Aufrechnungsschutz

Begonnen von seifert55, 06. Mai 2023, 22:19:30

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seifert55

Hallo Forum, vielen dank für eure Nachrichten. Leider weiss ich jetzt immer noch nicht ob bei 10% Schluss ist oder ob die jetzt 2 mal 10% also 20% von Regelsatz abziehen können. Die vEKS hab ich korrekt abgegeben mit einem sehr kleinen Schätzbetrag weil ich zur Zeit fast kein Einkommen habe.
Danke
s

Sheherazade

Zitat von: seifert55 am 08. Mai 2023, 19:48:46Leider weiss ich jetzt immer noch nicht ob bei 10% Schluss ist oder ob die jetzt 2 mal 10% also 20% von Regelsatz abziehen können.

Dann lies noch mal Beitrag #8.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

#17
Rechtsgrundlage ist § 43 SGB II, danach beträgt die Höhe einer solchen Aufrechnung 10% des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs.
Finden zeitgleich mehrere Aufrechnung statt, dürfen diese insgesamt 30% des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Dabei werden auch Minderungen durch Sanktionen mit berücksichtigt (Abs. 3 ebd.), wobei Sanktionen nur den Zahlbetrag des Regelbedarfs mindern (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II), Aufrechnungen hingegen auch den Zahlbetrag der KdUH mindern dürfen.
Das kann in Fällen, in denen wegen Einkommen nur KdUH gezahlt werden, dazu führen, dass aufgrund § 43 Abs. 3 SGB II für die Dauer einer Sanktion Aufrechnungen nicht vollzogen werden dürfen, obwohl die Sanktion aufgrund § 31a Abs. 4 S. 2 SGB II nicht zu einer Minderung des Zahlbetrages führt, weil nur KdUH gezahlt werden.
Ansonsten gilt, dass der Regelbedarf max. um 30% gemindert werden darf, wobei Sanktionen vorgehen.
D.h. wenn hier zwei Aufrechnungen mit jeweils 10% zeitgleich stattfinden, ist das zulässig.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 10%, käme diese Minderung noch hinzu.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 20%, würde die jüngste Aufrechnung solange ausgesetzt.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 30%, würden alle Aufrechnungen solange ausgesetzt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


seifert55

Zitat von: Ottokar am 09. Mai 2023, 09:48:59Rechtsgrundlage ist § 43 SGB II, danach beträgt die Höhe einer solchen Aufrechnung 10% des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs.
Finden zeitgleich mehrere Aufrechnung statt, dürfen diese insgesamt 30% des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Dabei werden auch Minderungen durch Sanktionen mit berücksichtigt (Abs. 3 ebd.), wobei Sanktionen nur den Zahlbetrag des Regelbedarfs mindern (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II), Aufrechnungen hingegen auch den Zahlbetrag der KdUH mindern dürfen.
Das kann in Fällen, in denen wegen Einkommen nur KdUH gezahlt werden, dazu führen, dass aufgrund § 43 Abs. 3 SGB II für die Dauer einer Sanktion Aufrechnungen nicht vollzogen werden dürfen, obwohl die Sanktion aufgrund § 31a Abs. 4 S. 2 SGB II nicht zu einer Minderung des Zahlbetrages führt, weil nur KdUH gezahlt werden.
Ansonsten gilt, dass der Regelbedarf max. um 30% gemindert werden darf, wobei Sanktionen vorgehen.
D.h. wenn hier zwei Aufrechnungen mit jeweils 10% zeitgleich stattfinden, ist das zulässig.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 10%, käme diese Minderung noch hinzu.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 20%, würde die jüngste Aufrechnung solange ausgesetzt.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 30%, würden alle Aufrechnungen solange ausgesetzt.

Ja, so ist es. Ich habe 2 Aufrechnungen zu 10%, aber keine Sanktionen. Also muss ich mit 20% weniger Regelsatz auskommen. Das wird eng bzw. reicht nicht aus. Ist es möglich, erst die eine Aufrechnung abzuzahlen und dann erst im Anschluss die zweite?
Danke
s.

Ratlos

Zitat von: seifert55 am 09. Mai 2023, 13:43:58erst die eine Aufrechnung abzuzahlen und dann erst im Anschluss die zweite?
Glaube ich nicht. Wäre wohl nur über Kulanz zu erreichen. Das Verfassungsgericht hat Aufrechnungen bis 30 % für richtig erachtet.

Ottokar

Zitat von: seifert55 am 09. Mai 2023, 13:43:58Ist es möglich, erst die eine Aufrechnung abzuzahlen und dann erst im Anschluss die zweite?
Leider nein.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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