EinV und weitere Schritte Erwerbsunfähigkeit

Begonnen von talokatel823, 22. Mai 2023, 10:48:16

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

talokatel823

Hallo,
nach einer längeren Pause wegen festgestellter Erwerbsunfähigkeit für ein halbes Jahr, hatte ich nun wieder einen Termin. Diesmal wollte mich mein neuer SB kennenlernen und natürlich über meine Situation sprechen.
Soweit so gut. Jetzt habe ich meine erste EinV von diesem JC bekommen und bin so gar nicht zufrieden damit, was dort steht. Zumal es anders kommuniziert wurde. Ich hänge diesen mal anonymisiert an.
Ist es üblich, dass eine alte EinV, in der es noch um ganz andere Dinge ging und anderes vereinbart wurde, fortgeschrieben wird? Ist die alte EinV dann gleichzeitig weiterhin gültig? Schaut bitte mal drüber und sagt mir, ob das alles so in Ordnung ist.

So wie ich es verstanden habe, gibt es wohl die Möglichkeit eines psychosozialen Coachings (BSG), wofür ich einen Gutschein (AVGS) erhalten könnte. Dort könne ich Therapeuten finden, wenn ich Schwierigkeiten habe, selbst welche zu finden. Ich könne ein Erstgespräch machen und wenn mir das nicht zusagt, ohne Konsequenzen abbrechen. Das steht auch so in der EinV. SB sagte mir, dass es nur um Problembewältigung ginge und nicht darum, wieder in Arbeit zu kommen. In der EinV unter Punkt 4 steht jedoch was ganz anderes. Und warum heißt es Arbeitgeber und betriebliche Erprobung?
Zudem bin ich verunsichert, wie das mit der Schweigepflicht aussieht, wenn ein Therapeut vom BSG mit dem JC Hand in Hand arbeitet... Wer weiß, welche privaten und intimen Dinge dann weitergegeben werden. Ich habe jedenfalls kein gutes Bauchgefühl dabei das zu unterschreiben!
Was meint ihr dazu? Kennt sich damit jemand aus?

Wenn ich das nicht wahrnehme, bleibt nur wieder ein Gutachten mit dem selben Fragebogen wie letztes Mal und ich würde dann wieder für 6 Monate erwerbsunfähig erklärt werden, da ohne aktuelle Diagnosen ein Wechsel zur Grundsicherung schwierig wird. Ich könne allerdings jederzeit selbst Grundsicherung beantragen. (Aussage SB)
Wie das gemeint ist, verstehe ich nicht.

In meinen früheren EinV stand als Ziel immer "Stabilisierung der gesundheitlichen und persönlichen Situation", "fachärztliche Anbindung am neuen Wohnort" und mir wäre es lieber, wenn das auch jetzt wieder drinstehen würde. Ich habe gesagt, dass ich mich nach wie vor nicht in der Lage fühle zu arbeiten.

Ich habe auch das Gefühl, dass er den AVGS schon einreichen und meine Nummer weitergeben wird, obwohl ich weder die EinV unterschrieben noch mein mündliches oder schriftliches Einverständnis gegeben habe. Was mache ich in dem Fall?

Wie kann ich dem SB eine Änderung vorschlagen? Einfach grob selbst eine EinV anfertigen?

Schonmal danke für eure Antworten.

MfG
talokatel

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Fettnäpfchen

talokatel823

Zitat von: talokatel823 am 22. Mai 2023, 10:48:16Ist es üblich, dass eine alte EinV, in der es noch um ganz andere Dinge ging und anderes vereinbart wurde, fortgeschrieben wird? Ist die alte EinV dann gleichzeitig weiterhin gültig? Schaut bitte mal drüber und sagt mir, ob das alles so in Ordnung ist.
Vorab > EinV sind nicht mein Schwerpunkt.

Ja eine EinV kann fortgeschrieben werden.
Deine alte EinV ist schon seit 01.1 20 ungültig.
und bis auf Kleinigkeiten ist die EinV korrekt.

Ich würde es an deiner Stelle so machen das es wie in Pkt 3 erläutert wird dann auch passiert.
Damit ist auch eine EinV hinfällig.
Natürlich nur wenn du der Meinung bist das du noch nicht fit genug bist.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

talokatel823

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. Mai 2023, 13:10:38und bis auf Kleinigkeiten ist die EinV korrekt.
Und welche Kleinigkeiten?

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. Mai 2023, 13:10:38Ich würde es an deiner Stelle so machen das es wie in Pkt 3 erläutert wird dann auch passiert.
Damit ist auch eine EinV hinfällig.
Natürlich nur wenn du der Meinung bist das du noch nicht fit genug bist.
Stimmt, die ist dann damit abgeschlossen und nicht mehr gültig. So habe ich das noch gar nicht gesehen, danke  :ok:

Fettnäpfchen

talokatel823

Zitat von: talokatel823 am 24. Mai 2023, 08:25:30Und welche Kleinigkeiten?
z.B.:
§ 15 Abs. 3 SGB II regelt, dass eine EinV spätestens nach Ablauf von sechs Monaten fortgeschrieben werden soll. Die Einschränkung auf "soweit erforderlich" ist somit rechtswidrig, da das JC kein Ermessen hat, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

§ 15 Abs. 3 SGB II regelt, dass eine EinV spätestens nach Ablauf von sechs Monaten fortgeschrieben werden soll. Die Einschränkung auf "bei Bedarf" ist somit rechtswidrig, da das JC kein Ermessen hat, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Hier fehlt der Pflichthinweis, das ein Verstoß gegen die Nachweispflicht der AU nicht sanktioniert werden kann.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

malsumis

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. Mai 2023, 13:10:38Deine alte EinV ist schon seit 01.1 20 ungültig
das ist Unsinn. im anderen Forum hat der "Rechtspfleger"-SuperMod auch darauf herumgeritten, dass es keine unbefristete EGV gibt. der Ratsuchende hat aber trotzdem ne Sanktion bekommen.
das BSG hat das ganze schon 2019 geklärt

Fettnäpfchen

Zitat von: malsumis am 24. Mai 2023, 17:41:58das ist Unsinn.
stimmt denn ich habe eine 0 vergessen. Richtig wäre 01.10.20
gewesen.

Zitat von: malsumis am 24. Mai 2023, 17:41:58das BSG hat das ganze schon 2019 geklärt
Aktenzeichen wäre schon wichtig nach der Ansage!
Ansonsten gebe ich den Unsinn gerne zurück!

Zitat von: malsumis am 24. Mai 2023, 17:41:58im anderen Forum
am Schluss das mit der 24  :lachen:
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Tony Montana

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. Mai 2023, 17:05:09§ 15 Abs. 3 SGB II regelt, dass eine EinV spätestens nach Ablauf von sechs Monaten fortgeschrieben werden soll. Die Einschränkung auf "soweit erforderlich" ist somit rechtswidrig, da das JC kein Ermessen hat, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

§ 15 Abs. 3 SGB II regelt, dass eine EinV spätestens nach Ablauf von sechs Monaten fortgeschrieben werden soll. Die Einschränkung auf "bei Bedarf" ist somit rechtswidrig, da das JC kein Ermessen hat, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.


Wobei es nun eine interessante Konstallation gibt. Nämlich, wenn seit der Pandemie eingeführt wurde, diese Termin-Gespräche telefonisch abzuhalten, und gar keine EinV daraufhin versendet werden, ob gegenzeichnet oder als Verwaltungsakt. Das ist zumindest bei mir und meiner Frau mir der Fall, auch nach Ende dieser "Pandemie" bisher beibehalten worden.

Telefontermine kann man übrigens versäumen ohne Sanktionen erleiden zu müssen, hätte man aber auch nicht viel von, weil man dann eh persönlich erscheinen müsste und da muss man dann hin.  Insofern keine schlechte Sache, sich diesen immer wieder öden Gang zu sparen und sich seinen Text gegenseitig am Telefon vor zu plappern. Öde finde ich diesen Halbjahres schwachsinn deshalb, wenn es etwas neues gäbe, meldet man sich ohnehin von selbst, entweder die eine oder die andere Seite, diese Schikane soll natürlich die Leistungsempfänger nur in Schach halten, daher wird das gleichsam mit dem WBA abgewickelt.

Also, keine EinV aufgrund telefonischen Kontakts, was auch nach der Pandemie bei mir (und wohl vermutlich vielen anderen) beibehalten wurde.
Ich schätze die Sache rechtlich dennoch so ein, das EinV´s eher ein Nebenenschauplatz höchstens in Detailfragen sind,  weil man mit dem Jobcenter ja ein Vertrag eingegangen ist, in den man für gewisse Pflichten quittiert hat um die Leistungen überhaupt zu erhalten und das gilt ja immer schon mal grundsätzlich.

Fettnäpfchen

Tony Montana

Zitat von: Tony Montana am 24. Mai 2023, 23:19:01weil man mit dem Jobcenter ja ein Vertrag eingegangen ist, in den man für gewisse Pflichten quittiert hat um die Leistungen überhaupt zu erhalten und das gilt ja immer schon mal grundsätzlich.
und grundsätzlich hat sich das nach sechs Monaten erledigt. Ist gesetzlich geregelt und ändert nichts daran ob Corona oder Unfähigkeit oder Hybris.
ACHTUNG! EinV (Eingliederungsvereinbarung)

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Tony Montana

Zitat von: Fettnäpfchen am 25. Mai 2023, 16:44:26und grundsätzlich hat sich das nach sechs Monaten erledigt. Ist gesetzlich geregelt und ändert nichts daran ob Corona oder Unfähigkeit oder Hybris.
ACHTUNG! EinV (Eingliederungsvereinbarung)

MfG FN

Alles hat sich dann erledigt, richtig. Nur, beantragt man neue Leistungen, was wohl meistens der Fall ist, ist alles wiederholend beim alten,
auch das (neue) vertragliche.  :cool:

Unabhängig von einer Eingliederungsvereinbarung versteht sich, die muss man nicht unterschreiben, was mittlerweile seit Jahren jeden bekannt sein dürfte.

Fettnäpfchen

Tony Montana

Zitat von: Tony Montana am 17. Juni 2023, 22:01:44Alles hat sich dann erledigt, richtig. Nur, beantragt man neue Leistungen, was wohl meistens der Fall ist, ist alles wiederholend beim alten,
auch das (neue) vertragliche. 
Nur Interessehalber, weil ab 01.07 hat sich das mit EinV eh erledigt, wie soll denn dein Satz zu verstehen sein?

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.