Jobcenter verlaungt eine WUB trotz durchgehender AU

Begonnen von FritzLoch, 23. März 2023, 15:51:40

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

FritzLoch

Die Arbeitsunfähigkeit besteht mittlerweile mehrere Monate und während dieser fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit wurden 2 Termine nicht wahrgenommen. Trotz weitergehender Krankschreibung folgt die 3. Einladung und dem Abverlangen einer WUB. Ist diese pauschale Forderung mit der oben genannten Konstellation überhaupt haltbar?
Waldschrat Pferdepension e.V.

Fettnäpfchen

Zitat von: FritzLoch am 23. März 2023, 15:51:40. Ist diese pauschale Forderung mit der oben genannten Konstellation überhaupt haltbar?
Da die Aufforderung des JC nicht nachzulesen ist.

Ottokar hat mal etwas allgemeines dazu geschrieben passte aber in den Thread. s Anhang

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: FritzLoch am 23. März 2023, 15:51:40Ist diese pauschale Forderung mit der oben genannten Konstellation überhaupt haltbar?
Irgendwann schon und wenn nicht WUB, geht man halt mal hin.
Evtl. wollen die wissen ob man überhaupt noch Arbeitsfähig ist.

Oder das JC stellt dann irgendwann die Leistungen komplett ein.

FritzLoch

Zitat von: Kopfbahnhof am 23. März 2023, 16:50:08
Zitat von: FritzLoch am 23. März 2023, 15:51:40Ist diese pauschale Forderung mit der oben genannten Konstellation überhaupt haltbar?
Irgendwann schon und wenn nicht WUB, geht man halt mal hin.
Evtl. wollen die wissen ob man überhaupt noch Arbeitsfähig ist.

Oder das JC stellt dann irgendwann die Leistungen komplett ein.

Das die Leistung aufgrund immer wieder eingereichter Folgebescheinigungen eingestellt wird halte ich persönlich für eine unhaltbare Behauptung. Eine WUB resultierend auf dem Urteil von 2010 in welchem sich der Leistungsempfänger sich über Jahre einem Termin durch kurzfristig eingereichte AU's entzogen hat ist auf eine durchgehende AU nicht übertragbar.

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. März 2023, 16:19:44Da die Aufforderung des JC nicht nachzulesen ist.

Ottokar hat mal etwas allgemeines dazu geschrieben passte aber in den Thread. s Anhang

Danke. Wie reagiert man jetzt? Folgebescheinigung einreichen und Termin nicht wahrnehmen?
Waldschrat Pferdepension e.V.

Sheherazade

Zitat von: FritzLoch am 24. März 2023, 15:13:16Wie reagiert man jetzt? Folgebescheinigung einreichen und Termin nicht wahrnehmen?


Folgebescheinigung und WUB einreichen und Termin absagen. Oder Folgebescheinigung einreichen und Termin wahrnehmen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Kopfbahnhof

Zitat von: FritzLoch am 24. März 2023, 15:13:16die Leistung aufgrund immer wieder eingereichter Folgebescheinigungen eingestellt wird halte ich persönlich für eine unhaltbare Behauptung
Ich hatte "Irgendwann" geschrieben.
Wenn das ewig so gemacht wird und man nie persönlich zum JC geht, wegen immer neuer AU dann wird das JC "Irgendwann" auch mal reagieren müssen.

Eben weil es Annehmen könnte, man ist gar nicht mehr Arbeitsfähig.
Egal was dein Urteil dazu sagt.

Sensoriker

Zitat von: Kopfbahnhof am 24. März 2023, 16:12:04Eben weil es Annehmen könnte, man ist gar nicht mehr Arbeitsfähig

Ist man ja auch nicht. Deshalb ja die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Wenn das JC Zweifel an der Erwerbsfähigkeit hat, muss sie das überprüfen lassen. Aber auch dann kann sie nicht die Leistungen einstellen.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Kopfbahnhof

Zitat von: Sensoriker am 24. März 2023, 16:35:56das JC Zweifel an der Erwerbsfähigkeit hat, muss sie das überprüfen lassen
Wenn die AU dauerhaft ist, wird es das auch tun.
Erst recht, wenn man alle Termine wegen AU absagt.

Darum dürfte es besser sein, mal zu so einem Termin beim JC aufzutauchen.

Mir kann es Egal sein, da ich es sicher gar nicht soweit kommen lassen würde.

Simone-

Zitat von: FritzLoch am 23. März 2023, 15:51:40Die Arbeitsunfähigkeit besteht mittlerweile mehrere Monate und während dieser fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit wurden 2 Termine nicht wahrgenommen. Trotz weitergehender Krankschreibung folgt die 3. Einladung und dem Abverlangen einer WUB.
Ich finde das Anfordern einer WUB in dem Fall verständlich. Trotzdem kannst du versuchen, dich dagegen zu wehren. Ich hatte NIE einen einzigen Termin verpasst, trotzdem kam aus heiterem Himmel mal eine Einladung mit Verlangen einer WUB. Mit einem Schreiben bekam ich das vom Tisch. Ich erhielt daraufhin eine schriftliche Terminabsage und erst zwei Monate später eine erneute Einladung ohne Verlangen einer WUB.

Bei mir nannten sie das, was sie verlangten eine
"Bettlägrigkeitsbescheinigung / Reiseunfähigkeitsbescheinigung"
"oder eine sonstige Bescheinigung über die Art der Erkrankung aus der hervorgeht, dass Sie...".

In unserem Sprachgebrauch sagen wir WUB dazu, aber ich würde das in dem Schreiben genau so bezeichnen, wie es in der Einladung steht, daher die Punkte. Wenn du es verwenden willst, dann trage es einfach so ein wie sie es nennen.

Ob die § noch stimmen, weiß ich nicht.

Ihre Einladung/Meldeaufforderung nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 SGB III
vom .................. für den ..................................
hier: Auskunftsbegehren nach §§ 13, 14 und 15 SGB I in Verbindung mit §§ 33 und 35 SGB X



Sehr geehrte..............................,

in oben genannter Einladung erwähnen Sie, dass eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht ausreicht um eine objektive Aussage darüber zu treffen, ob der Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann.

Daher verlangen Sie zusätzlich zur AU eine sogenannte "Bettlägrigkeitsbescheinigung / Reiseunfähigkeitsbescheinigung", oder eine "sonstige Bescheinigung über die Art der Erkrankung", um ein Fernbleiben akzeptieren zu können.

Nach §§ 13, 14 und 15 SGB I in Verbindung mit §§ 33 und 35 SGB X beantrage ich, mir schriftlich und erschöpfend Auskunft über folgende Punkte zu erteilen:

- Welche genauen Rechtsgrundlagen mich zur Vorlage einer solchen zusätzlichen sogenannten "..................................................." verpflichten.

- Wer diese zusätzliche sogenannte "..................................................." bezahlt und bis in welcher Höhe die Kosten übernommen werden.

- Auf welcher Rechtsgrundlage Sie die Gültigkeit/Ordnungsmäßigkeit dieser zusätzlichen sogenannten "..................................................." beurteilen dürfen.

- Ob, und wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage der Arzt verpflichtet ist, mir eine zusätzliche sogenannte "..................................................." auszustellen.

- Welche Form diese sogenannte "..................................................." haben muss.

- Was ich tun soll, falls der behandelnde Arzt mir eine zusätzliche sogenannte "..................................................." nicht ausstellen möchte,

- bzw. nach welcher Rechtsgrundlage der Arzt zur Ausstellung einer sogenannten "..................................................." verpflichtet ist, damit ich den Arzt darüber aufklären kann.

- Ab wie vielen vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in welchem Zeitraum bei Ihnen üblicherweise die Vorlage einer zusätzlichen sogenannten "..................................................." verlangt wird.

Weiterhin beantrage ich, mir nach § 15 SGB I schriftlich Auskunft insbesondere darüber zu erteilen,

- ob Sie dieses Vorgehen persönlich entschieden haben, oder, wenn nicht, wer genau (unter Nennung des vollen Namens und Dienststelle) hierfür verantwortlich ist.

Zur Beantwortung dieser Fragen setze ich einen verbindlichen Termin zum .................. Posteingang bei mir.





"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Hartzer Rolle

Man kann sich auch anstellen...

Wenn du solange AU bist, stellt sich natürlich die Frage, ob du nicht erwerbsunfähig bist.
 Erster Schritt: Erscheinen beim Arbeitsvermittler. Kannst du tatsächlich nirgendwo hin oder willst du nicht? Wer kauft zB für dich ein?
Da bleibt ja nur eine WUB. Denn arbeitsunfähig heißt nicht, dass du nicht zu Gesprächen erscheinen kannst, schon gar nicht für lange Zeit.