Bürgergeld: Krankmeldung und AU beim Jobcenter ohne Kosten möglich

Begonnen von Ottokar, 23. Februar 2023, 12:38:43

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Ottokar

Bürgergeld: Krankmeldung und AU beim Jobcenter ohne Kosten möglich

Seit 01.01.2023 erfolgen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen digital an die Krankenkassen.
Auf diese Daten können Arbeitgeber zugreifen, Arbeitsämter oder Jobcenter jedoch (noch) nicht.
Damit ergibt sich scheinbar das Problem, dass man keine Papierausfertigung für das Jobcenter mehr bekommt. Das ist aber gar nicht so.
Der Teil der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung, welchen der Patient weiterhin in Papierform für sich selbst bekommt, dürfte grundsätzlich die gesetzlichen Nachweisforderungen erfüllen und kostet nichts.

§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen und binnen drei Tagen dem Jobcenter eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen haben.
Die Ausstellung einer Papierkopie "Für den Arbeitgeber" beim Arzt ist trotz elektronischer Meldung weiterhin möglich, allerdings haben einige Ärzte dies als zusätzliche Einnahmequelle entdeckt und verlangen dafür Geld (bis zu 5,36 Euro).
Was vielfach übersehen wird: § 56 SGB II regelt nicht, das der Nachweis mit dem für den Arbeitgeber bestimmten Teil der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung geführt werden muss. Hinzu kommt, dass es trotz der Nachweispflicht seit 2005 keinen behördlichen Teil der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung gibt, weil der Gesetzgeber diesen nicht für erforderlich hält.
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer lässt sich gesetzeskonform auch anders und zudem kostenfrei erbringen.
Gesetzlich Versicherte erhalten trotz elektronischer Meldung weiterhin einen Papierausdruck für ihre eigenen Unterlagen, diese ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dürfte regelmäßig als Nachweis vom Jobcenter anzuerkennen sein.
Was die darauf - gegenüber der für den Arbeitgeber bestimmten Ausfertigung - zusätzlich enthaltenen medizinischen Daten betrifft, greift das Widerspruchsrecht zur Übermittlung medizinischer Daten an das Jobcenter gemäß §§ 69 und 76 SGB X, was nichts Anderes bedeutet, als dass diese Daten generell geschwärzt werden dürfen.

Für Bürgergeldbezieher heißt das: einfach die medizinischen Daten auf der vom Arzt für sie selbst ausgedruckten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schwärzen und diese beim Jobcenter einreichen.
Als Patient benötigt man diese Ausfertigung i.d.R. nicht, zumal man die Daten jederzeit bei seiner Krankenversicherung kostenlos anfragen kann.
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