Angst vor Inkasso/Gerichtsvollzieher

Begonnen von Alesia, 06. März 2023, 23:18:30

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Ratlos

Als Verwaltungsakt gilt der Bescheid aus 2014 den du mit dem Anhörungsbogen an das JC gegeben hast.

Alesia

Zitat von: Ratlos am 07. März 2023, 13:23:46Als Verwaltungsakt gilt der Bescheid aus 2014 den du mit dem Anhörungsbogen an das JC gegeben hast.

Wodurch kommt eine Unanfechtbarkeit zustande? Sollte diese erfolgt sein, dann würde die Verjährungsfrist ja tatsächlich 30 Jahre betragen...  :weisnich:  :sad:

Hary

Wobei die 30 Jahre durchaus nicht falsch sind. Sofern der Gläubiger (Jobcenter) einen Rechtskräftigen Titel gegen dich erworben hat, dann kann die Forderung 30 Jahre eingetrieben werden. Aber dann hättest du ein gerichtliches Mahnverfahren wohl bemerkt. Wobei ich mir nicht ganz sicher bin, Behörden haben da einen anderen Ablauf. Aber wie dem auch sei, du wärst darüber informiert worden.

Du solltest beim Jobcenter wenn sie sich melden eine genaue Aufstellung der Forderung und Kopie der Bescheide anfordern. Wer eine Forderung stellt, der muss sie auch begründen und vor allem beweisen. Verjährung ist also schon möglich. Aber Achtung, Verjährung bedeutet nicht dass du deine Ruhe hast. Natürlich kann noch immer ein Mahnverfahren geführt werden und weitere Mahnungen versendet werden. Sofern du aber auf einen Mahnbescheid reagierst ist die Forderung nach Verjährung nur nicht mehr durchsetzbar. Mahnen bis an dein Lebensende können sie trotzdem, da die Forderung ja noch besteht. Man tut es aber aufgrund der nicht Durchsetzbarkeit in der Regel nicht mehr.

Sollte die Forderung nicht verjährt sein und du überhaupt kein Einkommen haben, dann spreche bitte mit einer Schuldnerberatung, da wäre auch bei geringen Einkommen und Höhe der Forderung durchaus zu überlegen ob eine Privatinsolvens mit Restschuldbefreiung nicht die schnellere Variante ist. Vielleicht kann man sich so auch auf einen Vergleich einigen.

Davon abgesehen solltest du mal schauen ob du nicht Leistungen/Wohngeld beantragen solltest, immerhin musst du ja von etwas leben und einen Anspruch hast du nun auch einmal.

Ratlos

#33
@ Hary - ein echt "nützlicher" Beitrag von dir! Ich sehe Fehlerquote 5 von 5 zur Verunsicherung der TE!
Zitat von: Hary am 07. März 2023, 13:40:431. Aber dann hättest du ein gerichtliches Mahnverfahren wohl bemerkt.
Das JC braucht kein gerichtliches Mahnverfahren. Der Bescheid selbst ist der Titel.
Verwaltungsakte erlangen Rechtskraft und wirken wie  Urteile wenn nicht gegen sie vorgegangen wird.
Zitat von: Hary am 07. März 2023, 13:40:432. Du solltest beim Jobcenter wenn sie sich melden eine genaue Aufstellung der Forderung und Kopie der Bescheide anfordern.
Ach? Ernsthaft schlafende Hunde wecken nach 9 Jahren Ruhezeit? Wer ist so dumm?
Zitat von: Hary am 07. März 2023, 13:40:433. Verjährung bedeutet nicht dass du deine Ruhe hast. Natürlich kann noch immer ein Mahnverfahren geführt werden
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Schuld erloschen. Hier nur wenn bei Bedarf die Einrede der Verjährung erfolgt.
Gegen eine erloschene, also nicht mehr vorhandene Schuld, sollte wer ein Mahnverfahren führen :mocking:
Zitat von: Hary am 07. März 2023, 13:40:434. da die Forderung ja noch besteht.
Was verjährt und damit erloschen ist kann nicht mehr bestehen. Sind wir uns da einig?
Zitat von: Hary am 07. März 2023, 13:40:435. geringen Einkommen und Höhe der Forderung durchaus zu überlegen ob eine Privatinsolvens mit Restschuldbefreiung
Wir wissen doch bis dato gar nicht um welche Summe es geht!

Alles unter der Voraussetzung dass ein Erstattungsbescheid der TE zugegangen ist.
Die Beweispflicht hierfür obliegt dem JC, was bei normalen Postversand nicht möglich ist.





Alesia

Zitat von: Ratlos am 07. März 2023, 13:59:12@ Hary - ein echt "nützlicher" Beitrag von dir! Ich sehe Fehlerquote 5 von 5!
Zitat von: Hary am 07. März 2023, 13:40:431. Aber dann hättest du ein gerichtliches Mahnverfahren wohl bemerkt.
Das JC braucht kein gerichtliches Mahnverfahren. Der Bescheid selbst ist der Titel.
Verwaltungsakte erlangen Rechtskraft und wirken wie  Urteile wenn nicht gegen sie vorgegangen wird.
Zitat von: Hary am 07. März 2023, 13:40:432. Du solltest beim Jobcenter wenn sie sich melden eine genaue Aufstellung der Forderung und Kopie der Bescheide anfordern.
Ach? Ernsthaft schlafende Hunde wecken nach 9 Jahren Ruhezeit? Wer ist so dumm?
Zitat von: Hary am 07. März 2023, 13:40:433. Verjährung bedeutet nicht dass du deine Ruhe hast. Natürlich kann noch immer ein Mahnverfahren geführt werden
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Schuld erloschen. Hier nur wenn bei Bedarf die Einrede der Verjährung erfolgt.
Gegen eine erloschene, also nicht mehr vorhandene Schuld, sollte wer ein Mahnverfahren führen :mocking:
Zitat von: Hary am 07. März 2023, 13:40:434. da die Forderung ja noch besteht.
Was verjährt und damit erloschen ist kann nicht mehr bestehen. Sind wir uns da einig?
Zitat von: Hary am 07. März 2023, 13:40:435. geringen Einkommen und Höhe der Forderung durchaus zu überlegen ob eine Privatinsolvens mit Restschuldbefreiung
Wir wissen doch bis dato gar nicht um welche Summe es geht!

Alles unter der Voraussetzung dass ein Erstattungsbescheid der TE zugegangen ist.
Die Beweispflicht hierfür obliegt dem JC, was bei normalen Postversand nicht möglich ist.






Gilt ein Schreiben bezüglich der Überzahlung mit der Aufforderung zur Überweisung der konkreten Summe an die Stadtkasse als Erstattungsbescheid?

Ratlos

Nein. Das ist nur eine Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung

superMeier

Auch wenn hier es schon gar dazu kommen wird:  Wenn nichts da ist, kann der Gerichtsvollzieher auch nichts pfänden.

Ratlos

Zitat von: superMeier am 07. März 2023, 14:50:59kann der Gerichtsvollzieher auch nichts pfänden.
1. Er ist kein Gerichtsvollzieher = nur Mitarbeiter der Inkassostelle
2. Würde keine Verjährung eingetreten und der Bescheid nachweislich zugegangen sein, kann das JC natürlich aufrechnen.
Ich gehe jetzt einkaufen und wünsche allen einen lebhaften Austausch.

Alesia

Zitat von: Ratlos am 07. März 2023, 14:36:09Nein. Das ist nur eine Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung

Ich habe gerade mal ,,Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" gegoogelt und festgestellt, dass manche dieser Rückzahlungsaufforderungen genau diese Bezeichnung im Betreff stehen haben.
Nach über acht Jahren weiß ich natürlich nicht mehr, ob das nicht vielleicht doch der Fall war.  :weisnich:  :sad:

Alesia

Guten Abend.

Ich bin gerade auf die folgende Weisung gestoßen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202108003_ba147128.pdf

Bedeutet dies, dass grundsätzlich von der 30 jährigen Verjährungsfrist abgesehen wird? Wie bereits erwähnt, bin ich durch mein chronisches Leiden kognitiv nicht mehr so fit, wodurch meine Auffassungsgabe leider beeinträchtigt ist.

Ergänzung: Ich las gerade, dass die Weisung nur bis zum 31.12.2022 gültig war.

steinbohrer

Aufblasend was von Fehlerquote sabbeln aber nicht einmal den Unterschied zwischen Einwendungen und Einreden kennen.
Wo hast du dein angebliches Jurastudium abgelegt, an der Google-Akademie?

Ratlos

#41
Du solltest den Ball etwas flacher halten bei deinem unvollkommenen Kenntnistand.
Zu deiner Kenntnis:
Einrede bedeutet, dass die Verjährung grundsätzlich nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss.
Und das ist absolut erforderlich wenn nach 9 Jahren Stillstand ggf. eine Vollstreckung verjährter Ansprüche betrieben wird.
Du musst noch viel lernen. Deine rechtliche Begabung ist außergewöhnlich  :lachen:
                              Rechtshemmenden Einwendungen  sind  Einreden !

Ich habe mal  nachgesehen:
Zitat von: steinbohrer am 01. März 2023, 23:33:23m Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen. Wenn sie den Zugang für jeden Brief nicht nachweisen kann, dann hat sie eben Pech gehabt.
Zeugt von deiner fachlichen Qualität nach dem angeblichen Nichterhalt von 10 !! Briefen dem Gericht die Beweislast für den Zugang zuzusprechen :mocking:

2 Beiträge hast du geschrieben und 2 mal unsachlich die User angegriffen.
Das sagt alles über dich aus. :wand: 


steinbohrer

Ein überheblicher, eingebildeter Dilettant, der so einen Blödsinn fabriziert
Zitat von: Ratlos am 07. März 2023, 13:59:12Nach Eintritt der Verjährung ist eine Schuld erloschen.
Zitat von: Ratlos am 07. März 2023, 13:59:12Was verjährt und damit erloschen ist kann nicht mehr bestehen. Sind wir uns da einig?
sollte mal weniger herumschwadronieren. Deine völlige Ignoranz wirst du auch nicht hinter etlichen Smileys, Ergüssen und Beitragsbearbeitungen verstecken können.


Zitat von: Ratlos am 08. März 2023, 12:38:10dem Gericht die Beweislast für den Zugang zuzusprechen
Dort steht schwarz auf weiß "die Behörde". Für so eine große Klappe kannst du nicht einmal richtig lesen. Und im Übrigen spreche das nicht ich zu, sondern das Gesetz.
Zitat§ 37 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 SGB X:
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Versuche es noch mal in 100 Jahren, vielleicht gelingt dann deine Selbstinszenierung.

Ratlos

Zitat von: steinbohrer am 08. März 2023, 13:58:43§ 37 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 SGB X:
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Ja sicher nach Bestreiten des Erhaltes von 10 Briefen  :lachen:
Zitat von: supermaier am 01. März 2023, 23:33:23Nein, das ist ganz und gar kein "Blödsinn". Sicher kann man mal behaupten, einen! Brief nicht erhalten zu haben, aber das vermutlich von knapp 10 Briefen keiner ankommt ist nicht realistisch, das wird kein Gericht glauben.
Also da liegt es an dem Fragesteller zu erklären, warum er über Monate die Briefe des Jobcenter in seinem Briefkasten nicht gesehen hat.
Zitat von: steinbohrer am 01. März 2023, 23:33:23Blödsinn. Das Gericht wird nicht "glauben", sondern nach Recht und Gesetz entscheiden.

Der Typ ist ein reines Streitprofil wie seine bisherigen 3 Beiträge belegen.
Er ist so TROLLIG  :bye: 
Solltest du mich nochmal in dieser unqualifizierten Art angreifen melde ich dich dem Admin.