Betriebskostenguthaben beim Aufstocker

Begonnen von Sonnenschein, 19. März 2023, 18:02:33

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Sonnenschein

Hallo in die Runde, ich habe folgendes Problem:

Mit der Nebenkostenabrechnung vom 1.7.2022 erhielt ich am 26.7.2022 eine Gutschrift von 110,57€ laut Abrechnung-- minus angeblicher Rückstände von 10,-€, --also tatsächlich 100,57€ .

Nebst Anpassung der Vorauszahlungen für Heizkosten von 55,-€ auf 90,-€ mtl. für einen Einpersonenhaushalt aufgrund der Energiekrise.

Die Höhe der HzKo  hätte nach damaliger Rechtslage, zur Nichtangemessenheit der Heizkosten geführt.

Deshalb wurde die Abrechnung nicht eingereicht, sondern mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen und um Ermäßigung gebeten. Es bestand Klärungsbedarf.
Wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit des Vermieters konnte die Abrechnung erst am 1.9.2022 lt JC am 9.9.2022 eingereicht werden.

Hz Ko wurden ab September auf 70,-€ angepasst -am 31.8.2022. Vorab online.
Die Veränderungsanzeige ist am gleichen Tage / 31.8.2022 ans JC raus, mit der Bitte um Berücksichtigung der Erhöhung der HzKo ab 9 /2022.
Dass die Klärung solange dauerte konnte ich nicht ahnen.
Mir war es wichtig die Erhöhung der Heizkosten zu korrigieren um Stress mit dem JC zu vermeiden.
Danach passierte folgendes:

1.- Anrechnung des Guthabens im BWZ/ teilweise-durch Kürzung KdU= 73,49 €
 --im Monat nach Zufluss hier August 2022
und
2.-
Sechs Monate später hier 26.10.2022 ( nach der abschließenden Festsetzung, die festsetzungsmäßig  Punkt 1 bestätigt ) kommt am 8.3.2023 ein Erstattungsbescheid iHv 73,49 €.

Als Begründung führt das JC folgendes:
Es wurde festgestellt, dass bei der Berücksichtigung des Guthabens aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung weiterhin ein Rückforderungstatbestand vorliegt.
Die Entscheidung ist wegen einer Gutschrift der BK und HzKo- aufzuheben ( §40 ( 2 )Nummer 3 SGB II iVm §330 Abs. 3 Drittes Buch SGB in Verbindung mit § 48 Abs.1 satz2 Nr3 Zehntes Buch SGB X.

Also soll ich zweimal die 73, 49 € zahlen???

Erst durch Kürzung des KdU Bedarfes um 73,49 € im Aug.2022 und dann im März 2023 durch Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung????

Das verstehe ich nicht. Ich brauche Hilfe und euren Rat für die weitere Vorgehensweise.
Kann  mir jemand erklären was das JC macht und ob, das Richtig ist???


Ottokar

Kann du die beiden Bescheide mal hier anonymisiert einstellen? Dann könnte man konkreter Antworten.
So kann ich nur sagen, dass das JC das Guthaben nur einmal berücksichtigen kann, entweder in Form der Minderung der Miete oder als Rückforderung.

Frage: Zahlt das JC die vollen anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung?
Falls du nämlich einen Teil davon selbst bezahlt hast, steht dir das Guthaben in Höhe dieses Teiles zu.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sonnenschein

Danke für die Information.Genauso habe ich es auch gesehen.Allerdings wurde ich durch die Formulierung im Erstattungsbescheid / Amtsdeutsch verunsichert.

JensM1

ZitatMit der Nebenkostenabrechnung vom 1.7.2022 erhielt ich am 26.7.2022 eine Gutschrift von 110,57€ laut Abrechnung-- minus angeblicher Rückstände von 10,-€, --also tatsächlich 100,57€ .

ZitatDie Veränderungsanzeige ist am gleichen Tage / 31.8.2022 ans JC raus, mit der Bitte um Berücksichtigung der Erhöhung der HzKo ab 9 /2022.

Deine Schilderung passt zeitlich kaum. Die Leistungen für 08/22 dürften am 26.07.22 schon zur Auszahlung freigegeben sein, am 31.08.22 auch die für 09/22, damit wäre ein Änderungsbescheid mit verminderter Auszahlung zumindest für 08-09/22 unmöglich gewesen. Schau dir noch mal die entsprechenden Bescheide + Berechnungsbögen für 08-09/22 an, evtl. liegt hier ja nur ein Missverständnis vor. Ansonsten eben mal hochladen, s. @ Ottokar.

kaiserqualle

#4
Hallo Sonnenschein

Bitte suche dir das BSG Urteil B 4 AS 8_20 R v. 24.07.2020 heraus.

Der Anspruch des JC ist nicht mehr relevant, da im März 2023 verfallen.
Wenn das JC das im Monat nach der Gutschrift bzw. ausnahmweise im Folgemonat (wg. bereits ausgezahlter Leistungen im Vormonat) anrechen kann, wäre das rechtmässig gewesen. (für Monat Oktober bzw. November 2022, so wie ich und @JensM1 das verstanden haben)

Ab dem 3. Monat ist eine Anrechnung nicht mehr möglich da lex specialis.

siehe ab RN 28 im Beschluss

Mit Verweis auf auf das obigen BSG Urteil und Textpassage gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und ggf klagen.
Wenn du Eigenmittel dafür eingesetzt hast, also mehr bezahlt hast als das JC bewilligt hat bist du sowieso nicht erstattungspflichtig seit Rechtsänderung zum 01.08.2016 und gem. der Gesetzesbegründung BT.DRS.Drucksache 18_8041 - 1808041. auf S.40 zum Halbsatz in § 22 Abs. 3 SGB II, wonach sich auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen fürdie Unterkunft und Heizung beziehen, nicht mindernd auf die Bedarfe im aktuellen Monat auswirken. Der Gesetzgeber hält dies nämlich für unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten Eigenmitteln entspreche.

Bei Eigenmittelzuzahlung ist ev. Beschluss SG Nürnberg vom 29.01.2021 - S 22 AS 1385/19 hilfreich.

Als Aufstocker habe ich diesbzl. 2 Klagen deswegen laufen.
1 x wg. rechtwidrigem direktabzug
1 x wg. rechtswidrigem Erstattungsbescheid und wg Erstattung nach mehr als 9 Monaten.

Widerspruch gegen Erstattungsbescheid hat erstmal aufschiebende Wirkung, musst ich mir erstmal auch per EA vom SG bestätigen lassen (bis zum Widerspruchsbescheid, die folgende Klage dann sowieso.)



Ottokar

Zitat von: kaiserqualle am 22. März 2023, 19:25:40Der Anspruch des JC ist nicht mehr relevant, da im März 2023 verfallen.
Unsinn!

Zitat von: kaiserqualle am 22. März 2023, 19:25:40Bitte suche dir das BSG Urteil B 4 AS 8_20 R v. 24.07.2020 heraus.

[...]
Ab dem 3. Monat ist eine Anrechnung nicht mehr möglich da lex specialis.

siehe ab RN 28 im Beschluss
Noch mehr Unsinn!
Etwas derartiges steht in der Urteilsbegründung nicht drin!
Geschweige denn ist es gesetzlich als lex specialis geregelt.

Lt. BSG darf ein Betriebskostenguthaben nur gemäß § 22 Abs. 3 SGB II im Monat nach der Gutschrift oder Auszahlung berücksichtigt werden, auch wenn dadurch der Anspruch KdUH oder ALG II insgesamt entfällt. Eine Verteilung des Guthabens auf mehrere Monate ist unzulässig.
Etwas Anderes hat das BSG nirgendwo geschrieben.
Wenn also hier im Juli 2022 eine Betriebskostengutschrift erfolgte, kann das JC diese Gutschrift im August 2022 bei den KdUH berücksichtigen.
Das muss das JC bei bestandskräftigen Bewilligungen lt. § 48 SGB X binnen eines Jahres tun, nachdem es von der Gutschrift Kenntnis erlangt hat.

Hier ist zu beachten, dass die Bewilligung vorläufig war und nun eine abschließende erfolgt, für die das ein Jahr Zeit hat (vgl. § 41a Abs. 4 und 5 SGB II) und § 48 SGB X für vorläufige Bewilligungen nicht greift.
Stattdessen greift hier § 41a Abs. 6 SGB II, wonach Überzahlungen zu erstatten sind.
Maßgeblich ist dabei, dass bei der abschließenden Berechnung die Betriebskostengutschrift nur im August 2022 und nur bei den KdUH berücksichtigt wurde.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sonnenschein

Zitat von: Ottokar am 23. März 2023, 13:23:00
Zitat von: kaiserqualle am 22. März 2023, 19:25:40Der Anspruch des JC ist nicht mehr relevant, da im März 2023 verfallen.
Unsinn!

Zitat von: kaiserqualle am 22. März 2023, 19:25:40Bitte suche dir das BSG Urteil B 4 AS 8_20 R v. 24.07.2020 heraus.

[...]
Ab dem 3. Monat ist eine Anrechnung nicht mehr möglich da lex specialis.

siehe ab RN 28 im Beschluss
Noch mehr Unsinn!
Etwas derartiges steht in der Urteilsbegründung nicht drin!
Geschweige denn ist es gesetzlich als lex specialis geregelt.

Lt. BSG darf ein Betriebskostenguthaben nur gemäß § 22 Abs. 3 SGB II im Monat nach der Gutschrift oder Auszahlung berücksichtigt werden, auch wenn dadurch der Anspruch KdUH oder ALG II insgesamt entfällt. Eine Verteilung des Guthabens auf mehrere Monate ist unzulässig.
Etwas Anderes hat das BSG nirgendwo geschrieben.
Wenn also hier im Juli 2022 eine Betriebskostengutschrift erfolgte, kann das JC diese Gutschrift im August 2022 bei den KdUH berücksichtigen.
Das muss das JC bei bestandskräftigen Bewilligungen lt. § 48 SGB X binnen eines Jahres tun, nachdem es von der Gutschrift Kenntnis erlangt hat.

Hier ist zu beachten, dass die Bewilligung vorläufig war und nun eine abschließende erfolgt, für die das ein Jahr Zeit hat (vgl. § 41a Abs. 4 und 5 SGB II) und § 48 SGB X für vorläufige Bewilligungen nicht greift.
Stattdessen greift hier § 41a Abs. 6 SGB II, wonach Überzahlungen zu erstatten sind.
Maßgeblich ist dabei, dass bei der abschließenden Berechnung die Betriebskostengutschrift nur im August 2022 und nur bei den KdUH berücksichtigt wurde.
Genauso ist es im Oktober 2022 gemacht worden. Alles richtig.

Bis auf die Tatsache, dass ich " Aufhebung - Erstattung -Aufrechnung- überlesen habe. :wand: Sorry.
Die Mitteilung( 29.7.22)  über den Zufluss des Nk Guthabens am 26.7.22  ist binnen 3 Tagen erfolgt.Danach erneut im Aug 22 und am 1.9.2022 dem Jc angezeigt worden.Also dreimal wurde der Zufluss mitgeteilt.Allerdings ist die Abrechnung erst am 1.9.2023 eingereicht worden. Gründe siehe oben.
Und jetzt soll daraus eine "Ordnungswidrigkeit" werden??? siehe Zitat JC .
Brauche ich einen Rechtsanwalt oder Widerspruch einlegen und Sachverhalt erneut schildern?

Sonnenschein

Genauso wie der Admin Ottokar es beschrieben hat, ist es im Oktober 2022 gemacht worden. Alles richtig soweit.
Aber leider habe ich im Eifer des Gefechtes etwas überlesen.
" Aufhebung - Erstattung -Aufrechnung- Sorry.

Die Mitteilung vom 29.7.22  über den Zufluss des NK Guthabens am 26.7.22   iHv: 100,57 € ist binnen 3 Tagen erfolgt.
Danach ist der Zufluss erneut im Aug 22 und Sept.2022 dem JC angezeigt worden.
Also dreimal wurde der Zufluss mitgeteilt und per Umsatzabfrage nachgewiesen.

Allerdings ist die Abrechnung selbst erst am 1.9.20222 lt JC 9.9.2022 eingereicht worden.
Die Gründe dafür- es bestand noch Klärungsbedarf bezüglich der Guthabenhöhe und der Erhöhung der Heizkosten- Vorauszahlungen ab 9 /22 wegen der Energiekrise siehe Teil I.
Erschwerend hinzu kam die Urlaubszeit des Vermieters.
Das JC hat aber erst im Rahmen der abschließenden Festsetzung - Bescheid vom 26.10.2022- die Guthaben Anrechnung vorgenommen und 6 Monate später,
ohne vorherige Anhörung den Aufhebung Erstattung Aufrechnungsbescheid im März 2023 erlassen.

Durch die Formulierung auf Seite 2 des Bescheides:
es besteht weiterhin ein Rückforderungsanspruch und die Entscheidung ist aufzuheben-- hätten wissen müssen( grob fahrlässig) usw vermute ich, dass hier ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde bzw. werden soll. Weitere Bescheide liegen noch nicht vor.

Jetzt soll aus 73,49 € teilweise KdU- Anrechnung eine "Ordnungswidrigkeit" werden???
Der Mitteilungspflicht ist m.E. Genüge getan, wenn ich dreimal den Zufluss des Einkommens anzeige und belege.
Für die Rückforderung muss eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung vorliegen. Außerdem kommt es doch darauf an, dass die Mitteilung der Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich erfolgen soll und da wird auf den Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt( lt. Google).  Hier binnen 3 Tagen.

Wie gehe ich am besten vor?

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Beratungshilfe beantragen- für den Widerspruch und sich gegen den ,,Vorwurf wehren" dürfte notwendig sein.
Eigentlich hätte das JC die Änderung- Anrechnung Guthaben- auch schon früher durchführen können, da alle erforderlichen Unterlagen im Juli eingegangen sind.
Ich brauche eure Hilfe. ( Ich stehe gerade etwas neben mir)

Ottokar

Zitat von: Sonnenschein am 25. März 2023, 23:38:29Das JC hat aber erst im Rahmen der abschließenden Festsetzung - Bescheid vom 26.10.2022- die Guthaben Anrechnung vorgenommen und 6 Monate später,
ohne vorherige Anhörung den Aufhebung Erstattung Aufrechnungsbescheid im März 2023 erlassen.
Das verstehe ich nicht.
Wenn das JC das Guthaben bereits im Rahmen der abschließenden Festsetzung (Bescheid vom 26.10.2022) berücksichtigt hat, weshalb wurde dann im März 2023 ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen diesem Guthaben erlassen?
Das Guthaben kann ja nicht zwei Mal berücksichtigt werden.

Es ist erforderlich, dass man hier für eine konkrete Antwort beide Bescheide lesen kann, den vom 26.10.2022 und den vom März 2023. Bitte mal hier anonymisiert hochladen.
Andernfalls solltest du dich mit beiden Bescheiden unverzüglich an einen Anwalt wenden.
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Sonnenschein

#9
Hallo Ottokar,

2 Versuch.
Schicke Dir die Unterlagen in einer PdF-Datei im Anhang.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Sonnenschein am 25. März 2023, 23:38:29Durch die Formulierung auf Seite 2 des Bescheides:
es besteht weiterhin ein Rückforderungsanspruch und die Entscheidung ist aufzuheben-- hätten wissen müssen( grob fahrlässig) usw vermute ich, dass hier ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde bzw. werden soll. Weitere Bescheide liegen noch nicht vor.

Jetzt soll aus 73,49 € teilweise KdU- Anrechnung eine "Ordnungswidrigkeit" werden???


Nur mal zu dieser Formulierung: In der Regel kommt da kein Verfahren ... die drücken sich ja eigentlich immer recht unfreundlich aus und eben so, dass der LE ständig klein und  schuldbewusst rumläuft.

Ich hatte sowas selbst schon, und manches kann man nach dem ersten Schreck auch nachvollziehen, manche Dinge müsste man wissen ... Allerdings hast Du es genau deshalb zeitgemäß eingereicht und kannst das ja auch belegen.

Wie gesagt, nur als Info.  :empathy: 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ottokar

Zitat von: Sonnenschein am 26. März 2023, 23:10:08Hallo Ottokar,

2 Versuch.
Schicke Dir die Unterlagen in einer PdF-Datei im Anhang.
Ab Seite 3 ist nicht anonymisiert, Name, Geburtsdatum etc sind sichtbar.
Außerdem benötige ich mal zum Vergleich die Berechnung für Juli oder September 2022.
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Sonnenschein

Hallo Ottokar,

Korrektur vorgenommen, Rest beigefügt. Bis auf Seite 1 u 2 und die handschriftliche Auflistung der Nachzahlungsbeträge alles erneut und ergänzt gescannt.

Ich zähle auf Dich.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ottokar

Du solltest gegen den Bescheid vom 08.03.2023 Widerspruch einlegen, Beispiel:

ZitatWiderspruch gegen Ihren Bescheid vom 08.03.2023

Anrede,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den o.g. Bescheid in allen Punkten ein (Aufhebung, Erstattung, Aufrechnung).

Gründe
Ihre Angaben im o.g. Bescheid zu den für August 2022 bislang abschließend bewilligten Unterkunftskosten sind nachweislich falsch.
Lt. Bescheid vom 26.10.2022 (abschließende Festsetzung) wurden im Monat August 2022 bei der Miete statt der tatsächlichen 255€ nur 181,51€ anerkannt, weil dort das
Betriebskostenguthaben i.H.v. 73,49€ mindernd berücksichtigt wurde.
Ihre anderslautenden Aussagen im Bescheid vom 08.03.2023 zur Nichtberücksichtigung des Guthabens und zur Höhe der für August 2022 anerkannten Miete sind unzweifelhaft falsch und dieser Bescheid damit eindeutig rechtswidrig.

Da das Betriebskostenguthaben von Ihnen bereits nachweislich im Bescheid vom 26.10.2022 im Monat August 2022 bei der Miete mindernd berücksichtigt wurde, fordere ich Sie auf, Ihren klar rechtswidrigen Bescheid vom 08.03.2023 umgehend zurückzunehmen.
Ergänzend beantrage ich, dessen sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.
Sollten Sie dies nicht tun, werde ich beim zuständigen Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung meines Widerspruches beantragen.

MfG

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Sonnenschein

# Ottokar

Wouw, danke für alles Ottokar.

Ich würde mich gerne gegen den unberechtigten Vorwurf Seite 2 wehren. Sonst heisst es nachher kommentarlos akzeptiert. Und alles ist aktenkundig. Hast Du dafür auch eine Idee?