Job annehmen nach langer Arbeitslosigkeit Miete im ersten Monat

Begonnen von AndreasKrankenkasse, 14. Februar 2023, 10:00:18

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AndreasKrankenkasse

Hallo Miteinander,

nach langer Arbeitslosigkeit möchte ich am 1.März einen Job annehmen.

Ich stehe nun vor folgendem Problem:
Anfang März bekomme ich dann wohl vom Jobcenter kein Geld mehr und mein erstes Gehalt bekomme ich erst am Ende des Monats März.
Bisher weiß ich nicht wie ich durch diesen 1.Monat kommen soll.

Wie geht man vor?
Was kann ich tun?
Gibt es für diese Situation eine Übergangshilfe vom Jobcenter?
Was muss ich beantragen?

Vielen Dank fürs Lesen.
Andreas

Birgit63

Du kannst ein Überbrückungsdarlehen beantragen, welches du in Raten zurück zahlst.

AndreasKrankenkasse

Vielen Dank,

ich hatte gehofft, dass es so etwas gibt.

VG
Andreas

Sheherazade

Zitat von: AndreasKrankenkasse am 14. Februar 2023, 10:00:18Anfang März bekomme ich dann wohl vom Jobcenter kein Geld mehr

Eigentlich schon. Hilfebedürftigkeit liegt so lange vor bis der erste Lohn eingeht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

OLD-MAN

Zitat von: Sheherazade am 14. Februar 2023, 11:21:15Eigentlich schon. Hilfebedürftigkeit liegt so lange vor bis der erste Lohn eingeht.

Warum es immer kompliziert machen, wenn Antwort # 1 bereits die richtige Antwort ist?

Gerade du @ sheherazade als Urgestein kennst doch ganz genau die Problematik mit "diesem Monat". JC zahlt im voraus, Gehalt wird im Nachhinein fällig. Und weil der Geldeingang des ersten Gehaltes in 99,9% aller Fälle spätestens am letzten Tag des Monats überwiesen wird, gibt es diese Problematik.

Warum bringst ausgerechnet du jetzt mit deiner Antwort Unsicherheit ?

Sheherazade

Zitat von: OLD-MAN am 14. Februar 2023, 14:00:12Warum bringst ausgerechnet du jetzt mit deiner Antwort Unsicherheit ?

Unsicherheit, weil ich eine an sich nicht falsche Antwort ergänze?  :wand:

Der TE wird im Leistungsbezug sein und da wird die Leistung nicht einfach eingestellt, wenn am 1. März eine Arbeit aufgenommen wird - das Jobcenter hat solange weiterzuzahlen bis der TE nachweislich seinen Bedarf selbst decken kann. Kommt der bedarfsdeckende Lohn erst Anfang April, braucht er weder was zurückzahlen noch ein Darlehen. Ist der Lohn zzgl. Freibetrag nicht bedarfsdeckend, bleibt er sogar im Leistungsbezug.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hary

Zitat von: Sheherazade am 14. Februar 2023, 14:21:11Der TE wird im Leistungsbezug sein und da wird die Leistung nicht einfach eingestellt, wenn am 1. März eine Arbeit aufgenommen wird - das Jobcenter hat solange weiterzuzahlen bis der TE nachweislich seinen Bedarf selbst decken kann.
Das war früher so gängig, heute wird jedoch die Leistung eingestellt um eine Überzahlung/Rückzahlung zu vermeiden. Daher sollte man wenn irgendwie möglich die Arbeitsaufnahme so spät wie möglich im Monat melden.

Einfach für den Monat, in dem mit Zufluss des Einkommens zu rechnen ist, rechtzeitig einen Antrag auf darlehensweise Gewährung gem. §24(4) SGB II stellen.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Fettnäpfchen

AndreasKrankenkasse

Zitat von: AndreasKrankenkasse am 14. Februar 2023, 10:00:18Wie geht man vor?
Leistungspflicht des Leistungsträgers
Zitatbei Arbeitsaufnahme:
Viele Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Erst wenn man tatsächlich Einkommen hat, darf und muss das Amt prüfen, ob dieses Einkommen den Bedarf deckt und der Betroffene deshalb keinen Leistungsanspruch mehr hat. Erst dann  darf es die Leistung einstellen.
Leider interessiert das viele Jobcenter nicht, so dass oft rechtswidrig Leistungen eingestellt werden, mit der Begründung "eine Überzahlung zu vermeiden", was dann in vielen Fällen zu einer rechtswidrigen Bedarfsunterdeckung der Betroffenen führt.

Es gibt für das Amt im SGB X nur zwei Möglichkeiten:
a) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, oder, wenn § 45 nicht möglich ist:
b) § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (auch für die Vergangenheit).

Beide §§ setzen Voraus, dass eine Änderung bereits eingetreten sein muss:
§ 45: "Soweit ein Verwaltungsakt ... rechtswidrig ist ..."
§ 48: "Soweit ... eine wesentliche Änderung eintritt ..."
hier steht "ist" und "eintritt" und nicht "werden wird" oder "eintreten wird".
Und eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene seinen Lohn tatsächlich als verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat - nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für den Betroffenen verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich selbst entgegen wirken kann.
Es gibt also im SGB X definitiv keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von Vermutungen oder vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!
Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.
Tut es das nicht, sollte man gegen einen solchen rechtswidrigen Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid mittels Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung desselben vorgehen.

Gemäß § 24 Abs. 4 SGB II kann in dem Monat, in dem voraussichtlich Einnahmen anfallen, ALG II als Darlehen gezahlt werden. Dieses ALG II muss dann zurückgezahlt werden.
Steht aber definitiv fest, dass der ALG II Anspruch entfällt, sollte man stattdessen Einstiegsgeld nach § 16b SGB II beantragen. Dieses wird i.d.R. im ersten Monat in Höhe des ALG II und in den Folgemonaten in geringerer Höhe als Unterstützung ausgezahlt, muss aber  - im Gegensatz zum ALG II - nicht zurückgezahlt werden.

MfG FN

Sheherazade hat vollkommen Recht und das Darlehensgebaren ist gesetzwidrig und zum Nachteil des eLB!
Egal wie das der eine oder andere User gerne sehen will und dass
Zitat von: Hary am 14. Februar 2023, 15:13:29heute wird jedoch die Leistung eingestellt um eine Überzahlung/Rückzahlung zu vermeiden.
ist ja wohl zum  :lachen: wenn es nicht so traurig wäre.
Weder Überzahlung/Rückzahlung ist total wirklichkeitsfern.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Hary

Im Grunde ist es ja egal ob man nun regulär die Leistung bekommt oder per Darlehen. An Ende startet man mit Schulden in die Arbeit. Egal welche Variante nun genutzt wird.

Ich hatte auch die absurde Situation dass ich die Leistung für den Monat bekommen habe, der AG hat in dem betreffenden Monat das Gehalt vollständig an 15. gezahlt. Ich habe den Bescheid zur Anrechnung bekommen, da ich dann 700 Euro mit 10% des neuen Anspruch abbezahlen muss. Ich wollte nun die 700 Euro sofort bezahlen, dies geht aber nicht, da laut Gesetz maximal 10% gefordert werden dürfen... Nun ja, dass Sparbuch freut sich und die Behörde behält über 2 Jahre ihre 10% ein....

JensM1

ZitatSheherazade hat vollkommen Recht und das Darlehensgebaren ist gesetzwidrig und zum Nachteil des eLB! Egal wie das der eine oder andere User gerne sehen will und dass

Aus echtem Interesse: Hast du dazu eine Rechtsgrundlage? Der Arbeitsvertrag stellt eine wesentliche Änderung in den leistungsrelevanten Verhältnissen dar und ist ab Abschluss unverzüglich einzureichen. Erfolgt die Gehaltszahlung laut Arbeitsvertrag zum Ende des laufenden Monats und geht der Vertrag vor Zahllauf beim JC ein, muss das Jobcenter dieses Einkommen leistungsmindernd für den voraussichtlichen Zuflussmonat berücksichtigen.

Zur Sicherstellung, dass die BG ihren Bedarf trotzdem decken kann, hat der Gesetzgeber ein Überbrückungsdarlehen (§ 24 Abs. 4  Satz 1 SGB II "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.") vorgesehen.

Einzureichen sind dazu idR ein formloser Antrag auf ein Überbrückungsdarlehen gem. § 24 Abs. 4 SGB II und Kontoauszüge der letzten 4 Wochen - einigen JC reicht eine Woche, andere wollen vermutlich 3 Monate - da ein Darlehen nur dann in Frage kommt, wenn der Bedarf nicht aus eigenem Vermögen gedeckt werden kann. Soweit mein Kenntnisstand.

Fettnäpfchen

JensM1

Zitat von: JensM1 am 16. Februar 2023, 18:24:06Hast du dazu eine Rechtsgrundlage?
schau einfach nach dem Ratgeber Zuflussprinzip (ALG II trifft auf Lohn)
du kannst ja den § dazu http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html lesen
wobei du das wörtlich nicht finden wirst.

Aber die Erklärung aus dem Ratgeber ist eindeutig und eine Bedarfsunterdeckung zieht sich uU ewig hin bis das ausgeglichen ist.
Mit Blick darauf das
a) wer weiß ob das Darlehen rechtzeitig bearbeitet und beschieden wird und
b) wer weiß wie lange das dauert bis die Berechnung nach Zufluß abgeschlossen ist.
Wenn es blöd läuft wird erst nach sechs Monaten berechnet. Und das auf dem Rücken des eLB. Dabei ist es so simple einfach zu leisten und nach dem Zufluß zu berechnen.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Mishu

Was ist nun der aktuelle Stand der Dinge, habe eine ähnliche Sitiation.
Bin seit drei Monaten bei einer Firma auf 520,- beschäftigt und Anfang März gehe ich auf Teilzeit. Mir wurde aber noch kein neuer Arbeitsvertrag vorgelegt, da die gute Frau, die den anfertigt, mehr als ausgelastet ist.
Das JC hat mir heute, einen Tag vor Monatsende mitgeteilt, dass meine Leistungen eingestellt werden...