Gemeinschaftskonto

Begonnen von Unwissender, 20. April 2023, 10:32:19

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Hartzer Rolle

Wer ist denn eigentlich 2. Inhaber des Kontos? Das steht im Thread gar nicht. Oder habe ich das überlesen?
Wie sieht die Konstellation aus? Wer ist Leistungsempfänger? Ein Haushalt? In welcher Beziehung steht ihr zueinander?

Sheherazade

Zitat von: OLD-MAN am 23. April 2023, 13:21:34Zweckgebunden, das Wort gibt es in diesem Zusammenhang gar nicht.

Eben, und wenn es ein Darlehen ist, sollte das im Verwendungszweck stehen und ein Darlehensvertrag vorhanden sein.

Und jetzt haben wir schon wieder einen Nebenkriegsschauplatz laufen.  :nea:
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ratlos

Da siehst mal wie Wikipedia lügt  :no: Aber mir egal - ich habe in Antwort Nr. 1 bereits 2 getrennte Konten empfohlen obwohl das dann in eine BG ja auch angrechnet werden müsste. Oder nicht?

OLD-MAN

Zitat von: Sheherazade am 23. April 2023, 13:31:45Nebenkriegsschauplatz

Ja, Recht haben und Recht kriegen sind und waren immer schon zwei paar Schuh`!

Hier nützen keine (meiner) Antworten und Beispiele, wenn es dem Gegenüber nicht gefällt.  :flag:

@ ratlos, ich schätze deine Antworten und ...Wikipedia lügt nicht, aber wie ich schon geschrieben habe, gibt es bei einem Gemeinschaftskonto kein... ist meins / ist deins, sondern nur ein ist unser und um bei deinem Bsp. zu bleiben, wenn der eine Partner nun alles Geld abhebt und "´ne Sause" macht, ist es deren gemeinsames Problem .....drum prüfe, wer sich bindet!

Ottokar

Zitat von: Unwissender am 20. April 2023, 10:32:19Muss man beim JC ein Gemeinschftskonto angeben
Immer.

Zitat von: Unwissender am 23. April 2023, 09:09:01Muss man das Konto angeben und das Geld darauf verbrauchen, auch wenn es dem anderen gehört?
Die Frage kann man so pauschal nicht beantworten.

Gehört die andere Person zur BG des Leistungsbeziehers und stellt der Leistungsbezieher als Vertreter dieser anderen Person den GruSi Antrag, muss der Antragsteller wahrheitsgemäß auch die Konten der anderen Person angeben, da er diese ja vertritt und ihn insofern auch die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten treffen.
Unabhängig davon trifft die andere Person dabei eine eigene Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I und II).
Die andere Person ist dabei verpflichtet, ihr Einkommen sowie ungeschütztes Vermögen auch zur Bedarfsdeckung des Antragstellers einzusetzen.

Gehört die andere Person nicht zur BG des Leistungsbeziehers, muss der Antragsteller weder die Konten der anderen Person angeben, noch trifft die andere Person dabei eine eigene Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Die andere Person ist auch nicht verpflichtet, ihr Einkommen/Vermögen zur Bedarfsdeckung des Antragstellers einzusetzen. (Hier stellt sich dann allerdings die Frage, warum ein Gemeinschaftskonto existiert.)
Das gilt ebenso, wenn die andere Person zwar rechtlich zur BG des Antragstellers gehört, jedoch der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II widersprochen hat (1), keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsteller hat (2) und sich weigert, mit ihrem Einkommen und Vermögen den Antragsteller zu unterstützen (3). Hierfür hat das BSG klargestellt, dass das JC die in § 9 Abs. 2 SGB II fingierte Unterstützung nicht fiktiv berücksichtigen darf, da sie rechtlich nicht einklagbar ist. Jedoch würde dabei ein Gemeinschaftskonto gegen das Vorliegen von (3) sprechen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Unwissender

Zitat von: Hartzer Rolle am 23. April 2023, 13:25:40Wer ist denn eigentlich 2. Inhaber des Kontos? Das steht im Thread gar nicht. Oder habe ich das überlesen?
Wie sieht die Konstellation aus? Wer ist Leistungsempfänger? Ein Haushalt? In welcher Beziehung steht ihr zueinander?

Das war nur als Beispiel gedacht! Weil es eine Überlegung gab, wie eine Mutter ihrem Sohn bis zu 5000 €" schenken" kann!
Deshalb war angedacht ein Gemeinschftskonto einzurichten, auf das das Geld,- und dann weitere Moantsbeiträge eingezahlt werden! Für den Fall, das die Mutter iwann stirbt, soll nur der eine Sohn Zugriff auf das Konto haben (obwohl der andere dann Volmacht hat)
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Sheherazade

Vielleicht das nächste Mal die Frage etwas genauer stellen, dann gibt es auch klare Antworten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Unwissender

Das Ganze ist nach der Antwort von @Ottokar eh klarer geworden! Danke!!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Ottokar

Zitat von: Unwissender am 24. April 2023, 07:50:32Deshalb war angedacht ein Gemeinschftskonto einzurichten, auf das das Geld,- und dann weitere Moantsbeiträge eingezahlt werden! Für den Fall, das die Mutter iwann stirbt, soll nur der eine Sohn Zugriff auf das Konto haben (obwohl der andere dann Volmacht hat)
Dann hätten doch beide Söhne Zugriff.

Das Gewollte könnte man wie folgt realisieren.
Die Mutter darf das Konto nur auf ihren Namen eröffnen, nur sie ist Kontoinhaber.
Der damit bedachte Sohn (A) erhält (wahlweise) von der Mutter eine Kontovollmacht, die über den Tod hinaus gilt. Damit kann der Sohn ohne Erbschein nach dem Tod der Mutter direkt darüber verfügen.
Die Mutter muss testamentarisch verfügen, dass dieses Konto an Sohn (A) vererbt wird, nur dann hat Sohn (B) kein Zugriffsrecht auf das Konto.
Unabhängig davon zählt der Kontobetrag in jedem Fall mit ins Erbe/Vermächtnis der Mutter, aus dem der jeweilige Erbteil berechnet wird.
(Bsp. Das Vermächtnis beträgt 4.000€, dieser Betrag befindet sich vollständig auf dem o.g. Konto, es gibt nur 2 Erben, Sohn A und B, somit muss Sohn A die Hälfte des Kontoguthabens=2.000€ an Sohn B abgeben.)
Soll Sohn (B) nichts erben, muss er testamentarisch enterbt werden, hat dann aber immernoch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil (1/2 des gesetzlichen Erbteils).
(Bsp. Das Vermächtnis beträgt 4000€, dieser Betrag befindet sich vollständig auf dem o.g. Konto, es gibt nur 2 Erben, Sohn A und B, Sohn B hat jedoch nur Anspruch auf den Pflichtteil, somit muss Sohn A 1/4 des Kontoguthabens=1.000€ an Sohn B abgeben.)

Die Möglichkeit, das Sohn B gar nichts bekommt, erfordert im deutschen Erbrecht entweder langfristige Planung (Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers), oder das Sohn B sich gegen die Mutter schwerwiegender Vergehen schuldig gemacht hat (vgl. § 2333 BGB).
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Unwissender

Danke! Es ist ja nicht so, das der andere Sohn gar nix bekommt! Er hat das Haus, das Auto und das sonstige Vermögen!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Ottokar

Mir ging es nur darum, aufzuzeigen, dass man sowas konkret testamentarisch regeln muss.
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