Erbschaft und Bürgergeld -wie wird das beim Antrag angegeben?

Begonnen von Sanson6, 19. Mai 2023, 09:27:02

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Sanson6

Guten Tag liebe Leute
Als ich meinen BG Antrag ausgefüllt habe, stand da die Frage im Raum ob ich eine Erbschaft gemacht habe?
Bezieht sich das auf die Zeit vor oder während das BG Antrags?  :weisnich:  :weisnich:

Hartzer Rolle

Der Erbfall tritt mit Ableben ein.
Hast du jemanden,  der kürzlich verstorben ist und dir was vererbt hat, ohne, dass aktuell Zugriff besteht?

Kopfbahnhof

Alles was vor dem Bezug von Hartz IV war, muss nicht erwähnt werden.
Zählt zum Vermögen, wenn Erbe schon Ausgezahlt.

Hartzer Rolle

Zitat von: Kopfbahnhof am 19. Mai 2023, 15:45:39Alles was vor dem Bezug von Hartz IV war, muss nicht erwähnt werden.
Zählt zum Vermögen, wenn Erbe schon Ausgezahlt.
Falsch. Es zählt der Erbfall (Todeszeitpunkt). Zur Zeit gilt Erbe noch als Einkommen, d.h. alle Erbschaften müssen bei liquid werden angegeben werden und werden ab Zufluss 6 Monate als Einkommen bewertet.

Das oben zitierte gilt nur, wenn tatsächlich schon vollständig abgewickelt

Stirbt der Erblasser nach dem 30.06.23 gilt das Erbe als Vermögen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Hartzer Rolle am 19. Mai 2023, 15:49:07wenn tatsächlich schon vollständig abgewickelt
So war es auch gemeint, wie anders soll man bei der Frage auch Antworten können?

Hartzer Rolle

Zitat von: Kopfbahnhof am 19. Mai 2023, 16:00:04
Zitat von: Hartzer Rolle am 19. Mai 2023, 15:49:07wenn tatsächlich schon vollständig abgewickelt
So war es auch gemeint, wie anders soll man bei der Frage auch Antworten können?

Ganz einfach...
1. Du bist im Bürgergeldbezug. Oma stirbt morgen und vererbt dir 50.000. Dein Bruder bekommt das Porzelan und sonst nix. (Gibt Stress) Bis du tatsächlich über das Geld verfügen kannst, ist bestimmt schon Juli, dennoch zählt der Erbfall (Todeszeitpunkt) und daher ist es Einkommen.

2. Gleicher Sachverhalt, aber zur Zeit kein  Bezug. Im Moment des Zuflusses, z.b. September bist du im Bezug. Dann muss es natürlich gemeldet werden.

3. Oma stirbt nach dem 30.6., das Erbe wird zu Vermögen

Ottokar

Leute ...  :schock:

Der Zeitpunkt des Erbfalls entscheidet bis 30.06.2023 darüber, ob das Erbe als Vermögen oder Einkommen berücksichtigt wird. Der Zeitpunkt des Zufluss ist dabei vollkommen egal.

Verstirbt der Erblasser am 20.05. und stellt der Erbe am 01.06. einen BG Antrag, ist das Erbe Vermögen.
Stellt der Erbe aber bereits im Mai den BG Antrag, wobei aufgrund § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II der genaue Tag i.d.R. egal ist, ist das Erbe Einkommen.
Von der Rückwirkung des Antrages auf den Monatsersten (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II) gibt es nur eine Ausnahme: wenn der Anspruch auf BG erst im Laufe des Mai entstanden ist. Sowas ist z.B. dann der Fall, wenn der Erbe bis dahin im Knast saß. Wird er am 19.05. entlassen, besteht ab 19.05. Anspruch auf BG und das Erbe (Erbfall: 20.05.) wäre Einkommen. Wird er hingegen erst am 21.05. entlassen, wäre das Erbe Vermögen, da erst ab 21.05. Anspruch auf BG besteht und der Erbfall davor eingetreten ist.
Soweit alles klar? Dann wirds jetzt einfacher.
Der Zeitpunkt des Zuflusses des Erbes, also wann der Erblasser darüber verfügen kann, entscheidet darüber, ab wann das Erbe als Vermögen/Einkommen beim BG Anspruch berücksichtigt werden darf.
Sowas gibt es z.B. bei Erbengemeinschaften, wo erst nach der Auseinandersetzung über das Erbe verfügt werden kann. Bei Alleinerben ist i.d.R. der Tag des Erbfalls auch der Tag, ab dem der Erbe darüber verfügen kann.
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