Briefzustellung - Erreichbarkeitsanordnung - vorl. Zahlungseinstellung

Begonnen von anonymerAnonymer, 03. März 2023, 02:01:37

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beano

Bin kein Experte bei solchen Fällen, aber ich kann dir zumindest raten, dass du dich bei deinem Agentur für Arbeit Konto online verifizierst. Dadurch ist es der Agentur gestattet dir auch über das Portal Briefe zukommen zu lassen. Dann kannst du die meisten Briefe via Post auch immer ignorieren, da du sowieso alles online erhälst.

anonymerAnonymer

Danke für den Tipp. Briefe sind nun ein Glück schon mal kein Problem mehr, da ich ja jetzt hier gemeldet bin kommen die Briefe, sowie der letzte jetzt auch, wieder bei mir an.  :ok:

MfG

Sheherazade

Zitat von: anonymerAnonymer am 10. März 2023, 20:49:40Dennoch kann es sein, dass natürlich ich selber irgendetwas falsch gemacht habe.

Ja, du hast zuviel über möglicherweise zustande kommende Arbeitsverhältnisse erzählt. Man gibt dem Jobcenter erst die Info über eine Arbeitsaufnahme, wenn man den Arbeitsvertrag unterzeichnet in der Tasche hat und alle Fakten kennt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

anonymerAnonymer

Das merke ich mir auch für ein hoffentlich nicht eintretendes nächstes Mal.
Nur habe ich die Stelle vom JC selbst vermittelt bekommen und die Dame die dafür zuständig ist, war mir auch in sofern eine große Hilfe.
Also der Vertrag ist zwar so gut wie in der Tasche, ich würde aber gerne noch mal das Gehalt ansprechen wollen, ansonsten sieht es gut aus. Montag sollte das Ding im Kasten sein und ich kriege einen Vertrag zugesandt.

MfG

Ottokar

Der ganze Vorgang ist höchst rechtswidrig.
Erst wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde UND darüber hinaus durch Bescheinigung des AG (§§ 57 und 58 SGB II) bekannt ist, wann der erste Lohn zufließt und wie hoch dieser sein wird, liegen damit Fakten vor, die eine Änderung der Bewilligung (teilweise oder vollständige Zahlungseinstellung, Ersatz einer abschließenden durch eine vorläufige Bewilligung) zulässig machen.
Bis dahin mangelt es an den dafür nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II erforderlichen Tatsachen bzw. an dem nach § 40 Abs. 4 SGB II erforderlichen Eintritt der Änderung in den persönlichen Verhältnissen.
In vorauseilendem Gehorsam vorgenommene und häufig mit der (gesetzlich nicht existenten) Vermeidung von Überzahlungen begründete Verwaltungshandlungen sind rechtswidrig.

Zitat von: anonymerAnonymer am 10. März 2023, 20:49:40und frage mich wieso die Miete jetzt nicht gezahlt wird
Weil der gezahlte Regelsatz nicht der Regelsatz ist, sondern eine Überbrückungszahlung in Höhe des Regelsatzes. KdUH gibts da nicht.

Zitat von: anonymerAnonymer am 10. März 2023, 20:49:40Ich frag mich was ich jetzt tun soll.
Das JC schriftlich eindringlich darauf hinweisen, das
- bislang kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde,
- die Bewilligung solange Bestand hat, bis sich tatsächlich eine Änderung durch Abschluss des Arbeitsvertrages ergeben hat, was wiederum lediglich den Ersatz einer abschließenden durch eine vorläufige Bewilligung zulässig macht,
- du solange Anspruch auf Bürgergeld hast, bis du tatsächlich bedarfsdeckendes Einkommen erzielst, was bislang weder bekannt noch gemäß §§ 57 und 58 SGB II nachgewiesen wurde, womit auch eine vorläufige Zahlungseinstellung mangels Tatsachenkenntnis unzulässig ist,
- das JC umgehend das bewilligte Bürgergeld einschl. der KdUH auszahlen soll, andernfalls beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung dazu beantragt wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


anonymerAnonymer

#20
Hallo,

es sind wieder 1-2 Tage vergangen und ich habe "tolle" Nachrichten.
Heute kam wieder ein Brief (fehlende Unterlagen) und ich habe einen neuen Bescheid (Neuberechnung) bekommen in dem zwar die Miete ab nächsten Monat gezahlt wird aber für diesen und Februar einfach weggelassen wurde. Ich wohne offiziel seit dem 15.02.23 hier und diese steht so in allen Mietverträgen und auch auf dem Ummeldebescheid. Ein Arbeitsvertrag wird akutell aufgesetzt und mir diese Woche denk ich zugesendet. Ich kriege meinen Lohn falls ich diesen Monat anfange, für diesen Monat dann auch am Ende diesen Monats ausgezahlt, also nicht erst einen Monat später. Anscheinend will man mir wohlwissend, dass ich ja eh ab nächsten Monat arbeite die Miete für den Februar und März nicht zahlen, da in der Neuberechnung steht, dass ich erst ab dem 01.04.23 die KdUH ausgezahlt bekomme. Jetzt verstehe ich hier auch die ganzen Zusammenhänge, denn meine Bewilligung ist tatsächlich nur noch vorläufig. 
Weiterhin wird wieder der Arbeitsvertrag verlangt (falls dieser vorliegt, ich hatte letzte Woche telefonisch erklärt, dass der noch nicht vorliegt) und Angaben bzgl. der Mietverträge, weil man dort einen Punkt wegen der Mietkosten nicht verstehe. Der letzte Pkt. ist auf uns zurückzuführen weil wir eine Vorrauszahlung und Nebenkosten vereinbart haben und nicht genau hervorgeht worum es sich handelt. Aufgrunddessen geht man jetzt von dem niedrigeren Betrag aus.
Im Brief steht dazu folgendes:

Laut Mietvertrag wird sowohl eine Nebenkostenpauschale von 1XX,00 EUR, als auch eine Vorauszahlung von XX,00 EUR vereinbart. Wie ist dies zu verstehen? In der Regel gibt es eine Pauschale, oder eine Vorrauszahlung mit jährlicher Abbrechnung. Entfällt eine dieser Positionen auf die Heizkosten? Ich bitte um Klärung. Zunächst wird lediglich der geringere Betrag übernommen.

Zusätzlich hat es an der Tür geklingelt und siehe da, ein unangekündigter Hausbesuch. Die Dame und den Herren hat meine Bekannte hier rein gelassen, die durften sich umsehen usw.; haben sich Ihre Notizen gemacht und sind gerade wieder Weg. Wir haben hier definitiv nichts zu verbergen, dementsprechend können die sich hier ja gerne umschauen.

Ich habe der SB noch nicht das vorgeschlagene:
Zitat von: Ottokar am 12. März 2023, 11:11:19Das JC schriftlich eindringlich darauf hinweisen, das
- bislang kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde,
- die Bewilligung solange Bestand hat, bis sich tatsächlich eine Änderung durch Abschluss des Arbeitsvertrages ergeben hat, was wiederum lediglich den Ersatz einer abschließenden durch eine vorläufige Bewilligung zulässig macht,
- du solange Anspruch auf Bürgergeld hast, bis du tatsächlich bedarfsdeckendes Einkommen erzielst, was bislang weder bekannt noch gemäß §§ 57 und 58 SGB II nachgewiesen wurde, womit auch eine vorläufige Zahlungseinstellung mangels Tatsachenkenntnis unzulässig ist,
- das JC umgehend das bewilligte Bürgergeld einschl. der KdUH auszahlen soll, andernfalls beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung dazu beantragt wird.
geschrieben.

Es sei noch zu erwähnen, dass ich bei dem letzten telefonischen Gespräch (08.03.) gesagt habe, dass ich wenigstens den Regelbedarf gezahlt haben möchte, (den ich auch bekommen habe in der Neuberechnung steht jetzt 03/2023 - 502,00 EUR; die Miete für zwei Wochen Ferbruar fehlt und auch die für den März)
und in einem älteren Gespäch vor 2-3 Wochen gesagt habe, dass es mit der Miete nicht unebdingt sein muss für den einen Monat, darauf hin sagte die SB, dass meiner Bekannten es dennoch angerechnet wird.
Da ich eh einen Job bekomme dachten wir zunächst wir setzen keinen Mietvertrag auf für das JC. Als die SB, ja aber sagte es wird angerechnet, habe ich ihr am Telefon gesagt, gut dann müssen wir den Mietvertrag auch mit einreichen und das ist auch genau so passiert. Auf allen Unterlagen steht mein offizieller Einzugstermin und das war der 15.02.23. Letztendlich entscheide nicht ich darüber ob die Miete gezahlt werden soll oder nicht.

anonymerAnonymer

Hier noch einmal das Schreiben und die Begründungen der SB des JC:
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

anonymerAnonymer

Guten Morgen,

ich hab grade mit meiner SB telefoniert und Sie sagte mir, dass die Miete/KdUH schon verrechnet wurde und sie es mit der SB meiner Mitbewohnerin, abgeklärt hatte. Falls ich jetzt die Miete ausgezahlt haben möchte, dann wäre das in Ordnung, allerdings würde man die bereits gezahlte Miete von meiner Mitbewohnerin zurück fordern, zwecks Überzahlung. Nächsten Monat würde es dann so laufen, dass sie dann weniger Miete ausgezahlt bekommt und ich ihr dann halt Miete zahle die ich jetzt zusätzlich zum Regelbedarf bekommen werde.
Zwar verstehe ich jetzt nicht ganz genau was hier läuft, aber ich glaube, dass es insofern erst mal plausibel klingt bzgl. KdUH.  :weisnich:
Um ehrlich zu sein bin ich jetzt auch einfach mal total verwirrt. Ich kriege ab nächsten Monat die Miete auch ausgezahlt laut Bescheid, dazu wird es denk ich zwar nicht mehr kommen, da ich ja evtl. wie bereits erwähnt, schon in einem Arbeitsverhältnis stehen werde, aber nun gut. Höchstens das Darlehn würde evtl. noch in Frage kommen.
Tut mir leid, falls es sich hier um einen falschen Alarm handeln mag, aber irgendwie ist hier sehr viel Mistrauen und Misverständniss aufgekommen.  :schaem: 

Fettnäpfchen

anonymerAnonymer

Also mir geht es wie dir
Zitat von: anonymerAnonymer am 15. März 2023, 10:22:11Um ehrlich zu sein bin ich jetzt auch einfach mal total verwirrt.
und deswegen bin ich raus aus dem Thema.

Zitat von: anonymerAnonymer am 15. März 2023, 10:22:11ich hab grade mit meiner SB telefoniert und Sie sagte mir, dass die Miete/KdUH schon verrechnet wurde und sie es mit der SB meiner Mitbewohnerin, abgeklärt hatte. Falls ich jetzt die Miete ausgezahlt haben möchte, dann wäre das in Ordnung, allerdings würde man die bereits gezahlte Miete von meiner Mitbewohnerin zurück fordern, zwecks Überzahlung. Nächsten Monat würde es dann so laufen, dass sie dann weniger Miete ausgezahlt bekommt und ich ihr dann halt Miete zahle die ich jetzt zusätzlich zum Regelbedarf bekommen werde.
macht es nicht leichter
Zitat von: anonymerAnonymer am 14. März 2023, 17:34:09em zwar die Miete ab nächsten Monat gezahlt wird aber für diesen und Februar einfach weggelassen wurde. Ich wohne offiziel seit dem 15.02.23
auch nicht
Zitat von: anonymerAnonymer am 14. März 2023, 17:34:09. Der letzte Pkt. ist auf uns zurückzuführen weil wir eine Vorrauszahlung und Nebenkosten vereinbart haben
erst recht nicht einfacher
Zitat von: anonymerAnonymer am 14. März 2023, 17:34:09hat meine Bekannte hier rein gelassen, die durften sich umsehen usw.; haben sich Ihre Notizen gemacht und sind gerade wieder Weg. Wir haben hier definitiv nichts zu verbergen, dementsprechend können die sich hier ja gerne umschauen.
VORSICHT HAUSBESUCH zum Thema BG/VuE

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Zitat von: anonymerAnonymer am 15. März 2023, 10:22:11ich hab grade mit meiner SB telefoniert und Sie sagte mir, dass die Miete/KdUH schon verrechnet wurde und sie es mit der SB meiner Mitbewohnerin, abgeklärt hatte.
Das ist rechtlich gar nicht zulässig.
Es ist rechtlich unmöglich, den Rückforderungsanspruch gegen deine Mitbewohnerin mit deinem Anspruch auf KdUH zu verrechen (korrekt: aufrechnen), dafür gibt es keine Rechsgrundlage, nicht mal für eine freiwillige Aufrechnung.
Machbar wäre, dass du deinen Anspruch auf KdUH für den betreffenden Zeitraum an deine Mitbewohnerin abtrittst, dann könnte das JC den so an die Mitbewohnerin abgetretenen Anspruch mit der Rückforderung aufrechnen. Dazu wäre aber eine schriftliche Abtrittserklärung von dir erforderlich, die es hier offenbar nicht gibt.
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anonymerAnonymer

Zitat von: Ottokar am 17. März 2023, 09:28:58Dazu wäre aber eine schriftliche Abtrittserklärung von dir erforderlich, die es hier offenbar nicht gibt.

Richtig die gibt es nicht. Meine Mitbewohnerin hat im Gegensatz zu mir eine Abtrittserklärung abgegeben.

Wie ist es denn im Allgemeinen mit der KdUH, darf meine Mitbewohnerin durch Mieteinnahmen etwas dazu verdienen oder ist dies grundsätzlich gar nicht erst möglich? Ich meine man darf ja was dazu verdienen im Sinne des Freibetrages. Zählen Mieteinnahmen durch Untervermietung zum Freibetrag dazu?

Und wie ist es mit dem Zuflussprinzip, wenn ich:

Fall 1:
- diesen Monat anfange zu arbeiten und am 01.04. meinen ersten Lohn bekomme, dann wird mir doch nichts angerechnet richtig?

Fall 2:
Ähnlich wie Fall 1, nur dass ich am 01.04 anfangen würde und dann am 01.05 Geld bekomme. Am 31.03. Bedarf gezahlt kriege für den Monat April, der dann ebenfalls nicht angerechnet wird.

Insgesamt stelle ich mir die Frage, ob es sich lohnt jetzt noch rechtliche Schritte einzuleiten und zu was es letztendlich, nach dem alles so (irgendwie unrechtmäßig) gelaufen ist, führen würde ich erkenne nicht ganz genau den Nachteil/Vorteil für mich, zumindest ab dem jetzigen Zeitpunkt nicht mehr. Die Dinge sind nun mal jetzt so passiert, wegen dem Hausbesuch habe ich natürlich auch dazu gelernt. Sollte ich all das Vorgehen insgesamt beklagen beim Sozialgericht? Steht mir/uns Schadenersatz zu in einem solchen Fall?

- Geld ist ja mittlerweile da, ohne KdUH. Ist das ein Problem, kriege es ja ab dem 01.04. mit KdUH oder wurde uns Geld weggenommen was hier jemanden zustehen würde?

- Vorläufige Bewilligung ist unrechtmäßig, da §§ 57 und 58 SGB II nicht erfüllt sind. Sollte ich dieser widersprechen und lohnt es sich überhaupt noch, wenn ich sowieso an den besagten möglichen Terminen anfange zu arbeiten, bzw. sollte ich überhaupt diesen Monat noch anfangen oder lieber nächsten? Ich würde diesen Monat nur noch wenig Geld verdienen.
Brauch ich dann das Überbrückungsarlehn?
Ich bin mir nämlich nicht ganz sicher, ob ich die Zusammenhänge verstanden habe mit dem Überbückungsdarlehn und dem Zuflussprinzip. Das Darlehn bräuchte ich doch nur, wenn ich einen Monat versetzt Geld bekommen würde, also z.B. diesen Monat anfange und erst 30.04. Lohn für März bekomme. Dies ist ja bei mir nicht der Fall, also denke ich entfällt der Antrag für das Darlehn, oder?

Ottokar

Zitat von: anonymerAnonymer am 20. März 2023, 05:31:40Meine Mitbewohnerin hat im Gegensatz zu mir eine Abtrittserklärung abgegeben.
An wen und worüber?

Zitat von: anonymerAnonymer am 20. März 2023, 05:31:40darf meine Mitbewohnerin durch Mieteinnahmen etwas dazu verdienen oder ist dies grundsätzlich gar nicht erst möglich?
Mieteinnahmen der Mitbewohnerin mindern deren Kosten für Unterkunft und Heizung, da gibt es nix hinzuzuverdienen.

Zitat von: anonymerAnonymer am 20. März 2023, 05:31:40- diesen Monat anfange zu arbeiten und am 01.04. meinen ersten Lohn bekomme, dann wird mir doch nichts angerechnet richtig?
Der Lohn wird dann erstmals im April beim Bürgergeld berücksichtigt.

Zitat von: anonymerAnonymer am 20. März 2023, 05:31:40nur dass ich am 01.04 anfangen würde und dann am 01.05 Geld bekomme
Der Lohn wird dann erstmals im Mai beim Bürgergeld berücksichtigt.

Zitat von: anonymerAnonymer am 20. März 2023, 05:31:40- Geld ist ja mittlerweile da, ohne KdUH. Ist das ein Problem, kriege es ja ab dem 01.04. mit KdUH oder wurde uns Geld weggenommen was hier jemanden zustehen würde?
Ein Problem kann es dann geben, wenn es dem JC irgendwann einfällt, von der Mitbewohnerin die für Februar zuviel gezahlten KdUH zurückzufordern und diese dann deine Miete für die 2 Wochen doch noch von dir haben will.

Zitat von: anonymerAnonymer am 20. März 2023, 05:31:40- Vorläufige Bewilligung ist unrechtmäßig, da §§ 57 und 58 SGB II nicht erfüllt sind. Sollte ich dieser widersprechen und lohnt es sich überhaupt noch, wenn ich sowieso an den besagten möglichen Terminen anfange zu arbeiten, bzw. sollte ich überhaupt diesen Monat noch anfangen oder lieber nächsten? Ich würde diesen Monat nur noch wenig Geld verdienen.
Sollte dein Einkommen bedarfsdeckend sein und somit dein Anspruch auf Bürgergeld entfallen, macht ein Widerspruch gegen die vorläufige Bewilligung imho keinen Sinn.

Zitat von: anonymerAnonymer am 20. März 2023, 05:31:40Brauch ich dann das Überbrückungsarlehn?
Wenn du am Monatsersten Lohn bekommst, der bedarfsdeckend ist, sodass dein Bürgergeldanspruch entfällt, benötigst du wirtschaftlich kein Überbrückungsdarlehen, weshalb das JC dir mangels Voraussetzung auch keines bewilligen würde.
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