Anmietung von Wohnung bei Bürgergeld nach mehr als 3 monatiger Vollzeitarbeit

Begonnen von falke278, 27. April 2023, 12:16:01

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horst

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 27. April 2023, 15:19:06Bisher waren es max. 6 Monate Unterbrechung, solange galt es als WB.
Oder hat sich das geändert?
Die Begrenzung der KdU wegen fehlender Umzugserfordernis findet keine Anwendung:
• Bei einem Umzug in ein anderes Vergleichsgebiet (BSG 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R),
• Wenn im Monat des Mietvertragsabschlusses keine Hilfebedürftigkeit bestand (BSG 30.8.2010 - B4 AS 10/10 R),

• Bei bei Anhebung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen muss die Begrenzung um diesen Betrag ,,dynamiesiert" werden (BSG 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R).

• Die Begrenzung endet, wenn die Hilfebedürftigkeit für mind. einen Monat durch eigenes Einkommen unterbrochen wird (BSG 9.4.2014 - B 14 AS 23/13). Ein Verzicht auf Sozialleistungen (iSv § 46 SGB I) trotz fortbestehender Hilfebedürftigkeit greift nicht (Eicher/Luik/Harich, 5. Aufl. § 22 Rn 163)

§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II knüpft die Übernahme von KdU in Höhe der bisher zu tragenden tatsächlichen Aufwendungen zunächst daran, dass sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Besteht im eigentlichen Umzugszeitpunkt objektiv keine Hilfebedürftigkeit, darf eine Begrenzung der Kostenübernahme nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II bei einer später entstehenden Hilfebedürftigkeit nicht erfolgen (vgl Krauß in Hauck/Noftz, § 22 RdNr 94, Stand September 2009; Berlit in LPK SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 51).

Sheherazade

Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 15:26:49und plane nach 3 Monaten Vollzeitbeschäftigung umzuziehen.

Innerhalb des gleichen Jobcenterbereichs?

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ratlos

Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 16:21:29Innerhalb des gleichen Jobcenterbereichs?
Anhand der rechtlichen Ausführungen im Beitrag von @ Horst
kann TE doch jede Entscheidung teffen und ist jetzt aufgeklärt!

falke278

Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 16:21:29
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 15:26:49und plane nach 3 Monaten Vollzeitbeschäftigung umzuziehen.

Innerhalb des gleichen Jobcenterbereichs?



Ja

Zitat von: Ratlos am 27. April 2023, 16:24:57
Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 16:21:29Innerhalb des gleichen Jobcenterbereichs?
Anhand der rechtlichen Ausführungen im Beitrag von @ Horst
kann TE doch jede Entscheidung teffen und ist jetzt aufgeklärt!

Ich würde Horst gerne Glauben schenken, jedoch habe ich bis jetzt viele widersprüchliche Meinungen gehört. Der Gesetzestext von Horst hat den Stand von 2009. Ist das aktuell und verlässlich?

Ratlos

Die von @ Horst benannten Urteile datieren aus 2014 und 2015. Lese sie halt mal. Dort drin stehen etliche Querverweise.
Das BSG ist die höchstrichterliche Instanz und seine Rechtsprechung solange aktuell bis es selbst von seiner Rechtsmeinung abweicht z.B. wegen Rechtssicherheit

horst

Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 16:27:12Ich würde Horst gerne Glauben schenken, jedoch habe ich bis jetzt viele widersprüchliche Meinungen gehört. Der Gesetzestext von Horst hat den Stand von 2009. Ist das aktuell und verlässlich?
finde es heraus.  :grins:

Ratlos

Zitat von: horst am 27. April 2023, 16:31:27finde es heraus.  :grins:
Mag vielleicht spöttisch bei dir @ Falke ankommen ist aber richtig.
Die Eigeninitiaive lehrt dich viel über dein Problem und beantwortet in Rechtsform deine Fragen.

Sheherazade

Zitat von: horst am 27. April 2023, 16:14:04§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II knüpft die Übernahme von KdU in Höhe der bisher zu tragenden tatsächlichen Aufwendungen zunächst daran, dass sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Besteht im eigentlichen Umzugszeitpunkt objektiv keine Hilfebedürftigkeit, darf eine Begrenzung der Kostenübernahme nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II bei einer später entstehenden Hilfebedürftigkeit nicht erfolgen (vgl Krauß in Hauck/Noftz, § 22 RdNr 94, Stand September 2009; Berlit in LPK SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 51).

Mit der Karenzzeit hat der TE nichts am Hut? Ist eine ehrliche Frage, ich verstehe das mit der Karenzzeit nämlich nicht wirklich.
Zitat§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

horst

Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 16:53:15Mit der Karenzzeit hat der TE nichts am Hut? Ist eine ehrliche Frage, ich verstehe das mit der Karenzzeit nämlich nicht wirklich.
weil er aus dem Bezug ist und Vollzeit arbeitet.
→ Einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten für Neuantragstellende (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII)
und Bestandsfälle (§ 65 Abs. 3, 6 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII) >> gilt ab 1.1.2023

falke278

Danke für die Infos, sind sehr hilfreich.

Habe noch eine Frage: 

1) Wenn ich nachdem ich eine neue Wohnung im örtlichen Preisrahmen angemietet habe zum JC gehen sollte, wollen die dann eine ausgefüllte Mietbescheinigung vom neuen VM oder reicht dann der Mietvertrag für die Beurteilung der Wohnung für die Antragsstellung?

Sheherazade

Hilf mir mal auf die Sprünge: Du arbeitest erst 2 Monate in dem AV, hast noch keine neue Wohnung angemietet, planst aber schon, gleich nach Anmietung der neuen Wohnung zum Jobcenter zu gehen? Warum?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

horst

Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 20:27:20Hilf mir mal auf die Sprünge: Du arbeitest erst 2 Monate in dem AV, hast noch keine neue Wohnung angemietet, planst aber schon, gleich nach Anmietung der neuen Wohnung zum Jobcenter zu gehen? Warum?
er schrieb doch
Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 12:16:01Mal angenommen,

Spring23

Zitat von: Fettnäpfchen am 27. April 2023, 15:12:03
Zitat von: Sheherazade am 27. April 2023, 14:52:06Ich lese da Ratschläge wie "Wenn du nicht mehr im Leistungsbezug bist, kannst du tun und lassen was du willst.", offenbar wurde überlesen, dass der TE die Arbeitsstelle erst wenige Tage/Wochen inne hatte. Also ist er umgezogen ohne das Ende der Probezeit abzuwarten.
was hat eine Probezeit besonders wenn man nichts mit dem JC zu tun hat mit dem Thema Umzug/JC zu tun. Das verstehe ich nicht im Ansatz?
vermutlich weil jemand ohne Bezug diese abwarten würde, ehe er eine teurere Wohnung anmietet. Dann muss man auch nichts "annehmen" und durchspielen, Entweder der Job ist sicher und man hat keine Bedenken wegen der Probezeit oder man wartet diese oder vielleicht sogar das erste Arbeitsjahr ab, ehe man umzieht.

Zitat von: Fettnäpfchen am 27. April 2023, 15:12:03Und nach einem Monat Leistungsunterbrechung fängt alles bei 0 an.

MfG FN
ist das rechtssicher so?

Birgit63

Genau so sehe ich das auch. Jeder normale Arbeitnehmer, der einen neuen Job antritt, würde die Probezeit abwarten, bevor er sich eine neue Wohnung sucht. Hier wird m. E. schon davon ausgegangen, dass der Job wohl kein Dauerzustand bleiben soll und man möchte jetzt eigentlich nur wissen, wie lange man arbeiten bzw. durchhalten muss, damit das JC dann die vollen Mietkosten übernimmt.

falke278

Zitat von: falke278 am 27. April 2023, 19:20:25Danke für die Infos, sind sehr hilfreich.

Habe noch eine Frage: 

1) Wenn ich nachdem ich eine neue Wohnung im örtlichen Preisrahmen angemietet habe zum JC gehen sollte, wollen die dann eine ausgefüllte Mietbescheinigung vom neuen VM oder reicht dann der Mietvertrag für die Beurteilung der Wohnung für die Antragsstellung?

Diese Frage wollte ich noch einmal stellen. Und ja, ich arbeite seit Ende Februar über Zeitfirmen, bin aber nicht sicher ob ich dies weiter durchhalte.

Und eine weitere Frage habe ich noch, wenn möglich: Angenommen das JC würde den Anspruch auf KDU neu berechnen, nachdem ich eine andere, etwas teurere Wohnung bewohne. Würde dann, sofern diese neue Wohnung außerhalb des örtlichen Angemessenheitsrahmens liegt, die maximal örtlich zulässigen KDU bzgl. Bruttokaltmiete/Warmmiete gezahlt?

Mit freundlichem Gruß, Falke