Jobcenter rechnet zu hohes Einkommen

Begonnen von hko, 23. Juli 2023, 11:52:53

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Quinky

das betrifft zwar nicht die Situation von "hko". jedoch ist diese verbrecherische Regelung die du anführst abzuschaffen.
Das JObcenter ist dadurch berechtigt, WENN jemand eine Arbeit aufnimmt, das monatliche Existenzminimum zu kürzen. (Im Falle von kho ist das nicht in der Größenordnung), ABER
bei einem anderen, wenn der komplette Freibetrag außer vor bleibt, steht trotz Arbeit NICHT der einfache Regelsatz zur Verfügung!
Warum?
Die Beträge, die im Freibetrag (nicht Selbstbehalt) enthalten sind, decken NICHT die entstehenden Kosten, weil die allgemeine Versicherungspauschale von 30€ seit 2005 nicht erhöht wurde. Niemand kann sich zu diesem Betrag versichern.
Bei Fahrtkosten werden 10Cent/km (20 Cent Entfernungskilometer) berücksichtigt. Niemand kann für 10Cent/km zu Arbeit fahren. Diese Mehrkosten sind dann vom Regelsatz zu bezahlen. Das später, eventuell erst nach Monaten/Jahren, die Beträge nachgezahlt werden, ändert an der verbreschrischen Regelung nichts.

P.S.
Sorry, hko, das ich hier mich einklinke, was im Grundsatz nichts an Deiner Situation ändert, aber solche Regelungen per Gesetz regen mich auf.

hko

Inzwischen haben wir den nächsten Weiterbewilligungsbescheid erhalten. Wir hatten zu dem Antrag neben den Kontoauszügen der letzten drei Monate auch die Gehaltszettel dieser Monate beigefügt, aus denen nun wirklich deutlich - zumindest für die, die lesen können - neben dem Bruttogehalt von 860 € auch das Nettogehalt von 686,28 € zu sehen ist. Auch diesmal im Bescheid wieder der falsche Wert für das Nettogehalt von 750 € :wand:

Zitat von: Sheherazade am 23. Juli 2023, 15:22:08Dann wartet die erste Abrechnung ab, reicht die ein und verlangt eine Neuberechnung, wenn ihr nicht warten wollt oder könnt bis der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist und ihr einen WBA mit dann feststehenden Zahlen stellen müsst.

Zitat von: DerGreif am 23. Juli 2023, 16:31:58Fazit: Ende August die 1. Abrechnung einreichen und auf eine sofortige Korrektur bestehen

Die Vorschläge von Sheherazade und DerGreif haben wir befolgt, aber ohne Erfolg.

Wir haben außerdem - wie im Widerspruchsbescheid angegeben - beantragt, die "Spitzabrechnung" durchzuführen, auch noch kein Ergebnis, nur der neue Bescheid mit den gleichen fiktiven Werten ( das Wort fiktiv wurde jetzt weggelassen).

Zur weiteren Information:
in den Bescheiden und dem Widerspruchsbescheid tauchen drei verschiedene Namen auf. Daraus folgt, dass im Jobcenter Lahn-Dill mindestens drei Mitarbeiter nicht einmal in der Lage sind, die richtigen Werte für das Nettogehalt abzuschreiben :lachen: PISA lässt grüßen.

Gruß hko



hko

WBA zusammen mit Gehaltszetteln und Kontoauszügen abgeliefert. Mit Schreiben vom 16.04.2024 und weiter vom 17.04.2024 fordert unser heiß geliebtes JC weitere Gehaltszettel an, weil sie erst nach Vorlage der angeblich fehlenden Gehaltszettel entscheiden können. Der Monatslohn unseres Azubis ist immer gleich, auch der Nettolohn hat sich seit August 2023 nicht geändert und wird auch bis September 2024 gleich hoch bleiben.
Erst ab 2.Lehrjahr soll der Lohn steigen.
Wir hatten eigentlich die Absicht gehabt, keine Gehaltszettel mehr abzuliefern, die können ja nicht einmal den Nettolohn abschreiben und verwenden bisher immer noch einen zu hohen fiktiven Lohn :wand: Wofür also die Gehaltszettel????

Gruß hko

Ottokar

Ich sehe im Widerspruchsbescheid keine Begründung für die Vorläufigkeit, was steht denn dazu im Bewilligungsbescheid?
Nach den hier gemachten Angaben zum Einkommen kann ich keinen Grund für eine Vorläufigkeit erkennen.
Weder ist eine geplante noch ungeplante Lohnerhöhung ein Grund, ebensowenig das Ausbildungsverhältnis selbst. Lt. Ausbildungsvertrag wird ein konstanter Lohn gezahlt.
Sofern es keine anderen Gründe für eine Vorläufigkeit gibt, ist der Bescheid imho dahingehend rechtswidrig.

Was die Forderung von Lohnabrechnungen betrifft, so folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II die Pflicht, jeden Monat die Lohnabrechnung unaufgefordert nachzuweisen.
Allerdings beinhalten die §§ 57 und 58 SGB II eine vorrangige eigenständige Mitwirkungspflicht des AG bei der Einkommensermittlung. Das hat im Ernstfall zur Folge, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers wegen § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nicht geahndet werden kann.

Da Lohnabrechnungen nur für den jeweiligen Zuflussmonat relevant sind, kann ein WBA nicht von der Vorlage von Lohnabrechnungen für bereits vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes zugeflossene Löhne abhängig gemacht werden. Dafür fehlt jede rechtliche Grundlage.
Allerdings müssen bei einer vorläufigen Bewilligung für die abschließende Enscheidung über einen beendeten Bewilligungszeitraum alle Lohnabrechnungen für diesem Zeitraum vorgelegt werden, ansonsten kann der Leistungsanspruch versagt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hko

Danke Ottokar,

es gab jetzt noch keinen Bescheid, wir haben die angeblich fehlenden Gehaltzettel sofort nach Erhalt der "Aufforderung zur Mitwirkung" noch einmal erst am 25.04.2024 gefaxt. Wir warten ab, ob auch diesmal wieder der Empfang bestritten wird - eine Spezialität unseres JC - bzw. welchen Nettolohn die diesmal berücksichtigen.
Durch Verwendung eines falschen zu hohen Nettolohns ist unser Azubi inzwischen um ca. 200 € betrogen worden.

Noch einmal:
Gehaltzettel, Kontoauszüge und Arbeitgeberbescheinigung hatten wir zusammen mit dem WBA an das JC gefaxt (natürlich qualifiziertes Sendeprotokoll!).

Gruß hko

hko

Neue Meldung:
Der WBA ist da, für April 2024 bis März 2025! Also 12 Monate.
Diesmal stimmt sogar der angerechnete Nettolohn.
Und bemerkenswert: mit Beginn des 2. Lehrjahres gibt es eine Lohnerhöhung, die wurde korrekt mi dem korrekten Nettolohn eingetragen.
Der früher falsche zu hohe Nettolohn wurde damit begründet, dass unüberwindlichen Schwierigkeiten bestanden, den korrekten Nettolohn festzustellen.

Jetzt habe ich eine Frage:
in 2023 wurde der Freibetrag für Azubis von 100 € und 10% auf 520 € und 30% angehoben.
Ab Januar 2024 wurde der Freibetrag dann noch einmal auf 538 € und 30% erhöht.
Jetzt wurde aus den Zahlen erkennbar, dass es eine weitere Erhöhung auf ca. 546 € und 30% gegeben haben muss.
Im Bescheid fehlt aber ein Hinweis darauf.
Wo kann man die geltenden Bestimmungen dazu nachlesen?
Ich bin dankbar für einen Tipp :flag:

Gruß hko




Ottokar

Es gab keine weitere Erhöhung auf 546€.

Rechtsgrundlage ist § 11b Abs. 2b SGB II.
Danach ist hier vom Azubi-Lohn statt des Grundfreibetrages der Betrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV abzusetzen.
Die dort geregelte Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben und wie folgt berechnet: Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)

Für den Zeitraum 01.07.2023 - 31.12.2023 betrug diese: 520 Euro
und seit 01.01.2024 beträgt sie: 538 Euro.
Mit der zum 01.01.2025 geplanten Erhöhung des Mindestlohnes auf 12,82€ Euro beträgt ab dann die Geringfügigkeitsgrenze: 556 Euro.

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hko

Viele Dank, Ottokar.

Der Bescheid hat aber weitere Fehler. Wir müssen also auch diesmal Widerspruch einlegen.

Gruß hko

hko

Jetzt habe ich noch einen weiteren Bescheid gesehen. Auch diser Bescheid geht  bis 04/2025.
In beiden Fällen bleibt der Regelsatz konstant, d.h. gibt es ab Januar 2025 diesmal keine Erhöhung :sad:

Gruß hko

Sheherazade

Zitat von: hko am 01. Mai 2024, 19:07:52d.h. gibt es ab Januar 2025 diesmal keine Erhöhung :sad:

Wir haben gerade mal Mai, über eine Erhöhung wird bestenfalls im Herbst entschieden sein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

hko

aber das Jobcenter rechnet jetzt mit den heute gültigen Werten. Beide Bescheide sind nicht vorläufig!

Gruß hko

Tini911

Wenn es zu einer Erhöhung kommt, bekommst du spätestens im Januar 2025 einen neuen Bescheid

Sheherazade

Zitat von: hko am 02. Mai 2024, 12:48:38aber das Jobcenter rechnet jetzt mit den heute gültigen Werten.

Ja, und? Anders geht es ja auch nicht, wenn noch keine neuen Werte feststehen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"