Antrag wird nicht bearbeitet

Begonnen von TG, 22. Juni 2023, 08:04:39

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TG

Hallo,
ich unterstütze eine ausl. Mutter, die mit ihren 4 Töchtern im Alter von 3-18J. allein lebt. Die beiden Ältesten (15 + 18J.) kamen aufgrund von Familienzusammenführung aus dem Ausland (Drittland) im März d.J. zu ihr. Sofort nach Ankunft erging eine VÄM an das JC. Bis heute wurde der Antrag auf Bürgergeld nicht bearbeitet, jedoch mehrfach schriftich erinnert, dass die Mutter mittellos sei, bzw. nur Geld für 3 Pers. zur Verfügung habe. Keine Reaktion. Ebenfalls wurden Anträge für 2 Betten samt Zubehör sowie Schulbedarf für die Jüngere gestellt.

Da nun 3 Mon. vergangen sind, erwäge ich, einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim SG zu stellen. Welche Unterlagen sind dem beizugügen?
Oder wäre eine Beschwerde beim JC der einfachere Weg? Wohin sende ich die Beschwerde dann?

Von der Mutter habe ich eine Vollmacht, brauche ich ebenfalls eine von der älteren Tochter? Sie spricht kein deutsch od. englisch. Stellt sie Anträge allein od. die Mutter als Haushaltsvorstand?

Wie würde die Berechnung nun sein, da 2 Erwachsene in der BG leben?

Habt ihr Antworten für mich, bitte?

immernochich

Hallo,
Antworten habe ich leider keine fuer Dich, aber einen Tipp:
Gleich zum Sozialgericht.
Beschwerden im JC nutzlos und es vergeht nur Zeit.

malsumis

Da du höchstwahrscheinlich nicht einmal ein Familienangehöriger bist, kannst du auch kein Bevollmächtigter vor dem Gericht sein.

immernochich

Zitat von: malsumis am 22. Juli 2023, 02:18:23Da du höchstwahrscheinlich nicht einmal ein Familienangehöriger bist, kannst du auch kein Bevollmächtigter vor dem Gericht sein.

Soso. Dann duerfte es aber keine Anwaelte geben.

Phil_N

Zitat von: immernochich am 23. Juli 2023, 05:49:29Dann duerfte es aber keine Anwaelte geben.

Das stimmt so nicht, denn Anwälte sind im SGG explizit als vertretungsberechtigt benannt. Ob TG vor Gericht als Bevollmächtigter auftreten kann, hängt von dessen Qualifikation und/oder Tätigkeit(sstätte) ab. Siehe dazu § 73 SGG. Ich zitiere daraus:

"(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet."

Wenn keiner der genannten Punkte auf TG zutrifft, kann er nicht als Bevollmächtigter vor dem Sozialgericht auftreten. @immernochich kann aber als Beistand vor Gericht erscheinen, wenn das Gericht ihn zulässt (§ 73 SGG, Abs. 7).
"In jedem Dorf gibt es eine Fackel, den Lehrer, und jemanden, der dieses Licht löscht, den Pfarrer." (Victor Hugo)

TG


Sheherazade

Zitat von: TG am 23. Juli 2023, 20:45:56Genauso ist es.

Welcher der Punkte 1-9 trifft denn auf dich zu?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"