Sohn (U25) muss GruSi beantragen / Haushaltsgemeinschaft?

Begonnen von Banane007, 03. Mai 2023, 10:33:07

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Banane007

Hallo,

unser Sohn ist nun auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens (voll erwerbsgemindert wegen Behinderung) gezwungen, Grundsicherung nach SGB XII zu beantragen. Bisher beziehen wir als BG gemeinsam Bürger-Hartz (aufstockend, wir Eltern arbeiten).

Eine Kostenbeteiligungsvereinbarung haben wir schon vorbereitet (1/3 der KDU entfällt dann ja auf unseren Sohn). Vorlage habe ich hier aus dem Forum. Danke dafür. Darüber hinaus wird er uns Kosten erstatten müssen für Lebenshaltung, da wir weiterhin für ihn mit einkaufen. Er wäre auf Grund seiner Behinderung auch gar nicht in der Lage, vollständig für sich selbst zu sorgen. Auch diesen Betrag (u.a. Kosten für gemeinsame Versicherungen, Internet, Telefon und so weiter) werden wir dritteln.

Von der GruSi bleibt dann am Ende für ihn ein kleiner Teil (Taschengeld) übrig für persönliche Dinge wie Kleidung und Freizeitgestaltung.

Frage nun ist, stuft uns das Jobcenter dann als Haushaltsgemeinschaft ein? Wir können dann quasi gar nicht finanziell für ihn einstehen, so gerne wir es wollten. Und er ist uns Eltern ja eh nicht zu Unterhalt verpflichtet, zumal von der GruSi nicht viel bleibt.

Sehe ich das richtig, dass er dann aus der BG herausfällt, weil er seinen Unterhalt selbst deckt?

Lieben Dank schonmal

Banane

Sheherazade

Zitat von: Banane007 am 03. Mai 2023, 10:33:07Frage nun ist, stuft uns das Jobcenter dann als Haushaltsgemeinschaft ein?

Als was sonst? Sind ja auch keine Nachteile daraus ersichtlich.

Eine Verständnisfrage: Ist euer Sohn unter Betreuung?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Banane007

Hallo,

Du meinst eine gesetzliche/gerichtliche Betreuung? Nein, ist er nicht.

Gruß

Banane

Sheherazade

Zitat von: Banane007 am 03. Mai 2023, 10:33:07Sehe ich das richtig, dass er dann aus der BG herausfällt, weil er seinen Unterhalt selbst deckt?

Ja, er sollte aus der BG raus sein mit 25 Jahren. Bekommt ihr weiterhin Kindergeld für ihn?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Banane007

Hallo,

er ist U25 (wird im Mai 20). Und ja, ich bekomme Kindergeld für ihn. Das wird dann bei mir angerechnet.

Wenn er mir dann jeden Monat Geld für seinen Mietanteil, Internet, Versicherungen und Lebensmittel überweist, ist das unbedenklich fürs JC? Wir legen das natürlich schriftlich fest.

Gruß

Banane

PS.: Bin mit der neuen Situation noch leicht überfordert, geb ich zu.

Sheherazade

Zitat von: Banane007 am 03. Mai 2023, 17:31:28er ist U25 (wird im Mai 20).

Mist, meine Augen ........ habe doch tatsächlich Ü25 gelesen. Solange er noch unter 25 ist, bleibt ihr für das Jobcenter eine BG, auch wenn er Grusi beziehen sollte.

Für die Miete und die Lebenshaltungskosten besser 2 getrennte Überweisungen machen bzw. Daueraufträge einrichten mit entsprechenden Verwendungszwecken.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: Banane007 am 03. Mai 2023, 10:33:07unser Sohn ist nun auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens (voll erwerbsgemindert wegen Behinderung) gezwungen, Grundsicherung nach SGB XII zu beantragen. Bisher beziehen wir als BG gemeinsam Bürger-Hartz (aufstockend, wir Eltern arbeiten).
Das kann ich so nicht nachvollziehen.
Der äD kann keine dauerhafte volle Erwerbminderung feststellen, somit hat der Sohn hier Anspruch auf Sozialgeld/Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II, da er mit einem - in eurem Fall mehreren - erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine BG bildet.
D.h. bis der Sohn 25 wird, oder die DRV bei ihm die dauerhafte volle Erwerbminderung feststellt, ist das JC als Leistungsträger zuständig.

Ich rate dazu, umgehend einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Darin sollte ergänzend mitgeteilt werden, dass es beim Antrag um die abschließende Frage des Erwerbsstatus im Auftrag der Sozialleistungsträger zur Klärung von Ansprüchen geht.
Sobald die DRV die volle dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt hat, hat der Sohn Anspruch auf elternunabhängige Leistungen des 4. Kapitels des SGB XII.
Sofern noch kein GdB von mind. 50 anerkannt wurde, sollte das unverzüglich beantragt werden, außerdem sollte ein Pflegegrad beantragt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Banane007

Hallo,

Ottokar, lieben Dank für Deine Antwort.

Jetzt bin ich doppelt überfordert. Vorab erstmal, er hat einen GDB von 50 und Pflegegrad 3.

Wir haben mit seinem Sachbearbeiter beim Jobcenter gesprochen. Der sagte, mit dem Gutachten sei das JC nicht mehr zuständig und er wird aufgefordert, GruSi nach SGB XII zu beantragen. Man sei an dieses Gutachten gebunden.

Einen Antrag bei der DRV müssten wir nicht stellen, weil dieser mangels Beitragszeiten schon abgelehnt wird. Du meinst also, wir sollten den Antrag stellen mit dem von Dir genannten Zusatz (abschließende Frage des Erwerbsstatus zur Klärung von Ansprüchen)?

Heißt das, ein Antrag auf GruSi nach SGB XII würde ohne Bescheid der DRV abgelehnt werden?

Danke und liebe Grüße

Banane

Ottokar

Zitat von: Banane007 am 04. Mai 2023, 09:55:46Heißt das, ein Antrag auf GruSi nach SGB XII würde ohne Bescheid der DRV abgelehnt werden?
Ja.
Im besten Fall würde dass Sozialamt der Feststellung des äD widersprechen, bzw. direkt die DRV mit der Klärung beauftragen.
Im Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte man denn auch unter 10.5.1. "Liegt der Rentenantragstellung eine Aufforderung der Agentur für Arbeit oder eines Jobcenters zugrunde?" ein "JA" ankreuzen.
Hier gibt es die Antragsunterlagen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/02_rente/_DRV_Paket_Rente_Erwerbsminderung.html

Zitat von: Banane007 am 04. Mai 2023, 09:55:46Wir haben mit seinem Sachbearbeiter beim Jobcenter gesprochen. Der sagte, mit dem Gutachten sei das JC nicht mehr zuständig und er wird aufgefordert, GruSi nach SGB XII zu beantragen. Man sei an dieses Gutachten gebunden
Wir reden hier doch vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit? Dann stimmt das so nicht.
Liegt dir das Gutachten vor?
In Teil B unter 2. schätzt der äD das Leistungsbild ein, was steht da unter 2.1 und 2.1.1?

§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II lautet:
ZitatNichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.
Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kap SGB XII hat dein Sohn nur, wenn er dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und diese Feststellung kann nur die DRV im Auftrag einer Behörde vornehmen. Solange hat dein Sohn Anspruch auf Sozialgeld/Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II, bis zu seinem 25. Geburtstag.
Ich hatte genau diesen Fall in der Familie.

Zitat von: Banane007 am 04. Mai 2023, 09:55:46Einen Antrag bei der DRV müssten wir nicht stellen, weil dieser mangels Beitragszeiten schon abgelehnt wird. Du meinst also, wir sollten den Antrag stellen mit dem von Dir genannten Zusatz (abschließende Frage des Erwerbsstatus zur Klärung von Ansprüchen)?
Genau das. Ohne die Feststellung der DRV kein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kap SGB XII.
Die DRV wird die Rente ablehnen, aber die dauerhafte volle Erwerbsminderung feststellen.
Liegt die Schwerbehinderung seit Geburt vor? Dann erfolgt die Feststellung rückwirkend zum Tag der Geburt, andernfalls zu dem Ereignis, welches die Schwerbehinderung verursacht hat.
Diese Feststellung und der Leistungsgezug nach dem 4. Kap SGB XII sind auch erforderlich, um den Anspruch auf Kindergeld wegen Behinderung ab dem 18. bzw. 25. LJ nachzuweisen.
Ich hatte selbst vor 3 Jahren so einen Fall in der Familie und das dort so durchgeboxt.

Bei Pflegegrad 3 ist das Kind vermutlich auch auf eine Begleitperson angewiesen?
Gibt es schon Merkzeichen G und B, oder H?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Banane007

Hallo,

wir waren gestern beim zuständigen Landkreis und wurden sehr freundlich beraten. Genau das, was Du sagst.

Zu Deinen Fragen:

In der gutachterlichen Stellungnahme steht (bzw. ist angekreuzt):

- täglich weniger als 3 Stunden leistungsfähig
- voraussichtlich auf Dauer

Unser Sohn hatte bis zum 16. Lebensjahr einen Grad der Behinderung von 50 und die Merkzeichen H und B.
Die Merkzeichen wurden aberkannt und der Grad auf 30 runtergestuft. Begründung war, dass er einen Schulabschluss anstrebt und nur noch geringe Einschränkungen vorliegen. Seitdem haben wir gekämpft, dass er diesen Status wiederbekommt. Seit 2021 hat er nun wieder Grad 50, aber ohne Merkzeichen. Allein das war schon ein harter Kampf.

Die Behinderung besteht seit Geburt. Diagnosen und somit auch die Anerkennung eines GDB haben wir erst bekommen, da war er bereits 8 Jahre alt. Seitdem besteht auch Pflegegrad. Zur Zeit nimmt er auch Eingliederungshilfe in Anspruch in Form einer Autismusförderung über ein ATZ.

Heute trudelte nun das Schreiben aus der Leistungsabteilung ein. Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen (Sozialhilfe). Antragstellung soll nachgewiesen werden bis 20.05..

Und das übliche BlaBla zur Leistungseinstellung.

Der nette Mensch vom Landkreis hat gestern unseren Antrag zwar entgegengenommen, kann ihm aber noch kein Aktenzeichen vergeben. Wir haben die Unterlagen für die DRV bekommen. Und es ist so, wie Du sagst. Wir stellen nun den Antrag bei der DRV. Da der eh abgelehnt wird, reicht das formlos, sagte man uns. Das reichen wir ihm dann ein und der Landkreis kümmert sich um alles Weitere (Begutachtung durch die DRV).

Der Sachbearbeiter sagte, das Jobcenter habe da "etwas schnell geschossen". Er wollte gestern noch eine Mail an die Leistung schicken, dass unser Sohn weiterhin Anspruch auf Bürgergeld hat bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeit.   

Dann schreib ich das der Leistungsabteilung jetzt entsprechend. Ergibt es Sinn, den § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II zu erwähnen?

Lieben Dank und Gruß

Banane

Ottokar

Zitat von: Banane007 am 06. Mai 2023, 10:39:46Der nette Mensch vom Landkreis hat gestern unseren Antrag zwar entgegengenommen
Auf Leistungen des SGB XII?


Zitat von: Banane007 am 06. Mai 2023, 10:39:46Dann schreib ich das der Leistungsabteilung jetzt entsprechend. Ergibt es Sinn, den § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II zu erwähnen?
Ja, in jedem Fall.

Ich gehe anhand der vorliegenden Sachverhalte davon aus, dass deinem Sohn ein GdB von 80 sowie Merkzeichen B und G zustehen.
Diese Vorgehensweise (GdB 30, dann 50, mehr nur durch Klage/Berufung) scheint bei ASS bundesweit typisch zu sein, da beileibe kein Einzelfall.
Sobald die DRV die volle dauerhafte Erwerbsminderung anerkannt hat, womit auch feststeht, dass keine Besserung eintritt, sollte ein GdB Erhöhungsantrag mit Merkzeichen gestellt werden.
Beschäftige dich dazu schon mal mit der Anlage zu § 2 VersMedV, Teil A, Nr. 3.5.1
Ich nehme an, dass hier schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Banane007

Hallo,

ja, den Antrag auf Leistungen nach SGB XII, der wurde zunächst entgegengenommen. Wir haben dort nun einen Sachbearbeiter, der VOR Bearbeitung des Antrages zuständig ist und uns hilft, das mit der DRV zu regeln. Erst dann geht das in die entsprechende Leistungsabteilung zu der dann für uns zuständigen Sachbearbeiterin.

Und ja, Du hast Recht, es liegen schwere, soziale Anpassungsschwierigkeiten vor. Es ist seit der Diagnosen ein einziger Kampf an mehreren Schauplätzen. Wir sind in Bezug auf die ASS gut vernetzt. Deswegen weiß ich, wie schwer das ist und wie unterschiedlich da teils entschieden wird. Danke für den Rat, nach Gutachten der DRV einen weiteren Verschlechterungsantrag für den GBD zu stellen. Das ergibt Sinn. Wir waren zunächst erstmal froh, überhaupt den Schwerbehindertenstatus zurückbekommen zu haben.

Danke Dir und lieben Gruß

Banane

Banane007

Hallo,

heute haben wir das angehängte Schreiben im Kasten (an unseren Sohn gerichtet), welches ich nicht so ganz verstehe.

Kann mir bitte jemand erklären, was das nun bedeutet? Klingt für mich danach, dass unser Sohn zum 06.04.2023 abgemeldet wurde? Ich ahne Böses...

Danke schonmal und lieben Gruß

Banane

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ottokar

Das ist nur die Mitteilung über die Meldung an die DRV, mehr nicht.
Die hat keinen Einfluss auf und trifft auch keine Aussage über den Leistungsanspruch.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.