Doppelmiete

Begonnen von aylis2007, 29. März 2023, 13:48:13

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aylis2007

Hallo zusammen,
Ich brauche kurze Hilfestellung. Ich habe meinen umzug genehmigt bekommen, da wir nachwuchs bekommen haben. Unsere jetzige 60 qm ist unzureichend gewesen. Jetzt habe ich eine Doppelmiete beantragt und ablehnung erhalten mit der Begründung:
Seit 05.07.2017 in der Fassung Stadt Düsseldorf Dienstanweisung unterkunft und Heizung darf nur

- Bei Aufforderung zum Umzug
- vorh. Zustimmung zum Umzug
- die Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung zum konkreten Zeitpunkt erforderlich ist
- nachgewiesene Bemühung der Antragstellerin alles Mögliche und Zumutbare getan hat um Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Nachmietersuche)

Ich habe jetzt von meiner Wohungsgenossenschaft eine bestätigung erhalten das ich keinen einfluss auf Nachmieter suche habe da sie entscheiden wer einzieht unter den Mitgliedern.

Und innerhalb einen Tag nahtlos kann ich mit den Kindern auch nicht einfach Umziehen wir sind eine 6 Köpfige Familie und mein Mann hat eine Schwerbehinderung von 50% !

Was könnt ihr mir weiter empfehlen als einen Widerspruch mit der bestätigung des Vermieters ?!

Das Jobcenter sagt:
Die Anmietung zum konkreten Zeitpunkt wäre nicht erforderlich, da ich auch eine Wohnung mit Zeitpunkt der Anmietung nach Ablauf der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung hätte suchen können.

In Düsseldorf eine Wbs Wohnung dann noch zu 6 Personen für den Preis zu bekommen ist schon ein Wunder.

Sorry lang


Tony Montana

Grundsätzlich werden nur die Kosten einer einzigen Wohnung vom JobCenter getragen

Es ist aber oft nicht möglich, punktgenau zum Monatsende von einer Wohnung in die andere umzuziehen. Dann muss noch für die alte Wohnung Miete bezahlt werden, aber auch schon für die neue Wohnung.

Eine doppelte Miete kann dann für eine gewisse Zeit vom JobCenter zu zahlen sein, wenn kein direkter Auszug aus der alten Wohnung und der gleichzeitige Bezug der neuen Wohnung möglich ist.

Das Bundessozialgericht hat sich dazu schon mal geäußert, die notwendigen doppelten Wohnkosten müssen übernommen werden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil vom 30.10.2019  (Az. B 14 AS 2/19 R ) dazu folgendes entschieden:

Wenn die Doppelmiete umzugsbedingt unvermeidbar und angemessen ist, dann muss das JobCenter die Miete für beide Wohnungen tragen.

Dies ergebe sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Miete für einen Monat, in dem die Leistungsempfängerin umgezogen ist.

Die alte Wohnung musste nach dem Umzug noch renoviert werden, so dass für einen Monat die doppelte Miete anfiel. Das BSG hat nicht endgültig entschieden, sondern den Streit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Es muss, so das BSG, geprüft werden, ob die Mieterin nicht aus dem Mietvertrag für die frühere Wohnung durch Stellung eines Nachmieters früher entlassen worden wäre, oder zu einem früheren Zeitpunkt hätte kündigen oder renovieren können.

Ich würde einen Widerspruch mit (vermutlich) Eilbedürftigkeit versuchen, zeitliche Angaben fehlen hier von dir leider, du hast kein Einfluss auf die Dinge. Die schwere des Wohnungsmarktes hast du schon selbst angesprochen.

Schlägt das fehl, und das ist nun meine private Meinung und wie ich vorgehen würde, ein Teil der Mietkaution der alten Wohnung opfern, das macht möglicherweise ein neues Darlehen für die neue Mietkaution unerlässlich, sofern du eben nicht anders aus dieser Lage kommen solltest. Du schuldest dem Vermieter dann nichts mehr, er kann sich aus der Kaution bedienen und dir den Rest auszahlen. Du müsstest ja ohnehin irgendwie Kapital auftreiben. Dafür ist die Kaution da, zur Verwertung in solchen Fällen. Schon mal zwei Optionen, wobei die letztere und umständlichere nur dem Notfall bei Nichterfolg in betracht zu ziehen wäre.

aylis2007

Vielen Dank für deine schnelle Antwort Tony Die Schlüsselübergabe ist am 16.04 und halt zum  15.05.2023 läuft die Kündigung aus. Bei der Genossenschaft ist es so das mein einen Genossenschaftsanteil hat. Keine Kaution. Diesen Gerichtsbeschluß hatte ich schon bei meinem Antrag erwähnt  :mail:
Wir müssen pvc boden entfernen Umziehen, besenrein Übergeben. Wie du schon erwähnst ist ein Nahtloser ablauf unmöglich.

Sheherazade

Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13Jetzt habe ich eine Doppelmiete beantragt und ablehnung erhalten mit der Begründung:
Seit 05.07.2017 in der Fassung Stadt Düsseldorf Dienstanweisung unterkunft und Heizung darf nur

- Bei Aufforderung zum Umzug
- vorh. Zustimmung zum Umzug
- die Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung zum konkreten Zeitpunkt erforderlich ist
- nachgewiesene Bemühung der Antragstellerin alles Mögliche und Zumutbare getan hat um Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Nachmietersuche)


Irgendwie fehlt da ein Teil der Begründung (darf nur was?). Und welcher der Gründe für das was da fehlt, trifft auf euch zu, doch wohl der 2., oder irre ich mich da?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ratlos

#4
Zitat von: Tony Montana am 29. März 2023, 13:58:21s muss, so das BSG, geprüft werden, ob die Mieterin nicht aus dem Mietvertrag für die frühere Wohnung durch Stellung eines Nachmieters früher entlassen worden wäre, oder zu einem früheren Zeitpunkt hätte kündigen oder renovieren können.

Punkt 1 = Nachmieter fällt schon mal flach. TE ist nicht verpflichtet einen Nachmieter zu stellen und der VM hat keine Verpflichtung den Nachmieter zu akzeptieren.

Zu einem früheren Zeitpunkt renovieren fällt wohl bei 6 Personen im Haushalt auch flach. Hier müsste man das Alter und Geschlecht der Kinder wissen.
Es ist jedenfalls unzumutbar z.B. einen 15-jährigen Jungen mit einem 14-jährigen Mädchen in 1 Zimmer oder gr in 1 Bett schlafen zu lassen.
Die Erfolgsaussichten im neuen Verfahren erachte ich für gut
-----------------------------------
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 14:20:32besenrein
Wirklich   n u r  besenrein. Dann hast du nur geringe Arbeit vor dir.
Der BGH hat "besenrein" definiert. Danach müssen die Räume nur mit einem Besen grob sauber gemacht werden.
siehe Urteil vom 28.06.2006 VIII ZR 124/05.
Du musst also deine Wohnung nur durchputzen bzw. nur mit dem Besen durchkehren und groben Dreck weg machen.

Ellen_Alien

ZitatBei der Zurückweisung an das LSG hat TE eigentlich gute Erfolgsaussichten.
:hae:
Welche Zurückweisung ans LSG?
TE hat bisher einen Ablehnungsbescheid erhalten und fragt nach den Möglichkeiten.
ZitatDie Erfolgsaussichten im neuen Verfahren erachte ich für gut
Es gibt noch kein Verfahren. :weisnich:
Ich sehe es genauso @aylis2007 Jobcenter muss zahlen. Wie willst du mit der Familie und Baby / Kleinkind die Wohnung renovieren wenn ihr da noch wohnt?
Wie willst du einen Nachmieter finden, wenn die Wohnung nach Auszug renoviert wird? Mal abgesehen davon, dass du das gar nicht darfst seitens der Vermieterin.

Ratlos

#6
Zitat von: Ellen_Alien am 29. März 2023, 15:14:49Welche Zurückweisung ans LSG?
Lese bitte Beitrag 1 vom Tony. Der Fall ist identisch was die Doppelmiete betrifft. BSG-Urteil vom 30.10.2019  (Az. B 14 AS 2/19 R )
Ein Nachmieter fällt flach. Liegt nicht im Zuständigkeitsbereich vom TE.
Und besenrein ist vom BGH  definiert
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 14:20:32Wir müssen pvc boden entfernen Umziehen, besenrein Übergeben.
Muss TE nicht raus tun wenn es um besenrein geht
@ Ellen_Alien - deine Beanstandung habe ich natürlich korrigiert. Der Satz war falsch.
.
 

Tony Montana

Um den Punkt noch kurz anzuschneiden:

Zitat von: Tony Montana am 29. März 2023, 13:58:21Das BSG hat nicht endgültig entschieden, sondern den Streit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.


Die Sache ist also noch nicht fest, aber wie ratlos schon sagt, ziemlich identischer Fall.

Ein besonderes Augenmerk ist der schon von mir erwähnte § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, auf dem das alles fusst.

Zitat(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

Kurze Unterbrechung von mir, hier der nun wichtige weitergehende Part daraus, jedenfalls interpretiere ich das zumindest so:

ZitatSoweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Soweit der Auszug, der Rest von 1 Satz 1 ist dann noch, der mehr auf Sterbefälle eingeht:

ZitatNach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre


Zitat von: Ratlos am 29. März 2023, 15:32:52Muss TE nicht raus tun wenn es um besenrein geht



Hi ratlos, ist Laminat verlegen nicht eine "bauliche Veränderung" und rückbaupflichtig?

"Der Mieter ist beim Auszug verpflichtet, alle vorgenommenen baulichen Änderungen restlos zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (vollständiger Rückbau!). Das gilt auch für Fußbodenbeläge (OLG Frankfurt , Urteil vom 15. Februar 2001, Az: 1 U 190/99).

Wenn der Mieter dann bei Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich dieser Wohnung einer Aufforderung zur Entfernung des von ihm verlegeten Laminatfußbodens nicht nachkommt, wäre er zum Ersatz der durch den Rückbau erforderlichen Kosten im Rahmen des Schadenersatzes verpflichtet (OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2001, 319f.; AG Warendorf WM 2001, 488f.; T. Eisenhard, WM 1998, 447ff.) AG Brandenburg, Urteil vom 1. April 2003, Az: 32 C 181/00. Zum Schadensersatz gehört auch der Mietausfall, den der Vermieter dadurch erleidet, dass er die Wohnung erst verspätet weitervermieten kann."

Was ich jetzt nicht weiss, ob dies inzwischen ungültig wurde und als veraltet anzusehen ist. Die Urteile haben ja eine gewisse Zeit schon auf dem Buckel. Weiss da jemand mehr? Wäre für den TE ein wichtiger Punkt.

Ratlos

#8
Zitat von: Tony Montana am 29. März 2023, 15:57:06Hi ratlos, ist Laminat verlegen nicht eine "bauliche Veränderung" und rückbaupflichtig?
Also grundsätzlich gilt NUR das was im Mietvertrag steht, den wir nicht kennen.
TE schreibt "besenrein" damit kann das Laminat bleiben. TE schreibt aber von PVC-Boden für den das gleiche gilt.
Worte im MV wie "vertragsmäßiger oder ordnungsgemäßer Zustand haben die gleiche Bedeutung.

Hier aus der Kommentierung von Haufe zu § 546 BGB
Soweit ein Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist, Das kann er nur sein wenn es im Mietvertrag steht

Das Mietverhältnis ist ja noch nicht beendet.
Vor Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Herstellung des ursprünglichen Zustands nur verlangen, wenn
die bauliche Änderung den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache überschreitet oder ( tut ein Laminatboden nicht)
einen Eingriff in die Substanz des Hauses darstellt, den der Vermieter nicht dulden muss, (kein Eingriff in Substanz)

Sollte das entfernen des Bodenbelages aber auf einen Gerichtsbeschluss beruhen sieht es ganz anders aus.



Tony Montana

Zitat von: Ratlos am 29. März 2023, 16:20:11Also grundsätzlich gilt NUR das was im Mietvertrag steht, den wir nicht kennen.


Ich fragte deshalb, weil manchmal Sachen im Mietvertrag nicht immer zwingend zählen müssen und da das Mietrecht greift. Klauseln wie Haustiere darf man nicht haben usw. die dann nichtig sind, ausser Nachbarn werden dadurch beeinträchtigt, so als Beispiel. Nur mal erwähnt, wie ich zu dieser Frage überhaupt erst kam.


Zitat von: Ratlos am 29. März 2023, 16:20:11Hier aus der Kommentierung von Haufe zu § 546 BGB
Soweit ein Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist, Das kann er nur sein wenn es im Mietvertrag steht

Das Mietverhältnis ist ja noch nicht beendet.
Vor Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Herstellung des ursprünglichen Zustands nur verlangen, wenn
die bauliche Änderung den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache überschreitet oder ( tut ein Laminatboden nicht)
einen Eingriff in die Substanz des Hauses darstellt, den der Vermieter nicht dulden muss, (kein Eingriff in Substanz)

Sollte das entfernen des Bodenbelages aber auf einen Gerichtsbeschluss beruhen sieht es ganz anders aus.


Interessant, man lernt doch nie aus, ich danke dir.  :smile:

aylis2007

Oh vielen Dank für die Reichlichen Antworten.
Meine Kinder sind 16, 14, 6 und 18 Monate alt.
Die Tapeten sollen bleiben hieß es von der Genossenschaft.
Ich muss die PvC Bodenbeläge entfernen da wir sie angebracht haben.
Bei der Vorbesichtigung des Dachbearbeiters der Genossenschaft wurde nur der Boden angesprochen zur entfernung. Die Tapeten sollen bleiben wie gesagt.

Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 14:36:27
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13Jetzt habe ich eine Doppelmiete beantragt und ablehnung erhalten mit der Begründung:
Seit 05.07.2017 in der Fassung Stadt Düsseldorf Dienstanweisung unterkunft und Heizung darf nur

- Bei Aufforderung zum Umzug
- vorh. Zustimmung zum Umzug
- die Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung zum konkreten Zeitpunkt erforderlich ist
- nachgewiesene Bemühung der Antragstellerin alles Mögliche und Zumutbare getan hat um Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Nachmietersuche)


Irgendwie fehlt da ein Teil der Begründung (darf nur was?). Und welcher der Gründe für das was da fehlt, trifft auf euch zu, doch wohl der 2., oder irre ich mich da?

Bei mir wäre der Teil

-die Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung zum konkreten Zeitpunkt erforderlich ist

Weil nachweis habe ich heute von meinem Vermieter schriftlich erhalten das ich keinen Nachmieter stellen durfte.



Ratlos

Persönlich denke ich dass das JC die Doppelmiete zahlen muss. Der Umzug war ja genehmigt.
Zitat von: Tony Montana am 29. März 2023, 17:29:43Klauseln wie Haustiere darf man nicht haben usw. die dann nichtig sind, ausser Nachbarn werden dadurch beeinträchtigt,
Kleintierhaltung hat nichts mit Wohnungszustand hier: Bodenbelag zu tun.
Auch die meisten Renovierungsklauseln sind unwirksam, d.h. seit einiger Zeit erst werden wirksame Klauseln verwendet.
Alles was vorher im MV stand ist unwirksam und verpflichtet erst einmal zu nichts.
Steht bei TE tatsächlich im MV besenrein oder ordnungsgemäßer Zustand hat TE kaum Arbeit außer grob sauber zu machen.

Feierabend für heute. Schönen Abend allen. "Meinem" Tony einen festen Knufferer gebe. Lass dich nicht unterkriegen.
Ich verdrücke jetzt meine Hähnchenschenkel - Haltungsform 3 Aldi

Sheherazade

Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 17:36:51Bei mir wäre der Teil

-die Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung zum konkreten Zeitpunkt erforderlich ist

Nicht (auch) die Zustimmung zum Umzug?

Und ich weiß immer noch nicht, was du da vergessen hast, abzutippen. Der Satz "Seit 05.07.2017 ...." endet merkwürdig, da fehlt was entscheidendes.

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Kopfbahnhof

Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13Jetzt habe ich eine Doppelmiete beantragt und ablehnung erhalten
Dann solltest du in Widerspruch gehen und womöglich dann weiter zum SG.

Eine Monatsmiete (oder eine Halbe) kann man oft nicht Vermeiden, schon gar nicht wenn es verschiedene VM sind.

Beim gleichen VM ist es manchmal möglich, ohne doppelte Miete. (war bei mir schon mal so)

Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13nach Ablauf der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung hätte suchen können.
Klar doch dann sollte das JC auch wissen, man muss aus der Wohnung spätestens am letzten Tag raus sein.
Ansonsten drohen Schadenersatzforderungen vom VM, wenn man keine andere Lösung mit dem VM gefunden hat.

Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13vorh. Zustimmung zum Umzug
Habt ihr diese schriftlich vom JC?

aylis2007

Ich habe im Mietvertrag das bei beendigung des Vertrages Schönheitsreparaturen durchzuführen sind stehen. Habe auch starre Fristen die eigentlich ungültig sind. Jedoch sichern die sich damit ab in dem sie hinweisen das wenn der Zustand und Grad der Abnutzung eine Verkürzung oder Verlängerung der Fristen ermöglicht. Ich hatte beim Einzug keine Renovierte Wohnung erhaten. Jedoch wollen sie die Tapeten übernehmen. Aber halt alles andere muss raus. Wie hat der Boden