Prozesskostenhilfe überprüfung nach 3 Jahren

Begonnen von hotwert, 20. April 2023, 14:55:23

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hotwert

Hallo,

Am 2020 hatte ich Prozesskostenhilfe beantragt, der Gerichtsbescheid kam am 16.06.2020. Ein mündliche Verhandlung gab es nicht. Ich habe gegen das JC geklagt und in erster Instanz verloren.
Die Zweite Instanz war ca. 1 Jahr später, wegen Formfehlern musste ich die Anklage zurückziehen, allerdings hat der Richter mal tacheles geredet mit dem Anwalt vom JC in der mündlichen Verhandlung.
Unterm Strich war es ein Gewinn für mich, das von mir eingeklagte wurde alles nachträglich bewilligt und es gab eine Nachzahlung von knapp 3000€. Aber zumindest vor Gericht kein offizieller Gewinn.

Jetzt soll die Prozesskostenhilfe nachträglich geprüft werden. Ich soll wieder 3 Monate Kontoauszüge beilegen und meine Einkünfte offenlegen. Ich bekomm rund 1000€ Rente im Monat, zahl 370€ Warmmiete und habe um die 9000€ auf dem Sparkonto.

Da ich Rente nachträglich bewilligt bekommen habe, war ich zumindest theoretisch nie beim Amt. Aufgrund der ordentlichen Nachzahlung der Rente, hab ich jetzt auch einiges angespart.

Kann ich davon ausgehen das ich nun zahlen muss, und wie viel?

Fettnäpfchen

Zitat von: hotwert am 20. April 2023, 14:55:23Kann ich davon ausgehen das ich nun zahlen muss, und wie viel?
:weisnich: Kerine Ahnung
im Ratgeber Beratungskostenhilfe, Prozesskostenhilfe (PKH) steht da nur das überprüft wird.

Machen musst du also was an Nachweisen verlangt wird ob du "reich" genug bist um zahlen zu müssen.
Denke aber das du ein Schonvermögen besitzen darfst und 9000 ist ja geringer als der SGB 12 Freibetrag.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

hotwert

Ich hab mich jetzt erkündigt, das Schonvermögen liegt bei 10.000€.

Allerdings hab ich ja das selbe Problem wie ich damals beim JC hatte, ich habe eine Wohnung bei der ich im Grundbuch stehe und meine Mutter Nießbrauch hatte. Die wurde abzüglich des Nießbrauchs auf einen Wert von 9500€ geschätzt, und zählt ja erstmal zum Vermögen. Das war ein ewiger Akt mit dem JC, nachzuweisen das die nicht verkäuflich ist, anzeigen schalten und nachweisen das ich keiner gemeldet hat, weil die wegen den Nießbrauch ja nicht zu bewohnen oder vermieten ist. (Das war als der Freibetrag beim JC noch nicht so hoch war wie jetzt)

Da hab ich keinen Nerv mich wieder rumzustreiten, außerdem würde man jetzt bestimmt ein neues Gutachten zum Wohnungswert anfordern da sich der Immobilienmarkt geändert hat, da sich die Prozesskosten nur auf 380€ belaufen zahl ich die lieber aus meinem Vermögen, am Ende ist mir dann doch lieber wenn ich meine Ruhe habe.

Offenlegen werde ich denen auch garnichts, einfach frist ablaufen lassen, dann melden die sich schon selbst mit der Forderung.

horst

Zitat von: hotwert am 20. April 2023, 14:55:23Kann ich davon ausgehen das ich nun zahlen muss, und wie viel?
Da steht was von Einkommen in der Broschüre vom Bund da geht es aber in erster Linie um Erwerbseinkommen.
ZitatBeratungs- und Prozesskostenhilfe
https://www.bmj.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Publikationensuche_Formular.html?nn=6428404&templateQueryString=Suchbegriff
Stand: 1. März 2023

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

FritzLoch

Normaler Vorgang ist so vorgesehen. Ändert sich deine finanzielle Situation merklich sind die entstandenen Kosten zu erstatten.
Waldschrat Pferdepension e.V.

Fettnäpfchen

hotwert

Zitat von: hotwert am 01. Mai 2023, 14:22:43und meine Mutter Nießbrauch hatte.
Heißt was?

Zitat von: hotwert am 01. Mai 2023, 14:22:43Die wurde abzüglich des Nießbrauchs auf einen Wert von 9500€ geschätzt, und zählt ja erstmal zum Vermögen.
Ratgeber Vermögen
ZitatPrivilegiert ist ebenfalls Vermögen, dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, oder eine besondere Härte bedeutet (siehe: Verwertung).
Eine angemessene Eigentumswohnung oder ein angemessenes Eigenheim + Grundstück (pro BG) sind ebenfalls privilegiert, dabei gelten folgende Angemessenheitsgrenzen (BSG, B 7b AS 2/05 R und B 11b AS 37/06 R):
- Eigentumswohnung: für 1 - 2 Personen 80m² Wohnfläche, für jede weitere Person plus 20m²
- Eigenheim: für 1 - 2 Personen: 90m² Wohnfläche, für jede weitere Person plus 20m²; dazu gehörige Grundstücksfläche: 500m² im städtischen Bereich, 800m² im ländlichen Bereich.
Ist die Wohnung/das Eigenheimes größer, wird geprüft, inwieweit sie/es verwertet werden kann und muss, wozu ein Verkehrswertgutachten erstellt wird.
(Tipp: Der Leistungsträger kann im Wege der Amtshilfe durch den kommunalen Gutachterausschuss von Immobiliensachverständigen kostenlos ein solches Gutachten erstellen lassen.)
Vom Verkehrswert müssen die Lasten und Aufwendungen abgezogen werden. Der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Wert zählt zum Vermögen. Wird dadurch der Vermögensfreibetrag (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II) überschritten, kann eine Verwertung durch Beleihung (Hypothek), Vermieten oder Verkauf gefordert werden.

MfG FN
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hotwert

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Mai 2023, 16:44:10Heißt was?

Nießbrauch ist ein erweitertes Wohnrecht, also das heist das meine Mutter die Wohnung auch vermieten darf und Gewinn damit erzielen darf.

Wie gesagt, ich hab jetzt die Frist verstreichen lassen und warte darauf das die Prozesskostenhilfe rückwirkend aufgehoben wird und ich eine Forderung bekomme. Müssten so 380€ sein.

Ich monatliche Einkünfte aus der EM-Rente und zusätzlich seit Anfang des Jahres um die 1000€ aus selbstständiger Arbeit (Das ist ja auch auf den Kontoauszügen ersichtlich)

Somit spare ich mir den Aufwand zig Notarsurkunden zu kopiere und alles begründen usw... Weil ich davon ausgehe das ich eh zurückzahlen darf.

Fettnäpfchen

Zitat von: hotwert am 03. Mai 2023, 17:59:06Nießbrauch ist ein erweitertes Wohnrecht, also das heist das meine Mutter die Wohnung auch vermieten darf und Gewinn damit erzielen darf.
Ich habe das "hatte" vom 01.05.
Zitat von: hotwert am 01. Mai 2023, 14:22:43meine Mutter Nießbrauch hatte.
so verstanden das sie es nicht mehr hat. Lieber einmal zu oft nach gefragt.

MfG FN
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Hary

Reiche an besten dass was du hast ein und warte ab. Wenn du den Betrag zahlen willst und kannst, dann kannst du ja gespannt abwarten was kommt.

Du kannst dich auch an deinen Anwalt der das Verfahren geführt hat wenden, so etwas gehört noch zu dem Verfahren dazu.