JC, Erstattungsansprüche gegenüber anderen Behörden?

Begonnen von Mishu, 05. Mai 2023, 23:43:35

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Mishu

Hey,

darf das JC sogenannte Erstattungsansprüche bei anderen Behörden vorlegen?

In meinem Fall wurde ich vom JC gezwungen, KG für mein Kind zu beantragen, da getrennt. Die Ex hatte mir das KG immer in Bar gegeben, unmittelbar nach dem Auszahlungstermin. Das hatte ich dem JC auch so mitgeteilt.
Die hatten mir gedroht, sollte ich das KG nicht beantragen, stellen sie mir die Leistungen ein. (Mittlerweile arbeite ich und bin weg vom JC).

Also beantragte ich es damals und gute drei Monate später bekam ich kurz vor dem Auszahlungstermin einen Brief von der Kindergeld-Kasse, dass ein Erstattungsanspruch vom JC vorlege und ich somit keine Nachzahlung erhalte.

Ist das rechtens, kann man dagegen was tun?
Können die sowas auch beim Wohngeldamt tun?

Ich habe nun einen Monat Zeit, Widerspruch dagegen einzulegen, bei der KG-Kasse.

Ist schon irgendwie dreist von denen, mich zu zwingen und zeitgleich einen Erstattungsanspruch an die jeweilige Behörde zu schicken.

Was also tun?

LG

Hartzer Rolle

Das Jobcenter hat Leistungen gezahlt und dich zeitgleich aufgefordert,  vorrangige Leistungen zu beantragen.
Natürlich dürfen die sich das Geld für deinen Leistungszeitraum erstatten lassen. Dafür wurde es ja damals nicht angerechnet.

Spring23

Zitat von: Mishu am 05. Mai 2023, 23:43:35Hey,

darf das JC sogenannte Erstattungsansprüche bei anderen Behörden vorlegen?
grundsätzlich ja, wenn es zuvor Geld an Dich gezahlt hat, das Du eigentlich von einer anderen Behörde hättest bekommen müssen

Zitat von: Mishu am 05. Mai 2023, 23:43:35In meinem Fall wurde ich vom JC gezwungen, KG für mein Kind zu beantragen, da getrennt. Die Ex hatte mir das KG immer in Bar gegeben, unmittelbar nach dem Auszahlungstermin. Das hatte ich dem JC auch so mitgeteilt.
Die hatten mir gedroht, sollte ich das KG nicht beantragen, stellen sie mir die Leistungen ein. (Mittlerweile arbeite ich und bin weg vom JC).
Die Ex hat Dir also das Kindergeld gegeben, das sie von dieser Kasse erhalten hat. Nun hat Dich das JC nicht gezwungen, sondern aufgefordert so genannte vorrangige Leistungen zu beantragen.
Das JC ist sozusagen immer die letzte Anlaufstelle, wenn das Geld nicht aus Einkommen kommt und man es braucht.
Man muss vorher alle anderen Stellen, die einem Geld geben könnten, nutzen.

Zitat von: Mishu am 05. Mai 2023, 23:43:35Also beantragte ich es damals und gute drei Monate später bekam ich kurz vor dem Auszahlungstermin einen Brief von der Kindergeld-Kasse, dass ein Erstattungsanspruch vom JC vorlege und ich somit keine Nachzahlung erhalte.

Ist das rechtens, kann man dagegen was tun?
was und warum willst Du was tun? Wenn der Betrag stimmt, das JC also komplett in Vorleistung gegangen ist, dann steht dem natürlich das Geld zu. Du hattest es ja auch die 3 Monate.

Sieh es wie ein zinsloses Darlehen an. Da muss man auch zurückzahlen.

Zitat von: Mishu am 05. Mai 2023, 23:43:35Können die sowas auch beim Wohngeldamt tun?
wenn Du nun arbeitest und Wohngeld bekommst, das JC nicht in Vorleistung gegangen ist, können und werden sie es nicht tun.

Zitat von: Mishu am 05. Mai 2023, 23:43:35Ist schon irgendwie dreist von denen, mich zu zwingen und zeitgleich einen Erstattungsanspruch an die jeweilige Behörde zu schicken.

Was also tun?
Da ist nichts dreist, da ist nur ein Missverständnis bei Dir, weil Du denkst, alles was von einem Amt kommt ist doch eine Kasse, wieso dieses hin und her. Ist aber nicht so, ist nicht eine Kasse oder ein Topf, aus dem das Geld gezahlt wird.

Sie haben Dich nicht gezwungen, Du bist schlicht verpflichtet, Kindergeld zu beantragen, da Du hiermit Deine Bedürftigkeit ja auch verringerst.

Bis das hätte ausgezahlt werden können, hat das JC diesen Posten mit übernommen. Du hattest es zur Verfügung.

Das Kindergeld steht Dir bzw. dem Kind zu und Du bekommst es jetzt ja auch weiter und hast es zusätzlich zu Deinem Lohn.

Der Erstattungsanspruch war begrenzt auf die 3 Monate der Vorleistung. Ist so, wie wenn Dir ein Freund Geld leiht, bis Du wieder welches hast. Der wird das auch wiederhaben wollen. Nur, dass das Amt sich das vorab abzweigen lassen kann.

Prüfen kannst Du natürlich, ob die Berechnung stimmt. Dass im Schreiben was von Widerspruch steht, ist reine Formalie. Beutetet nicht jedes Mal, dass man auch im Recht wäre, das zu tun.


horst

Zitat von: Mishu am 05. Mai 2023, 23:43:35Die Ex hatte mir das KG immer in Bar gegeben, unmittelbar nach dem Auszahlungstermin. Das hatte ich dem JC auch so mitgeteilt.

Auch wenn das Kind nicht bei dir leben sollte, ist es Einkommen.

JensM1

ZitatDie Ex hatte mir das KG immer in Bar gegeben, unmittelbar nach dem Auszahlungstermin. Das hatte ich dem JC auch so mitgeteilt.

Da scheint etwas schiefgelaufen zu sein. Wurde es denn auch bei deinem Kind als Einkommen angerechnet, was bei rechtzeitiger Mitteilung hätte erfolgen  müssen? Falls ja, hätte man es dir doppelt abgezogen. In dem Fall Überprüfungsantrag beim JC einreichen und um Nachzahlung bitten.

Falls nein vermute ich, dass das JC diese Mitteilung entweder nicht erhalten oder übersehen hat, so dass dir die Nachzahlung abzgl etwaiger Freibeträge (Kind volljährig + kein weiteres Einkommen, Anrechnung Kindergeld mindestens teilweise bei dir weil Kind seinen Bedarf selbst bspw wegen Unterhalt decken kann und du kein weiteres Einkommen) aus schon genannten Gründen nicht zusteht.