Kindergeld wurde eingestellt, was das für eine Begründung?

Begonnen von PaulHilft, 15. März 2023, 21:53:26

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PaulHilft

Darf ich mal in die Runde fragen, was das für eine Begründung sein soll?

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Die Person hat das Kindergeld durchgehend bis zum 35 Lebensjahr erhalten. Nun durch einen Verwaltungsfehler will die Kindergeldstelle dies aufheben. (bzw hat dies getan)

Allerdings finde ich die Begründung schwammig.

Oder musste die Handlung so durchgeführt werden? Da die Person beim ALG2 ist? (Bürgergeld)

Nun? Widerspruch und dann mit Anwalt vor dem Sozialgericht klagen? Geht Eilklage, wenn man Begründen kann, dass es zu einem grob Fahrlässigen Verwaltungsfehler gekommen ist. Soweit sind meine Gedanken.


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Sheherazade

Zitat von: PaulHilft am 15. März 2023, 21:53:26Die Person hat das Kindergeld durchgehend bis zum 35 Lebensjahr erhalten. Nun durch einen Verwaltungsfehler will die Kindergeldstelle dies aufheben. (bzw hat dies getan)

Was für ein Verwaltungsfehler soll das gewesen sein? Wenn die ursprünglich nachgewiesene Behinderung nachweisbar immer noch vorliegt, besteht auch weiterhin der Kindergeldanspruch. Wenn nicht, dann nicht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

JensM1

Meines Wissens nach - bin da kein Experte - wird bei Kindergeld wegen Behinderung in regelmäßigen Abständen geprüft, ob die Behinderung nach wie vor  soweit besteht, dass der Anspruch auf Kindergeld weiterhin gegeben ist. Welche Nachweise da konkret angefordert werden, weiß ich nicht. Hier gehe ich davon aus, dass im Rahmen dieser Prüfung nicht ausreichend nachgewiesen worden ist, dass die Behinderung weiterhin im für die Gewährung von Kindergeld ausreichendem Umfang besteht.

Aber zurück zur Ausgangsfrage: Wenn du der Meinung bist, dass es praktisch keine Änderungen zum vorherigen Stand gibt, würde ich unverzüglich Widerspruch einlegen! Im Gegensatz zu Sozialleistungen gibt es im EStG keine Überprüfungsanträge o. ä. Sobald der Bescheid bestandskräftig geworden ist, kann er i.d.R. nur wegen eines für alle Beteiligten neuem nachträglich bekannt gewordenen Sachverhaltes aufgehoben werden.

In den aufgeführten Paragraphen konnte ich keinen Bezug zum Bürgergeld finden. Umsetzungsanweisungen mit entsprechenden Begründungen sollte man der Dienstanweisung Kindergeld (DA KG) entnehmen können, habe die aber zuletzt vor 2-3 Jahren gelesen, bin also nicht auf dem aktuellen Stand.

Sorry für den wenig qualifizierten Beitrag, habe ihn letztlich nur geschrieben, um auf die Dringlichkeit des Widerspruches (Bescheid ist bald bestandskräftig) hinzuweisen. Notfalls einfach nur formlos mit Hinweis, dass Begründung nachgereicht wird und natürlich unterschrieben.

Hoffe für dich, dass sich da noch jemand mit echter Expertise meldet!




PaulHilft

Zitat von: Sheherazade am 16. März 2023, 10:34:40
Zitat von: PaulHilft am 15. März 2023, 21:53:26Die Person hat das Kindergeld durchgehend bis zum 35 Lebensjahr erhalten. Nun durch einen Verwaltungsfehler will die Kindergeldstelle dies aufheben. (bzw hat dies getan)

Was für ein Verwaltungsfehler soll das gewesen sein? Wenn die ursprünglich nachgewiesene Behinderung nachweisbar immer noch vorliegt, besteht auch weiterhin der Kindergeldanspruch. Wenn nicht, dann nicht.

Der Verwaltungsfehler ist, dass die Begutachtung ohne die medizinischen Unterlagen des Betroffenen stattgefunden haben. Somit wurde dieser als gesund und voll leistungsfähig eingestuft. Widerspruch war von der Sozialbehörde unbegründet.

Bist du dir sicher? Weil ich mittlerweile herausfinden konnte, dass die Behinderung allein, nicht ausreichend ist. Es geht auch darum, ob der Bedarf vom Sozialträger bereits voll erfüllt wird. Falls nicht, und die Eltern war "machen", so muss man das Gegenrechnen und dann bekommt das Kindergeld.

@JensM1, danke

Mostrich84

Grüße,


Zitat von: PaulHilft am 17. März 2023, 00:26:48Der Verwaltungsfehler ist, dass die Begutachtung ohne die medizinischen Unterlagen des Betroffenen stattgefunden haben.

Ist an sich kein Verwaltungsfehler. Es ist ein normales und legitimes Vorgehen, wenn mehrere Faktoren gegeben sind. zB. Med. Gutachten vorliegen und du weiteren Untersuchungen nicht stattgegeben hast / erschienen bist, so kann es unter anderem zu einer Beurteilung in deiner Abwesenheit kommen. Natürlich können auch weitere Faktoren eine tragende Rolle spielen.

Ein Verwaltungsfehler ist dies aber als solches nicht.

Zitat von: PaulHilft am 17. März 2023, 00:26:48Es geht auch darum, ob der Bedarf vom Sozialträger bereits voll erfüllt wird. Falls nicht, und die Eltern war "machen", so muss man das Gegenrechnen und dann bekommt das Kindergeld.

Das stimmt nicht in Gänze, es geht in erster Linie darum, ob das Kind / du, die Ansprüche für das Kindergeld erfüllt.

Sofern das Gutachten dagegenspricht, ist dies selbstverständlich nicht der Fall.

Dies kann in der Regel aber mit einem Widerspruch angefochten werden, sofern auch hier die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Rein ins Blaue hinein einen Widerspruch zu verfassen ist zwar in der Regel auch möglich, aber nicht Gewinnversprechend. Um das zu beurteilen fehlen auch die nötigen Informationen.

Kurz gefasst ist diese Aussage hier korrekt:

Zitat von: Sheherazade am 16. März 2023, 10:34:40Was für ein Verwaltungsfehler soll das gewesen sein? Wenn die ursprünglich nachgewiesene Behinderung nachweisbar immer noch vorliegt, besteht auch weiterhin der Kindergeldanspruch. Wenn nicht, dann nicht.

Mostrich84

Kurzer Nachtrag:

Dieser Auszug deines Scans ist so auch korrekt.
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Entsprechende Leistungen werden dir gestellt. Unabhängig von dem Gutachten, das in deiner Abwesenheit erstellt worden ist, ist auch dieses vollständig legitim.

Hier ergibt sich demnach kein weiterer Spielraum. Auch einen Widerspruch wird dahingehend ins freie laufen


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PaulHilft

Ich konnte in der Zwischenzeit die Begründung von der Sachbearbeiterin persönlich erfahren.


Hauptgrund ist: (Wird euch dieser aus dem Schreiben oben bewusst?)
Weil die Sozialleistung einen bestimmten Betrag übersteigt, hat das Kind so viel Geld, dass es selber für sich aufkommt und kein Kindergeld an die Eltern nötig ist. Die genau Summe weiß ich nicht, aber im Netz finde ich etwas von 8.688 Euro. Da nun das Kind aber eine Gas-NebenkostenAnpassung um den Faktor 4 bekommen hat, so wurde das Gas von 80€ monatlich auf 350€ Monatlich erhöht. Wurde das Kindergeld gestrichen. Das ist der Hauptgrund.

Dann noch so was allgemeines wie, das Kind ist ja nun ins ALG2 (Bürgergeld) gewechselt. Beim Sozialamt (SGB12) gehen wir davon aus, aber beim SGB2 muss das begründet werden.

Naja, ich glaube, in einem Monat hab ich das erfolgreich begründet und dann sollte das wieder korrigiert sein. Was für menschenverachtende Sachbearbeiter. Ich hab Verständnis dafür, dass deren NaziVorfahren sie mehr gefüttert haben und nicht lieben konnten. Wie denn auch wenn Kriegsverlierer nicht einmal Therapiemöglichkeiten hatten. Mehr war damals nicht Möglich =D Ich werde ebenfalls das Gespräch mit der Frau in einem Video bewerten. Die war noch weit respektloser als ich hier zitieren möchte.

Mostrich84

#7
Zitat von: PaulHilft am 06. April 2023, 00:56:19Ich hab Verständnis dafür, dass deren NaziVorfahren sie mehr gefüttert haben und nicht lieben konnten. Wie denn auch wenn Kriegsverlierer nicht einmal Therapiemöglichkeiten hatten. Mehr war damals nicht Möglich =D


Geht es dir gut?

Der einzige der hier wirklich Menschenverachtend und respektlos ist, bist du. Anzeige geht ist raus. Viel Spaß damit

Ottokar

#8
Ich hatte bereits andernorts dazu geschrieben, dass der Bezug von ALG II/Bürgergeld nicht per se einen Kindergeldbezug wegen Behinderung ausschließt.
Das Gesetz stellt auf das geistige, körperliche oder seelische Unvermögen ab, mit einer Erwerbstätigkeit Einkommen oberhalb der Grundsicherung zu erzielen.
Die Erwerbsfähigkeit muss also i.S.d. § 43 SGB VI eingeschränkt sein.
Dies ist entweder durch den äD der AfA, den MdK oder die DRV festzustellen.
Ein bestehender Pflegegrad kann einen Hinweis auf eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit sein, reicht aber als Kindergeld-Anspruchsgrundlage nicht aus, allerdings sehr wohl für die Veranlassung einer Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch die vorgenannten Stellen.

Wenn ich mich recht erinnere, hängt das Ganze ohnehin daran, das die Erwerbsminderung erneut festgestellt wird, woran derzeit ein Anwalt arbeitet.
Solange nicht wenigstens eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt wurde, sehe ich keine Möglichkeit, einen Kindergeldanspruch - gegebenenfalls rückwirkend - geltend zu machen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ottokar

Nachtrag:
Lt. aktueller Info hat sich das Thema durch Anerkenntnis der vollen Erwerbminderung erledigt.
Gegen den Kindergeldbescheid sollte (sofern noch nicht geschehen) zur Sicherung der Ansprüche - unter Verweis auf das Anerkenntnis des Sozialamtes sowie das zugrunde liegende Gutachten, welches volle Erwerbsminderung bescheinigt - umgehend Widerspruch eingelegt bzw. (wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist) ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Siehe dazu: https://hartz.info/index.php?msg=1573025

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