Mit dem Bürgergeld kommt der Kooperationsplan

Begonnen von selbiger, 20. März 2023, 07:24:26

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selbiger

Die Eingliederungsvereinbarung (EGV, §15 SGB II) war bei Hartz IV ein Instrument der Jobcenter, um den Druck auf die Leistungsberechtigten zu erhöhen.

https://www.gegen-hartz.de/news/mit-dem-buergergeld-kommt-der-kooperationsplan

um druck zu erhöhen..schon komisch,fachkräftemangel..aber massen an billigen sklaven..wie passt das zusammen..??wo suchen wo nix ist..?? :weisnich:
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

horst

oder wie die Deutschen so sind Zucht und Ordnung


Kopfbahnhof

Für mich liest sich das Ding so, eine absolut einseitige Sache.

Bin gespannt wenn die hier damit um die Ecke kommen.

Aber Egal was die meinen, meine Unterschrift gibt es dafür nicht!
Wozu soll ich mit etwas Einverstanden sein, was mir nur Nachteile bringt?

Das JC kann einen auf alles mögliche Festnageln, aber Umgekehrt darf man vom JC gar nichts mehr fordern.
Die müssen sich also demzufolge, zu gar nichts mehr Verpflichten.

selbiger

Zitat von: Kopfbahnhof am 20. März 2023, 15:46:16Für mich liest sich das Ding so, eine absolut einseitige Sache.

Bin gespannt wenn die hier damit um die Ecke kommen.

Aber Egal was die meinen, meine Unterschrift gibt es dafür nicht!
Wozu soll ich mit etwas Einverstanden sein, was mir nur Nachteile bringt?

Das JC kann einen auf alles mögliche Festnageln, aber Umgekehrt darf man vom JC gar nichts mehr fordern.
Die müssen sich also demzufolge, zu gar nichts mehr Verpflichten.

verträge in deutschland generell,hatten immer nur für eine vertragspartei einen nutzen..nie für beide seiten..dem sollte nen riegel vorgeschoben werden..und verträge sollten beide seiten gleichermassen einen nutzen bringen..
kann ja nicht sein das wenn aus welchen gründen auch immer den vertrag nicht mehr einhalten kann..denn zb.weiter zahlen muss für egal was auch immer..
bestes bsp..diese verträge bei internetanschlüssen..das wen du umziehst aber am neuen bestimmungsort diesen dort nicht unterstüzt bzw nicht betrieben werden kann du diesen ein virtel jahr lang weiter zahlen sollst..obwohl du keine leistungen in anspruch nehmen kannst.. :wand: sowas gehört verboten..
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Fettnäpfchen

Kopfbahnhof

Zitat von: Kopfbahnhof am 20. März 2023, 15:46:16Aber Egal was die meinen, meine Unterschrift gibt es dafür nicht!
Die braucht es auch nicht mehr da dies kein Vertrag, wie eine EinV Vertragsform, mehr ist.
Mitspracherecht 0
Möglichkeiten seitens eLB ist das Schlichtungsverfahren welches nach vier Wochen abgeschlossen ist egal was dabei rausgekommen ist.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 20. März 2023, 17:50:57Die braucht es auch nicht mehr
Die brauchte es ja bei der EGV auch nicht  zwingend.

Aber mal Abwarten mit welchen Methoden die JC arbeiten werden, um eben genau die zu Bekommen.
vermutlich werden die jetzt nicht plötzlich ganz "Lieb" sein :zwinker:

Fettnäpfchen

Kopfbahnhof

Zitat von: Kopfbahnhof am 20. März 2023, 18:01:20Die brauchte es ja bei der EGV auch nicht  zwingend.
Doch natürlich ansonsten war sie ja kein gültiger Vertrag. Ich habe erwartet daß du das weißt, aber falsch erwartet.

Folge ohne Unterschrift je nach SB von keiner Reaktion bis zum VA.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 20. März 2023, 18:10:26Ich habe erwartet daß du das weißt,
Ich meinte, dass es bei der EGV auch Freiwillig gewesen ist, ob Unterschrift ja/nein.

Nicht ob Vertrag oder nicht.

Unterschreibst du den neuen "Bullshit" ist man dann auch daran gebunden.

Was es mit dem Schlichtungsverfahren auf sich hat, wohl dann eher nichts gutes für den LB.

Fettnäpfchen

 :grins:

und was meintest du dann damit:
Zitat von: Kopfbahnhof am 20. März 2023, 18:22:32Unterschreibst du den neuen "Bullshit" ist man dann auch daran gebunden.
weil
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. März 2023, 17:50:57
Zitat von: Kopfbahnhof
 - Heute um 15:46:16
Aber Egal was die meinen, meine Unterschrift gibt es dafür nicht!
Die braucht es auch nicht mehr da dies kein Vertrag, wie eine EinV Vertragsform, mehr ist.
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Kopfbahnhof

Das JC wird sich aber nicht einfach damit Abfinden wollen, wenn keine Unterschrift.

Da es alles Neuland ist, mit dem Schlichtungsverfahren, muss man erst mal Abwarten wie genau das laufen wird.

ellie

Zitat von: Fettnäpfchen am 20. März 2023, 17:50:57Möglichkeiten seitens eLB ist das Schlichtungsverfahren welches nach vier Wochen abgeschlossen ist egal was dabei rausgekommen ist.
Kann auch kein Widerspruch eingelegt werden?


Unwissender

Ich dachte der Kooperationsplan muss nicht unterschrieben werden und ist trotzdem gültig, weil es kein "Vertrag" ist.

 :offtopic:  Denn sonst wäre er ja von vornherein ungültig, weil eine Seite stark benachteiligt würde!  :offtopic:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Fettnäpfchen

Zitat von: ellie am 21. März 2023, 16:57:52Kann auch kein Widerspruch eingelegt werden?
Das Schlichtungsverfahren ist die einzige Möglichkeit.

Zitat von: Unwissender am 22. März 2023, 09:35:14Ich dachte der Kooperationsplan muss nicht unterschrieben werden und ist trotzdem gültig, weil es kein "Vertrag" ist.
Richtig

Zitat von: Kopfbahnhof am 21. März 2023, 16:34:00Da es alles Neuland ist, mit dem Schlichtungsverfahren, muss man erst mal Abwarten wie genau das laufen wird.
Was gibt es da abzuwarten?
Das JC unternimmt vier Wochen nichts und dann ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen und der KoOP steht.
Danach bleibt ja wie früher auch das SG als weitere Anlaufstation.

Ganz am Schluss steht was passiert wenn kein KoOP zustande kommt
Zitat§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen
persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen
erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die
berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). 2Tatsachen, über die
die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht
erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die
für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der
Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der
Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe
(Kooperationsplan) erstellen.
(2) 1In diesem werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung
festgehalten, insbesondere soll festgelegt werden
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem
Abschnitt in Betracht kommen,
2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor allem durch
Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen
erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens unternehmen und nachweisen,
3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des
Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen
werden,
5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und
6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder medizinischen
Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht
kommt.
2Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,
25
Tacheles: Konsolidierte Fassung des SGB II zum 01.01.bzw. 01.07.20231. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf
mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den
Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen
Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu
beteiligen sind und
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die
mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt
Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) 1Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform.
2Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam
aktualisiert und fortgeschrieben werden.
(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des
Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.
(5) 1Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. 2Aufforderungen hierzu
erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§
16, 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.
(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden
kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit
Rechtsfolgenbelehrung.
>>Tritt am 1. Juli 2023 in Kraft<<
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. März 2023, 13:48:45Was gibt es da abzuwarten?
Zitat von: Fettnäpfchen am 22. März 2023, 13:48:45Danach bleibt ja wie früher auch das SG als weitere Anlaufstation.
Naja, bei der EGV konnten bestimmte Dinge Ausgeschlossen werden.
Auch musste sich ein JC zu manchem Verpflichten.

Der neue Bullshit ist absolut Einseitig.
Das JC kann reinschreiben was es will und man wird nahezu dazu gezwungen, dann zum SG zu gehen.
Mit einer EGV konnte man solche Dinge noch Vermeiden, wenn nichts davon drin stand.

Das ist kein Kooperationsplan, weil absolut nur für das JC gemacht.
Der LE muss es Akzeptieren ob er will oder nicht.

Entweder man ist damit einverstanden oder der tritt so oder so in Kraft.

Man darf gespannt sein was da so auf die Leute los gelassen wird.

ellie

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. März 2023, 13:48:45Das Schlichtungsverfahren ist die einzige Möglichkeit.
Das gefällt mir gar nicht.
Kann ich mich beim Schlichtungsverfahren dann wenigstens noch einbringen und den Kooperationsplan nach meinen Interessen mitgestalten? Hat hier schon jemand Erfahrung mit so einem Kooperationsplan gemacht?