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Kindergeldanrechnung, KG-Rückzahlung an FK,

Begonnen von Liena, 18. April 2023, 15:19:43

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Liena

Hallo,
ich erhielt für meinen Sohn (Regelsatz 168,00€ + KG) und mich (Regelsatz 416,00€) im August 2018 nach SGB II Leistungen vom Jobcenter. Kindergeld, 194,00€, erhalten von der FK, welches bei meinem Sohn angerechnet wurde. Mein Sohn nahm am 01.08.2018,nach seiner Ausbildung, eine Beschäftigung auf. Im Sept.2018 forderte die FK eine Rückzahlung des KG an, welches am 01.10.2018 zurückbezahlt wurde (194,00€). Am 15.02.2019 erhielt mein Sohn, vom Jobcenter, eine schriftl.Anhörung zu einer Überzahlung, welche er auch zurückerstattet hat. Ich erhielt am 11.03.2019 vom Jobcenter ein Schreiben "Bescheid zur Aufhebung,Erstattung und Zahlungsaufforderung. Mit diesem Schreiben wurde die Bewilligung vom 25.05.2018 aufgehoben. Der Bescheid wurde neu berechnet. Mein Regebedarf von 416,00€ wurde gekürzt auf 252,00€ da sie mir dann das Kindergeld in Höhe von 194,00€ abzüglich Versicherungspauschale 30,00€ = 164,00€, was bei meinem Sohn in 08/2028 mit angerechnet wurde, angerechnet haben. Das Jobcenter fordert nun 164,00€ von mir zurück.
Ich habe Widerspruch eingelegt und mir auch einen Anwalt genommen. Meine Anwältin sieht das wie das Jobcenter, ich sehe es anders.
Die Familienkasse hat die 194€ zurück bekommen. Ich verstehe nicht, warum das JC mir nach 7 Monaten eine Aufhebung schickt und von mir das Kindergeld anrechnet??? Ich zahle das doch dann 2x zurück. Ein Mal an die FK und 1x an das JC.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Hartzer Rolle

Das Geld stand euch zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung. Daher ist die Anrechnung korrekt.

Ich persönlich finde es top, dass hier anscheinend eine Anwältin im Spiel ist,  die sich mit der Rechtsprechung auskennt und ihre Mandanten entsprechend aufklärt. Wenn du es nicht glauben willst... dein Problem.
Widerspruch wird nichts bringen.

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Liena

@Hartzer Rolle,

Vielen Dank für deine Antwort und die Links, aber....

Das das Kindergeld, welches bei meinem Sohn angerechnet wurde und wir von der Familienkasse erhalten haben, zurückgezahlt werden muss, ist völlig in Ordnung und auch richtig.
Aber das Jobcenter kann doch mir nicht nach 7 Monaten eine Änderung schicken und bei mir das Kindergeld nachträglich anrechnen, welches bei meinem Sohn in 08/2018 schon angerechnet und schon an die Familienkasse zurückgezahlt wurde, noch einmal anrechnen.
Mein Sohn musste es zurückzahlen für 08/2018 und ich soll es jetzt auch noch ein Mal für 08/2018 an das Jobcenter zahlen. Wir zahlen es doch dann doppelt zurück.

Die Urteile die Du mir geschickt hast, sind auch völlig ok, aber nicht mit mein Anliegen vergleichbar.

Hartzer Rolle

Und trotz allem stand das Geld zur Verfügung. Dann kann sich die Anrechnung auch verschieben. Eine spätere Rückzahlungsverpflichtung ändert nichts an dem Status quo  von damals

JensM1

Auch wenn ich die Rechtslage zu dem Thema nicht mag, ist es einfach so, wie es @Hartzer Rolle beschrieben hat.

§ 11 Abs. 2 SGB II:
"Laufende Einnahmen (hier Kindergeld) sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen."

Die Tatsache, dass du das Kindergeld später zurück zahlen musstet, ändert nichts an der Anrechnung.

Für die Berücksichtigung der Rückzahlung als Einkommensminderung gibt es im SGB II keine rechtliche Grundlage. Das Geld stand im Zuflussmonat zur Verfügung, war als Einkommen zu berücksichtigen, mehr gibt das SGB II einfach nicht her. Die Rückforderung dürfte - obwohl an die Familienkasse zurück gezahlt - rechtlich nicht zu beanstanden sein, ärgerlich, aber nicht zu ändern.

Leeres Portemonnaie

In den Urteilen ist die Rede davon, d. die Eltern nicht gemeldet haben, d. ihre Kinder nicht (mehr) Kindergeldberechtigt sind.
War das hier auch der Fall?

Und wie verhält es sich umgekehrt? Wenn die FK schläft und man 2,3 ... Monate kein Kindergeld erhält und ggf. dafür erstmal mehr Bürgergeld? Da wird es doch auch zurückgerechnet, wenn man es nachgezahlt bekommt.  :scratch:
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Sheherazade

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 20. April 2023, 12:49:23In den Urteilen ist die Rede davon, d. die Eltern nicht gemeldet haben, d. ihre Kinder nicht (mehr) Kindergeldberechtigt sind.
War das hier auch der Fall?

Vermutlich nur zu spät gemeldet für den Stopp der Augustzahlung. Deshalb stellt unsere FK immer schon im Monat vor Ausbildungsende vorsorglich das Kindergeld ein. Ich weiß genau, dass ich jetzt wieder Schreiberei haben werde, Gesellenprüfung ist Ende Juli, die Familienkasse zahlt zum letzten Mal im Juni - warum auch immer, denen liegt schließlich der Ausbildungsvertrag vor und da steht "Ausbildung bis 31.07.". War bei meinem älteren Sohn vor 3 Jahren genauso.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Quinky

Wäre das Kindergeld bereits im August 2018 zurückgezahlt worden, hätte das Jobcenter nicht rückrechnen können!
Warum?
Das Kindergeld war unberechtigterweise im August von der Kindergeldkasse gezahlt worden (da die Ausbildung beendet war, stand das Kindergeld nicht mehr zu). Wenn das Kindergeld im gleichen Monat des Erhaltes zurückgezahlt worden wäre, müßte die Kindergeldzahlung so behandelt werden, als ob sie nicht ausgezahlt worden wäre.
Das Kindergeld hätte dann im August nicht als Einkommen berechnet werden dürfen.
Da aber erst später die Rückzahlung erfolgte, ist gegen die Berechnung als Einkommen nichts einzuwenden.

Es gibt lediglich eine Möglichkeit:
WANN ist die Ausbildungsmeldung an die Kindergeldkasse zugestellt worden.
Hat die Kindergeldkasse trotz Meldung der Ausbildung weiterhin gezahlt, dann hat die Kindergeldkasse den "schwarzen Peter".
Über eine Schadenersatzforderung gegenüber der Kindergeldkasse könnte dann wegen Falschauszahlung des Kindergeldes argumentiert werden, weil die Kindergeldkasse NICHT hätte auszahlen dürfen.