bezug von Bürgergeld belegt, dass aktuell kein bedarfsdeckendes Erwerbseinkommen erzielt werden kann.
Auch wenn nur teilweise Erwerbsfähigkeit und damit Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II besteht, kann somit die Voraussetzung erfüllt sein, dass aufgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge der Behinderung kein bedarfsdeckendes Erwerbseinkommen erzielt werden kann.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PaulHilft

@Ottokar, danke dass du dir die Zeit und Mühe für mein Anliegen genommen hast. Ich werde das genau so wie von dir beschrieben umsetzen. Auch weiß ich, dass befreundete Behinderte von mir eingeschränkt schon Jahre mit Unterstützung beim JC sind und dort alle par Jahre mal für einige Monate eine "Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben" machen. Diese Menschen, mit zum Beispiel, Asperger, erhalten durchgehend das Kindergeld. Auch wenn diese ebenfalls unter 8 Std am Tag Leistungsfähig sind. Diese wollten nie zum Sozialamt.

Oder Behinderte in den Behindertenwerkstäten. Deswegen war ich über die Begründung mit dem Bürgergeld selber irritiert.

Ich frage aber noch etwas. Was müsste ein Arzt schreiben, damit dies anerkannt wird.
Ich erinnere mich sogar, dass das Betreuungsgericht sogar einen eigenen Arzt beauftragt hat, zu prüfen ob eine Betreuung nötig sei. Der Dr. hat dies bestätigt und einige Sätze dazu geschrieben. Hilflos und so. Dies würde doch ein Indiz sein. Wer prüft eigentlich ob der Behinderte Leistungsfähig ist. Oder sagt man pauschal, alle die beim Sozialamt sind. Was aber auch nicht passen würde. Vor allem hatte ich nicht die Möglichkeit angehört zu werden.

Es gibt noch etwas. Das Kindergeld ist zwar für mich, aber kann es sein, dass die Eltern die "Vertragspartner" sind? Mit anderen Worten. Ich kann kein Widersprich einreichen, oder? Weil meine gute Anwältin sogar nach einer Rechtsschutzversicherung meiner Eltern gefragt hat. Und diese haben mit diesem ganzen Sozialbereich nichts zu tun. (Beratungsschein etc, PKH) -.-

Ottokar

Zitat von: PaulHilft am 23. Februar 2023, 00:06:18Ich erinnere mich sogar, dass das Betreuungsgericht sogar einen eigenen Arzt beauftragt hat, zu prüfen ob eine Betreuung nötig sei. Der Dr. hat dies bestätigt und einige Sätze dazu geschrieben.
Möglicherweise wäre dieses Gutachten bei dem Verfahren gegen die DRV hilfreich. Den Anwalt mal darauf hinweisen.

Zitat von: PaulHilft am 23. Februar 2023, 00:06:18Wer prüft eigentlich ob der Behinderte Leistungsfähig ist.
Die DRV, so wie bei allen Anderen auch.

Zitat von: PaulHilft am 23. Februar 2023, 00:06:18Es gibt noch etwas. Das Kindergeld ist zwar für mich, aber kann es sein, dass die Eltern die "Vertragspartner" sind?
Deine Eltern sind lt. Gesetz die Anspruchsinhaber, die sog. Kindergeldberechtigten.
Deine Eltern müssen den Kindergeldanspruch also selbst geltend machen, d.h. Widerspruch und gegebenenfalls Klage.
Deine Eltern können dafür Beratungshilfe (wenn der Anwalt den Widerspruch machen soll) sowie PKH (wenn der Anwalt klagen soll) beantragen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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